Weihnachts- und Urlaubsgeld – Ansprüche nach Elternzeit

Was ist Elternzeit?

Als Elternzeit wird der Zeitraum bezeichnet, in dem ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin nach der Geburt eines Kindes gemäß dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) von der Arbeitsverpflichtung im Anstellungsverhältnis (auch Auszubildende und Heimarbeiter(innen))unbezahlt freigestellt wird.

Weihnachts- und Urlaubsgeld - Ansprüche nach Elternzeit
Urlaubsanspruch während der Elternzeit

Für wen besteht der Anspruch auf Elternzeit?

Der Anspruch auf Elternzeit besteht für Mutter oder Vater bis zum Ende des dritten Lebensjahres eines Kindes, welches sie selbst erziehen bzw. betreuen und mit dem sie  in einem gemeinsamen Haushalt leben. Ein Anspruch auf Elternzeit besteht für jedes Kind erneut, wobei beide Elternteile  bei der Berechnung des Elternzeitanspruchs separat betrachtet werden.

Habe ich einen Kündigungsschutz?

Gemäß § 18 BEEG besteht ein Kündigungsverbot, dass nur ausnahmsweise in besonderen Fällen umgangen werden kann z. B. bei Stilllegung des Unternehmens. Dieser Kündigungsschutz beginnt mit dem Elternzeitverlangen, jedoch frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit.

Habe ich einen Anspruch auf Einberechnung meines Urlaubs- und Weihnachtsgeldes in das Elterngeld?

Laut dem Urteil des LSG ( Landessozialgericht Berlin-Brandenburg), muss das Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhöhend bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt werden, wenn es in Form eines 13. und 14. Monatsgehalts ausgezahlt wird. Diese beiden Gelder würden nämlich die „individuelle vorgeburtliche Lebenssituation“ in gleicher Weise prägen, wie die monatlichen Zahlungen des Grundgehalts (Urteil – Az.: L 17 EG 10/15).

Abgrenzung zu Urlaubs- und Weihnachtsgeld als “sonstige Bezüge”

Jedoch sei kein höheres Elterngeld zu zahlen, wenn Urlaubs- und Weihnachtsgeld nur als einmalige „sonstige Bezüge“ einzuordnen seien. Maßgeblich seien die laufenden Zahlungen in den letzten zwölf Monaten. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) könne es für die Berücksichtigung beim Elterngeld ausreichen, dass Zahlungen „mehrmals“ und damit auch zweimalig erfolgen.

Außerdem: Recht zur Kürzung von El­tern­zei­t­ur­laub zeitlich beschränkt

Grundsätzlich läuft der Anspruch auf Urlaub während der Elternzeit weiter. Dies kann nach Kündigung mehrer tausend Euro Urlaubsgeld ausmachen. Der Arbeitgeber kann diesen Urlaubsanspruch aber beschränken.

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) hat ent­schie­den, dass der Ar­beit­ge­ber den Ur­laubsanspruch, der während ei­ner El­tern­zeit ent­steht, nach Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses nicht mehr gem. § 17 BEEG ein­sei­tig kürzen kann.  (BAG, Ur­teil vom 19.05.2015, 9 AZR 725/13). Das Recht zur Kürzung von El­tern­zei­t­ur­laub besteht gemäß § 17 Abs.1 BEEG also nicht zeit­lich un­be­schränkt.

Justus rät:
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foto: © Gerd Altmann / pixabay.com

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