Verjährung des Abfindungsanspruchs

Verjährung: Das Fehlen einer Abfindungsbilanz/ Auseinandersetzungsbilanz hindert nicht den Eintritt der Fälligkeit

Der Anspruch auf die Abfindung
Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, steht diesem ein Anspruch auf eine Abfindung zu. Die Höhe der Abfindung bemisst sich danach, was der ausscheidende Gesellschafter erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst würde. Erforderlich ist daher für die konkrete Bezifferung des Anspruchs die Erstellung einer Abfindungsbilanz / Auseinandersetzungsbilanz durch die Gesellschaft.
Die Fälligkeit und Auszahlung der Abfindung richtet sich nach den im Gesellschaftsvertrag getroffenen Regelungen. Häufig führen die darin getroffenen Auszahlungsmodalitäten auch zur Unwirksamkeit der Abfindungsklausel.

Ausbleiben der Abfindungsbilanz
Immer wieder kommt es vor, dass den Anlegern, welche wirksam gekündigt haben, die Auseinandersetzungsbilanz nicht erstellt wird. Als Grund dafür wird von den Gesellschaften oder deren geschäftsführenden Gesellschaften häufig vorgetragen, dass die für die Berechnung der Auseinandersetzung erforderlichen Jahresabschlüsse noch nicht erstellt werden konnten. Für die ausgeschiedenen Anleger ist es wichtig, die Verjährung ihres Anspruchs im Auge zu behalten.

Verjährung des Anspruchs auf die Abfindung
Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2010 entschieden, dass das Fehlen einer Abfindungsbilanz nicht den Eintritt der Fälligkeit hindert. Für den Eintritt der Fälligkeit ist es auch nicht erforderlich, dass die Forderung genau beziffert werden kann. Um eine Forderung mit Klage geltend machen zu können, reicht es aus, dass eine Feststellungsklage (sog. unbezifferte Feststellungsklage) erhoben werden kann.

Justus rät:
Achtung, bitte lassen Sie nach Auslaufen oder Beendigung Ihrer Beteiligung immer rechtzeitig das Auseinandersetzungsguthaben einfordern. Nach Eintritt der Verjährung sind sämtliche Ansprüche erloschen.

Für weitere Informationen oder die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie einfach unverbindlich das Kontaktformular aus.
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Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

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"Niemals dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao,
durch den man euch zieht, auch noch zu trinken."

Erich Kästner


Die Gesellschaftsbeteiligung als Anlageform:


Gesellschaftsbeteiligungen kommen meist als atypische stille Gesellschaftsbeteiligungen oder als Kommanditbeteiligungen vor. Bei letzeren unterscheidet man noch zwischen mittelbaren (über einen Treuhänder) und unmittelbare Kommanditbeteiligungen.

Bei sämtlichen Formen der Gesellschaftsbeteiligung muss sich der Gesellschafter die Gewinne und eben auch die Verlußte der Gesellschaft zurechnen lassen. Es wird ein sogenanntes Kapitalkonto geführt, auf dem sämtliche Einlagen des Gesellschafters und die Gewinne und meist Verlußte der Anlagegesellschaft gebucht werden.
Die Beteiligungsverträge weisen in der Regel lange Laufzeiten von 10 bis zu 30 Jahren auf und eine vorzeitige Kündigung ist entweder nicht möglich oder an pauschale Schadensersatzansprüche (sog. Ausgleichszahlungen) geknüpft.


Verjährung von Ansprüchen: 10 Jahre nach Zeichnung ist Schluss, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB

Jeder, wirklich jeder Gesellschafter/Anleger sollte die Verjährungsfristen von Schadenersatzansprüchen im Auge behalten.
Taggenau 10 Jahre nach Zeichnung bzw. Beitritt zur Gesellschaft verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche, die ein Gesellschafter z.B. aus Falschberatung gegen Berater, Treuhänder oder Gründungsgesellschafter zustehen können. Dies unabhängig von der Kenntnis des Anlegers/Gesellschafters.
Da der Schadenersatz durch Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung oft der einzige Weg ist, keine erheblichen Verlußte zu erleiden sollte jeder Anleger seine Kapitalanlagen vor Ablauf dieser Frist durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Meist erhalten nämlich die Anleger erst kurz nach Ablauf dieser Frist die verheerende Nachricht durch Berater oder Kapitalanlagegesellschaft, dass sämtliche Einlagen durch Verluste der Gesellschaft aufgezehrt sind und/oder vereinbarte Auszahlungen nicht möglich sind.