Widerrufsrecht bei Ablösungs- bzw. Aufhebungsverträgen

Widerrufsrecht und Ablösungs- bzw. Aufhebungsverträge (vorzeitige Kreditablösung)

– Ist der Widerruf des Darlehensvertrages nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages noch möglich? –
In letzter Zeit haben wir vermehrt Anfragen von Mandanten erhalten, die im Rahmen der vorzeitigen Kreditablösung eine Aufhebungsvereinbarung mit Ihrer Bank abgeschlossen haben und sich im Zuge des derzeit diskutierten Widerrufsjokers fragen, ob sie nach wie vor den Widerruf erklären können, um die häufig viel zu hohe Vorfälligkeitsentschädigung ersetzt zu bekommen.

Um es vorweg zu nehmen, die Experten unserer Kanzlei sind der Ansicht, dass Widerruf selbst dann noch möglich ist, wenn Sie mit der Bank eine Aufhebungsvereinbarung abgeschlossen haben.
Für die rechtliche Einordnung ist zum einen danach zu unterscheiden, ob ein Widerruf nach Abwicklung des Darlehens (sei es durch Ablösung oder durch eine Aufhebungsvereinbarung) grundsätzlich noch möglich ist und zum anderen danach, welche Rechtsnatur einer Aufhebungsvereinbarung zukommt.
Über die grundsätzliche Widerrufsmöglichkeit nach vollständiger Vertragsbeendigung und -abwicklung, die die Mehrheit der Obergerichte bejaht, wird der Bundesgerichtshof voraussichtlich am 23.06.2015, Az. XI ZR 154/14, entscheiden. Die Chancen stehen aus unserer Sicht gut, dass der XI. Zivilsenat die Rechtslage ähnlich wie der IV. Zivilsenat im Versicherungsrecht, Urteil vom 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11, beurteilt und die Verwirkung grundsätzlich ablehnt. Begründet wurde die letztgenannte Entscheidung unter anderem damit, dass ein schützenswertes Vertrauen auf die Nichtausübung des Widerrufsrechtes des Verwenders einer fehlerhaften Belehrung nicht existiert.

Hinsichtlich der Verbindung mit einem Aufhebungsvertrag ist die Frage des Widerrufsrecht höchstrichterlich ungeklärt. Wir vertreten die Auffassung, dass auch in diesem Fall die Widerrufsmöglichkeit bestehen bleibt und die erfolgte Erklärung die Geschäftsgrundlage für die Aufhebungsvereinbarung vernichtet, sodass Sie im Ergebnis eine gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurück verlangen können.
Gleiches gilt, wenn die Aufhebungsvereinbarung nicht als gesondertes Schuldverhältnis betrachtet wird. So führt das Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 17.10.2012, Az. 4 U 194/11, aus:
„Eine solche Vereinbarung zwischen Darlehensnehmer und der kreditgebenden Bank über die vorzeitige Ablösung des Kredits, qualifiziert der Bundesgerichtshof (Urteil vom 1. Juli 1997 – XI ZR 267/96 – Rdnr. 18 f.) zu Recht nicht als Vertragsaufhebung oder Vertragsauflösung, sondern als Modifizierung des Vertragsumfangs ohne Reduzierung des Leistungsumfangs. Damit liegt eine bloße Änderung des Darlehensvertrages vor, die den ursprünglichen Vertrag als solchen – und damit auch das Widerrufsrecht – unberührt ließ (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 – XI ZR 367/07 – Rdnr. 28).“
Unter diesen Gesichtspunkten können Sie demnach auch heute noch den Widerruf eines bereits beendeten bzw. aufgehobenen Darlehensvertrages erklären und die Vorfälligkeitsentschädigung zurück verlangen.

Justus rät:
Wer mit dem Gedanken spielt, den Widerruf zu erklären, sollte sich in jedem Fall vorab durch einen spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen. Gern helfen auch wir Ihnen weiter und erstellen ein individuelles Angebot zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

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Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
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Verbraucherkreditverträge von 2002 bis 2010 – Widerruf immer noch möglich

Für Kreditkunden, insbesondere bei Immobilien- und Verbraucherdarlehen, bestehen gute Aussichten, dass Ihnen ein Anspruch in nicht unbeträchtlicher Höhe gegenüber der darlehensgewährenden Bank zusteht.
Seit dem BGH Urteil vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11, steht fest, dass eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist nicht in Gang setzten kann. Insoweit können alle seit dem 01.11.2002 aufgenommenen Darlehen widerrufen werden, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft erfolgte. Einer Erhebung der Verbraucherzentrale Hamburg zufolge, waren in 80 Prozent von 1.800 überprüften Kreditverträgen die Widerrufsbelehrungen fehlerhaft.
Die Top 10 der betroffenen Kreditinstitute für fehlerhafte Widerrufsbelehrungen bei Darlehen

Ziel des Widerrufs eines Darlehens:
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Durch die anhaltende Möglichkeit zum Widerruf des Darlehens können Bankkunden sich auch noch heute vom Vertrag lösen. Sinnvoll ist dies beispielsweise um die Zinslast von „Altkrediten“ zu drücken, indem man durch den Widerruf die Möglichkeit erhält, einen neuen Kreditvertrag zu den aktuell sehr günstigen Zinsbedingen abzuschließen.
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Durch einen Fehler in der Widerrufsbelehrung kann die geleistete Vorfälligkeitsentschädigung vom Kreditinstitut zurück verlangt werden.
Hilfreiche Informationen zum Widerruf und zur Vorfälligkeitsentschädigung
sowie einen Vorfälligkeitsenschädigungrechner finden
Sie unter:  http://www.vorfaelligkeitsentschaedigung.net


Kreditwiderruf bis zum 21.06.2016Es ist 5 Minuten vor 12
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Geht es ohne Anwalt?
Unsere Erfahrungen zeigen, dass Banken auf einen Widerruf eines Kunden nicht, verzögernd oder abschlägig reagieren. Ohne die Androhung der konsequenten Durchsetzung Ihres Anspruches durch einen Rechtsanwalt werden Sie keinen Erfolg haben.

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Bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen konnten Verbraucher ihren Immobilienkredit bisher widerrufen. Dieses unbefristete Widerrufsrecht ("Widerrufsjoker") ist nun nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung wegfallen. Betroffen sind Immobiliendarlehen, die zwischen 2002 und 2010 abgeschlossen wurden. Das dazugehörige Gesetz ist im März 2016 in Kraft treten.

Justus rät:
Bankkunden die ein Darlehen/Kredit nach dem 01.11.2002 aufgenommen haben, haben gute Aussichten auf einen erfolgreichen Widerruf ihres Darlehens. Damit kann entweder ein viel günstigerer Kredit gesichert (Umschuldung) oder die bereits geleistete Vorfälligkeitsentschädigung und Kreditkosten zurück verlangt werden.
Wir berechnen ihnen gern ein Umschuldungsbeispiel und die Höhe der ersparten Zinsen.
Bankkunden sind somit gut beraten, wenn sie die Widerrufsmöglichkeit ihrer Darlehen von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.

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