GarantieHebelPlan’08 PV GmbH & Co. KG: Verjährung von Abfindungsansprüchen
Weiterhin keine Auszahlung von Abfindungsguthaben gekündigter Anteile aus 2012 und 2013
Der Anspruch auf die Abfindung aus GHP’08
Anleger des GHP’08, die ihre Beteiligung bereits wirksam gekündigt haben, haben einen Anspruch auf eine Abfindung zu. Dieser Anspruch ist im Gesellschaftsvertrag verankert. Die Höhe der Abfindung bemisst sich danach, was der ausscheidende Gesellschafter erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst würde. Erforderlich ist daher für die konkrete Bezifferung des Anspruchs die Erstellung einer Abfindungsbilanz / Auseinandersetzungsbilanz. .
Die Edelweiss Management GmbH berichtete den Anlegern des GHP’08 Mitte des Jahres 2014, dass die Berechnung der Abfindung aus Kündigungen im Jahr 2012 und 2013 bisher nicht vorgenommen werden kann, da zunächst schon die Erstellung der Jahresabschlüsse nicht möglich ist. Als Grund dafür führt die Geschäftsführung des GHP’08 die Beschlagnahme von Datenträgern und Unterlagen durch die Staatsanwaltschaft im Zuge der Ermittlungen gegen Personen im Zusammenhang mit der S&K-Gruppe an. Nachdem nun die Anklage im Zusammenhang mit den Verantwortlichen der S&K-Gruppe erhoben wurde, bleibt abzuwarten, ob die Staatsanwaltschaft die Unterlagen frei gibt.
Die fehlende Abfindungsbilanz/ Auseinandersetzungsbilanz und die Verjährung
Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2010 entschieden, dass das Fehlen einer Abfindungsbilanz nicht den Eintritt der Fälligkeit hindert. Für den Eintritt der Fälligkeit ist es auch nicht erforderlich, dass die Forderung genau beziffert werden kann. Um eine Forderung mit Klage geltend machen zu können, reicht es aus, dass eine Feststellungsklage (sog. unbezifferte Feststellungsklage) erhoben werden kann.
Im Fall des GHP’08 bestimmt § 25 des Gesellschaftsvertrags, dass die Abfindung zum Ende des Jahres, in dem der Anleger ausscheidet, fällig wird. Das bedeutet für Anleger, die bereits im Jahr 2012 ihre Beteiligung gekündigt haben, dass unserer Auffassung nach eine Verjährung des Abfindungsanspruchs zum 31.12.2015 droht.
Justus rät:
Den gekündigten Anlegern wird geraten, nicht lediglich abzuwarten, sondern den Abfindungsanspruch überprüfen zu lassen und gegebenenfalls gerichtliche Schritten einzuleiten um einer Verjährung des Anspruchs entgegenzuwirken.
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Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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