Landgericht Ulm verurteilt die Sparkasse Ulm zur Fortführung des „Vorsorgesparen S-Scala-Vertrags“
Das Landgericht Ulm hat mit Urteil vom 26.01.2015 (noch nicht rechtskräftig) darüber entschieden, dass die Sparkasse Ulm nicht berechtigt ist einen „Vorsorgesparen S-Scala-Verträge“ vor Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit zu kündigen. Zugleich verurteilte das Landgericht Ulm die Sparkasse dazu, die von dem Kläger erwünschte Erhöhung der Sparrate auszuführen und stellte fest, dass die Sparkasse verpflichtete ist, auf Verlangen des Kunden jederzeitige Erhöhungen und jederzeitige Senkungen der Sparraten auszuführen.
Der „Vorsorgesparen S-Scala-Vertrag“ ist ein Ratensparvertrag auf ein Sparbuch, den die Sparkasse als Vertragsmodell seit Mitte der 90er-Jahre ihren Kunden anbot. Für das seit 1993 aufgelegte „Vorsorgesparen S-Scala“ warb die Sparkasse mit verschiedenen Werbeflyern. Für die Kunden der Sparkasse ist die Entscheidung des Landgerichts ein großer Erfolg. Denn die Vorsorgesparverträge, welche mit zunehmender Laufzeit eine attraktive Verzinsung für den fleißigen Sparer bieten, waren der Sparkasse Ulm ein Dorn im Auge. Sie vertrat daher die Ansicht, die Verträge kündigen zu können und bot den Kunden weniger attraktive Alternativverträge an.
Der Fall:
Im Jahr 2004 schloss der Kläger mit der Sparkasse Ulm einen „Vorsorgesparen S-Scala-Vertrag“. Der Kläger zahlte monatliche Sparraten ein und hob gelegentlich Sparbeträge ab. Ca. nach einer Laufzeit von neun Jahren beabsichtigte der Kläger eine Erhöhung der monatlichen Sparrate um 150,- €. Die Sparkasse lehnte die Erhöhung mit dem Argument ab, dass es künftig betriebswirtschaftlich nicht länger möglich sei, die S-Scala-Verträge mit den – angesichts des heutigen Marktniveaus – unverhältnismäßig hohen Zinsen fortzuführen. Die Sparkasse entschied sich daher, allen Kunden der S-Scala-Verträge Alternativangebote anzubieten.
Kein vorzeitiges Kündigungsrecht der Sparkasse
Das Landgericht Ulm spielte dabei nicht mit und entschied, dass die Sparkasse die von dem Kläger verlangte Erhöhung der Sparrate auszuführen habe. Das Landgericht Ulm stützt die Entscheidung auf den Umstand, dass die Sparkasse seinerzeit mit einer Aussage im Werbeflyer – „Sie möchten Ihre Sparrate ändern können? Selbstverständlich […] – das Vertragsmodell mit einer jederzeitige Erhöhung oder Senkung beworben hat. Daran müsse sich die Sparkasse auch halten, wenn der Kunde sich bei Vertragsschluss auf das beworbene Produkt bezieht und ein derartiges Produkt wünscht.
Darüber hinaus folgte das Landgericht Ulm auch nicht der Ansicht der Sparkasse Ulm, dass dieser ein Kündigungsrecht zustehe und stellt fest, dass der Sparkasse weder ein vertragliches noch ein gesetzliches ordentliches Kündigungsrecht zusteht. Für den Sparer sei ausschlaggebend, dass dieser bei einer vorzeitigen Kündigung von Seiten der Sparkasse die vertraglich vereinbarte Bonuszinszahlung nicht erhalten kann. Da der Sparvertrag anfänglich nur eine geringe Verzinsung ermöglicht, ist der Scala-Vertrag nur mit Blick auf eine lange Vertragsdauer interessant. Der Sparer soll mit der gestaffelten Bonusverzinsung für Vertragstreue belohnt werden.
In Zeiten, in denen viele Banken aufgrund des anhaltenden Niedrigzinsniveaus versuchen Altverträge, wie z.B. Vorsorgesparverträge und Bausparverträge, zu kündigen oder die Kunden in weniger attraktive Alternativverträge zu locken, ist die Entscheidung des Landgerichts Ulm ein Lichtblick für betroffene Kunden.
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