Garantiehebelplan’08 pv gmbh & co. kg: verjährung von abfindungsansprüchen

GarantieHebelPlan’08 PV GmbH & Co. KG: Verjährung von Abfindungsansprüchen

Weiterhin keine Auszahlung von Abfindungsguthaben gekündigter Anteile aus 2012 und 2013

Der Anspruch auf die Abfindung aus GHP’08

Anleger des GHP’08, die ihre Beteiligung bereits wirksam gekündigt haben, haben einen Anspruch auf eine Abfindung zu. Dieser Anspruch ist im Gesellschaftsvertrag verankert. Die Höhe der Abfindung bemisst sich danach, was der ausscheidende Gesellschafter erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst würde. Erforderlich ist daher für die konkrete Bezifferung des Anspruchs die Erstellung einer Abfindungsbilanz / Auseinandersetzungsbilanz. .

Die Edelweiss Management GmbH berichtete den Anlegern des GHP’08 Mitte des Jahres 2014, dass die Berechnung der Abfindung aus Kündigungen im Jahr 2012 und 2013 bisher nicht vorgenommen werden kann, da zunächst schon die Erstellung der Jahresabschlüsse nicht möglich ist. Als Grund dafür führt die Geschäftsführung des GHP’08 die Beschlagnahme von Datenträgern und Unterlagen durch die Staatsanwaltschaft im Zuge der Ermittlungen gegen Personen im Zusammenhang mit der S&K-Gruppe an. Nachdem nun die Anklage im Zusammenhang mit den Verantwortlichen der S&K-Gruppe erhoben wurde, bleibt abzuwarten, ob die Staatsanwaltschaft die Unterlagen frei gibt.

Die fehlende Abfindungsbilanz/ Auseinandersetzungsbilanz und die Verjährung
Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2010 entschieden, dass das Fehlen einer Abfindungsbilanz nicht den Eintritt der Fälligkeit hindert. Für den Eintritt der Fälligkeit ist es auch nicht erforderlich, dass die Forderung genau beziffert werden kann. Um eine Forderung mit Klage geltend machen zu können, reicht es aus, dass eine Feststellungsklage (sog. unbezifferte Feststellungsklage) erhoben werden kann.

Im Fall des GHP’08 bestimmt § 25 des Gesellschaftsvertrags, dass die Abfindung zum Ende des Jahres, in dem der Anleger ausscheidet, fällig wird. Das bedeutet für Anleger, die bereits im Jahr 2012 ihre Beteiligung gekündigt haben, dass unserer Auffassung nach eine Verjährung des Abfindungsanspruchs zum 31.12.2015 droht.

Justus rät:
Den gekündigten Anlegern wird geraten, nicht lediglich abzuwarten, sondern den Abfindungsanspruch überprüfen zu lassen und gegebenenfalls gerichtliche Schritten einzuleiten um einer Verjährung des Anspruchs entgegenzuwirken.

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Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
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"Niemals dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao,
durch den man euch zieht, auch noch zu trinken."

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Die Gesellschaftsbeteiligung als Anlageform:


Gesellschaftsbeteiligungen kommen meist als atypische stille Gesellschaftsbeteiligungen oder als Kommanditbeteiligungen vor. Bei letzeren unterscheidet man noch zwischen mittelbaren (über einen Treuhänder) und unmittelbare Kommanditbeteiligungen.

Bei sämtlichen Formen der Gesellschaftsbeteiligung muss sich der Gesellschafter die Gewinne und eben auch die Verlußte der Gesellschaft zurechnen lassen. Es wird ein sogenanntes Kapitalkonto geführt, auf dem sämtliche Einlagen des Gesellschafters und die Gewinne und meist Verlußte der Anlagegesellschaft gebucht werden.
Die Beteiligungsverträge weisen in der Regel lange Laufzeiten von 10 bis zu 30 Jahren auf und eine vorzeitige Kündigung ist entweder nicht möglich oder an pauschale Schadensersatzansprüche (sog. Ausgleichszahlungen) geknüpft.


Verjährung von Ansprüchen: 10 Jahre nach Zeichnung ist Schluss, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB

Jeder, wirklich jeder Gesellschafter/Anleger sollte die Verjährungsfristen von Schadenersatzansprüchen im Auge behalten.
Taggenau 10 Jahre nach Zeichnung bzw. Beitritt zur Gesellschaft verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche, die ein Gesellschafter z.B. aus Falschberatung gegen Berater, Treuhänder oder Gründungsgesellschafter zustehen können. Dies unabhängig von der Kenntnis des Anlegers/Gesellschafters.
Da der Schadenersatz durch Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung oft der einzige Weg ist, keine erheblichen Verlußte zu erleiden sollte jeder Anleger seine Kapitalanlagen vor Ablauf dieser Frist durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Meist erhalten nämlich die Anleger erst kurz nach Ablauf dieser Frist die verheerende Nachricht durch Berater oder Kapitalanlagegesellschaft, dass sämtliche Einlagen durch Verluste der Gesellschaft aufgezehrt sind und/oder vereinbarte Auszahlungen nicht möglich sind.