Verjährung: Das Fehlen einer Abfindungsbilanz/ Auseinandersetzungsbilanz hindert nicht den Eintritt der Fälligkeit
Der Anspruch auf die Abfindung
Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, steht diesem ein Anspruch auf eine Abfindung zu. Die Höhe der Abfindung bemisst sich danach, was der ausscheidende Gesellschafter erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst würde. Erforderlich ist daher für die konkrete Bezifferung des Anspruchs die Erstellung einer Abfindungsbilanz / Auseinandersetzungsbilanz durch die Gesellschaft.
Die Fälligkeit und Auszahlung der Abfindung richtet sich nach den im Gesellschaftsvertrag getroffenen Regelungen. Häufig führen die darin getroffenen Auszahlungsmodalitäten auch zur Unwirksamkeit der Abfindungsklausel.
Ausbleiben der Abfindungsbilanz
Immer wieder kommt es vor, dass den Anlegern, welche wirksam gekündigt haben, die Auseinandersetzungsbilanz nicht erstellt wird. Als Grund dafür wird von den Gesellschaften oder deren geschäftsführenden Gesellschaften häufig vorgetragen, dass die für die Berechnung der Auseinandersetzung erforderlichen Jahresabschlüsse noch nicht erstellt werden konnten. Für die ausgeschiedenen Anleger ist es wichtig, die Verjährung ihres Anspruchs im Auge zu behalten.
Verjährung des Anspruchs auf die Abfindung
Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2010 entschieden, dass das Fehlen einer Abfindungsbilanz nicht den Eintritt der Fälligkeit hindert. Für den Eintritt der Fälligkeit ist es auch nicht erforderlich, dass die Forderung genau beziffert werden kann. Um eine Forderung mit Klage geltend machen zu können, reicht es aus, dass eine Feststellungsklage (sog. unbezifferte Feststellungsklage) erhoben werden kann.
Justus rät:
Achtung, bitte lassen Sie nach Auslaufen oder Beendigung Ihrer Beteiligung immer rechtzeitig das Auseinandersetzungsguthaben einfordern. Nach Eintritt der Verjährung sind sämtliche Ansprüche erloschen.
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Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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