Widerrufsrecht und Ablösungs- bzw. Aufhebungsverträge (vorzeitige Kreditablösung)
– Ist der Widerruf des Darlehensvertrages nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages noch möglich? –
In letzter Zeit haben wir vermehrt Anfragen von Mandanten erhalten, die im Rahmen der vorzeitigen Kreditablösung eine Aufhebungsvereinbarung mit Ihrer Bank abgeschlossen haben und sich im Zuge des derzeit diskutierten Widerrufsjokers fragen, ob sie nach wie vor den Widerruf erklären können, um die häufig viel zu hohe Vorfälligkeitsentschädigung ersetzt zu bekommen.
Um es vorweg zu nehmen, die Experten unserer Kanzlei sind der Ansicht, dass Widerruf selbst dann noch möglich ist, wenn Sie mit der Bank eine Aufhebungsvereinbarung abgeschlossen haben.
Für die rechtliche Einordnung ist zum einen danach zu unterscheiden, ob ein Widerruf nach Abwicklung des Darlehens (sei es durch Ablösung oder durch eine Aufhebungsvereinbarung) grundsätzlich noch möglich ist und zum anderen danach, welche Rechtsnatur einer Aufhebungsvereinbarung zukommt.
Über die grundsätzliche Widerrufsmöglichkeit nach vollständiger Vertragsbeendigung und -abwicklung, die die Mehrheit der Obergerichte bejaht, wird der Bundesgerichtshof voraussichtlich am 23.06.2015, Az. XI ZR 154/14, entscheiden. Die Chancen stehen aus unserer Sicht gut, dass der XI. Zivilsenat die Rechtslage ähnlich wie der IV. Zivilsenat im Versicherungsrecht, Urteil vom 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11, beurteilt und die Verwirkung grundsätzlich ablehnt. Begründet wurde die letztgenannte Entscheidung unter anderem damit, dass ein schützenswertes Vertrauen auf die Nichtausübung des Widerrufsrechtes des Verwenders einer fehlerhaften Belehrung nicht existiert.
Hinsichtlich der Verbindung mit einem Aufhebungsvertrag ist die Frage des Widerrufsrecht höchstrichterlich ungeklärt. Wir vertreten die Auffassung, dass auch in diesem Fall die Widerrufsmöglichkeit bestehen bleibt und die erfolgte Erklärung die Geschäftsgrundlage für die Aufhebungsvereinbarung vernichtet, sodass Sie im Ergebnis eine gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurück verlangen können.
Gleiches gilt, wenn die Aufhebungsvereinbarung nicht als gesondertes Schuldverhältnis betrachtet wird. So führt das Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 17.10.2012, Az. 4 U 194/11, aus:
„Eine solche Vereinbarung zwischen Darlehensnehmer und der kreditgebenden Bank über die vorzeitige Ablösung des Kredits, qualifiziert der Bundesgerichtshof (Urteil vom 1. Juli 1997 – XI ZR 267/96 – Rdnr. 18 f.) zu Recht nicht als Vertragsaufhebung oder Vertragsauflösung, sondern als Modifizierung des Vertragsumfangs ohne Reduzierung des Leistungsumfangs. Damit liegt eine bloße Änderung des Darlehensvertrages vor, die den ursprünglichen Vertrag als solchen – und damit auch das Widerrufsrecht – unberührt ließ (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 – XI ZR 367/07 – Rdnr. 28).“
Unter diesen Gesichtspunkten können Sie demnach auch heute noch den Widerruf eines bereits beendeten bzw. aufgehobenen Darlehensvertrages erklären und die Vorfälligkeitsentschädigung zurück verlangen.
Justus rät:
Wer mit dem Gedanken spielt, den Widerruf zu erklären, sollte sich in jedem Fall vorab durch einen spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen. Gern helfen auch wir Ihnen weiter und erstellen ein individuelles Angebot zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Kostenfreie Prüfung Ihrer Widerrufsbelehrung
Wir prüfen Ihren Kreditvertrag und ihre Widerrufsbelehrung kostenfrei, schnell und einfach.
Wir teilen Ihnen transparent die enstehenden Kosten mit und ob sich der Widerruf für Sie wirtschaftlich lohnt.
Für die Prüfung ihres Widerrufsrecht und schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, schreiben Sie uns einfach über das Kontaktformular oder senden uns eine Email. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin
Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
E-mail: Justus @ kanzleimitte.de