Haftung des Versicherungsmaklers bei unzureichendem Versicherungsschutz
Versicherungsrecht, Maklerrecht
BGH, Urteil vom 26.03.2014, Az. IV ZR 422/12
Schadensersatzpflicht des Versicherungsmaklers
Der BGH hat in seinem Urteil vom 26.03.2014, Az. IV ZR 422/12, entschieden, dass sich ein Versicherungsmakler schadensersatzpflichtig macht, wenn die angeratene Versicherung das zu versichernde Risiko nur unzureichend abdeckt. Der Versicherungsnehmer ist insoweit so zu stellen, wie wenn er den begehrten Versicherungsschutz abgeschlossen hätte.
Zum Fall – BGH, Urteil vom 26.03.2014, Az. IV ZR 422/12
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall bat ein selbständiger Ofenbaumeister, der auch reine Fliesenlegerarbeiten ausführte, seinen Makler um Vermittlung einer Betriebshaftpflichtversicherung. Der aufgrund der Vermittlung abgeschlossene Versicherungsvertrag gibt auf dem Versicherungsschein als versicherte Risiken „Kamin-, Ofen- und Herdsetzer, Feuerungs- und Luftheizungsbau“ an. Nach Versicherungsbeginn kam es zum Schadensfall im Zusammenhang mit reinen Fliesenarbeiten. Die Haftpflichtversicherung lehnte die Regulierung des Schadensfalls ab, da Schäden im Zusammenhang mit der Durchführung von Fliesenarbeiten vom Versicherungsschutz nicht umfasst seien. Der Kläger machte nunmehr gegenüber seinem Makler geltend, dass dieser schuldhaft nicht dafür gesorgt habe, dass er Versicherungsschutz auch für reine – und nicht nur für als Nebenarbeiten ausgeführte – Fliesenlegerarbeiten genieße.
Schuldhafte Pflichtverletzung durch unzureichenden Versicherungsschutz
Der BGH hat dem Kläger den beantragten Schadensersatzanspruch wegen unzulänglicher Beratung durch die Hilfe eines Versicherungsmaklers zugestanden. Er sah es vorliegend als erwiesen an, dass der Beklagte Makler schuldhaft seine Pflicht verletzt hat. Dieser war im Rahmen der Vermittlung verpflichtet gewesen den passenden Versicherungsschutz und das dafür zu versichernde Risiko zu ermitteln. Dazu hätte der Versicherungsmakler durch gezieltes Nachfragen den Umfang, die Bedingungen und die Umstände des Einzelfalls klären und berücksichtigen müssen.
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