Widerruf von Immobiliardarlehensverträgen

Widerruf von Immobiliardarlehensverträgen – die Sparkasse und die Aufsichtsbehörde

Bei einem Unterlassen der Angabe der Aufsichtsbehörde in Immobiliardarlehensverträgen, welche nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, können diese widerrufen werden. Dies stellt ein erheblich finanzielles Vorteil für den Darlehensnehmer dar.

Immobiliardarlehensverträge

Notwendigkeit der Angabe der Aufsichtsbehörde in Immobiliardarlehensverträgen

Der BGH hält in dem Urteil vom 4. Juli 2017 (Az. XI ZR 741/16) an seiner Auffassung der  Notwendigkeit der Angabe der Aufsichtsbehörde in Immobiliardarlehensverträgen fest.

Normalerweise ist die Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde keine Pflichtangabe, jedoch ändert sich dies, wenn die Belehrung diese Angabe trotzdem vorsieht. In diesem Fall muss der Darlehensvertrag die zuständige Aufsichtsbehörde dem Verbraucher auch ausdrücklich nennen, ansonsten gilt die Belehrung als fehlerhaft.

AGB als Bestandteil des Vertrages – Beweislast der Bank

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kann die Angabe der Aufsichtsbehörde zwar stehen, jedoch müssen die AGB dafür erst einmal Teil des Vertrages geworden sein. Problematisch dabei könnten bestimmte Bedingungen sein, die von der Bank nicht ordnungsgemäß erfüllt wurden. Die Darlegungs- und Beweislast trägt dabei die Bank.

Betroffene Verträge

Durch diesen Fehler bleiben viele zwischen 2010 und 2016 geschlossene Darlehensverträge weiterhin widerrufbar. Problematisch ist dies am Häufigsten bei Verträgen der Sparkasse, jedoch können auch die Verträgen von der Postbank, Volksbanken, Sparda-Bank, ING-DiBa usw. betroffen sein. Eine versuchte Nachholung durch beispielsweise die Sparkasse Hamburg wurde bis jetzt als gescheitert angesehen, was bedeutet, dass die Darlehensnehmer sich nicht nur aus dem Vertrag lösen können, sondern einen Zinsanspruch für die vergangenen Jahre der Ratenzahlung gegen die Bank erhalten.

Erstberatung

Für die schriftliche Erstberatung drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den wesentlichen Vertragsunterlagen zu. Die Erstberatung nach selbst erklärtem Darlehenswiderruf ist kostenfrei. Gern können Sie sich auch unverbindlich und kostenfrei per Email, Kontaktformular oder Telefon an uns wenden.

Ansprechpartner:
Grit Rahn
Rechtsanwältin
E-Mail: Rahn@kanzleimitte.de

Telefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56
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