Verjährung bei DEGI International

DEGI International

Der DEGI International wurde im Februar 2003 als international diversifizierter offener Immobilienfonds aufgelegt. Der Fonds war Ende 2008 mit 41 Objekten in 13 Ländern investiert, dabei sorgte die geografische Streuung für eine gute Risikodiversifikation. Ein weiterer Ausbau des Fonds war geplant aber mit der Finanzkrise 2008 geriet der Fonds ins Schwanken.
Am 25.10.2011 kam nun endgültig das Aus für den offenen Immobilienfond DEGI International. Nach einer Mitteilung der Aberdeen Immobilien Kapitalanlagegesellschaft mbH, Frankfurt am Main, vom 25.10.2011 soll der Fond innerhalb der nächsten drei Jahre geordnet aufgelöst werden. Im Rahmen der Auflösung sind halbjährliche Auszahlungen an die Anleger geplant. Die Anleger müssen mit Wartezeiten und Verlusten rechnen.

Angebot der Allianz Deutschland AG und der Allianz Bank
Viele Anleger erhielten Ende Oktober 2011 nun ein Angebot der Allianz zum Verkauf ihrer Fondsanteile zu einem Preis von 42,78 € pro Anteil. Das Angebot ist bis zum 15. Februar 2012 befristet. Das Angebot gilt für Bestände die vor der Schließung am 17. November 2009 erworben wurden und durchgängig gehalten wurden. Im Gegenzug muss der Anleger auf etwaige Ansprüche gegen die Allianz im Zusammenhang mit der Anlage in den DEGI International verzichten. Das Angebot ist für viele Anleger mit Verlusten verbunden.

Rechtliche Möglichkeiten bei Falschberatung
Wir prüfen für Sie, ob bei Ihnen ein Fall einer Falschberatung vorliegt. In Fällen, in denen die Anlage als sicheres Anlagekonzept angepriesen wurde, ohne dabei auch auf zu erwartende Risiken einzugehen, besteht die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Gleiches gilt, wenn die Allianz bzw. Dresdner Bank den Anleger nicht über Kick-Backs (Rückvergütungen, Provisionen) aufgeklärt hat.

Verjährung
Bis zum 4. August 2009 galt gemäß § 37a WpHG eine dreijährige Verjährungsfrist beginnend mit der Zeichnung des Wertpapiers. Diese Frist gilt wohl auch bei der Allianz bzw. Dresdner Bank. Es ist also Eile geboten.
Nach Ablauf der drei Jahre besteht dennoch die Möglichkeit Ansprüche aus vorsätzlicher Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzung geltend zu machen, da in diesem Fall der § 37a WpHG nicht gilt. Anlegern mit Rechtsschutzversicherung ist mithin zu raten, Schadensersatzansprüche aus vorsätzlicher Falschberatung geltend zu machen, die Beraterbank im Falle einer nachgewiesenen Pflichtverletzung darlegen und beweisen muss, dass sie nicht vorsätzlich handelte.

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von netto 80,- €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.

Ansprechpartner:
Ass. jur. Stephanie Schulze 
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
E-mail: Justus@kanzleimitte.de

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offene Immobilienfonds

Offene Immobilenfonds:


Was ist ein offener Immobilienfonds?

Ein offener Immobilienfonds ist eine Kapitalanlage, die das Geld der Anleger in Immobilien anlegt. Rechtlich wird ein Anteil am offenen Immobilienfonds als Wertpapier im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes eingestuft. Für Schadenersatzansprüche gilft daher auch die kurze Verjähurngsfrist des § 37 a WpHG, zumindest bis zur Abschaffung der Sonderverjährung im Jahr 2009. Die Gebäude eines offenen Immobilienfonds werden in einem Immobilien-Sondervermögen zusammengefasst. Daher gelten offene Immobilienfonds auch als Investmentfonds und unterfallen dem Investmentgesetz (InvG). Für Investmentfonds gilt die strenge Regelung des § 66 InvG, welcher genau festlegt, welche Vermögensgegenstände ein offener Immobilienfonds erwerben darf. Offene Immobilienfonds erfreuen sich großer Beliebtheit, weil die Anleger jederzeit auf ihr investiertes Geld zugreifen können, indem sie Fondsanteile zurückgeben. Des Weiteren ermöglichen offene Immobilienfonds Anlegern, sich auch mit verhältnismäßig geringen Anlagebeträgen am attraktiven Immobilienmarkt beteiligen zu können.

BGH-Urteile: Gute Erfolgsaussichten für Immobilienfondsanleger!

Der Bundesgerichtshof entschied (
Urteile vom 29.04.2014 – XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13), dass Bankberater Anleger ungefragt darüber aufklären mussten, dass ein offener Immobilienfonds die Anteilsrücknahme aussetzen kann.

Aufklärungspflicht über das Risiko der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen an offenen Immobilienfonds:
Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat sich gestern in zwei Verfahren mit der Haftung einer Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds befasst.
Nach der gestern veröffentlichten Pressemitteilung des BGH wurde die Revision einer Bank gegen eine anlegerfreundliche Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 13. Februar 2012 – 9 U 131/11) zurückgewiesen (BGH XI ZR 130/13).
Die richtungsweisenden BGH-Urteile gelten nach allgemeiner Auffassung auch für Dachfonds.

Kurze Sonderverjährung bei offenen Immobilienfonds:
Anleger in offenen Immobilienfonds sollten nun ihre Schadenersatzansprüche geltend machen, denn ihre Ansprüche auf Schadensersatz aus einer Falschberatung gegenüber den Anlageberatern verjähren zum Teil gem. § 37a WpHG in 3 Jahren ab dem Erwerb der Anteile. Die inzwischen abgeschaffte Sonderregelung gilt aber nicht bei vorsätzlicher Falschberatung, wovon hier ausgegangen werden kann.
Eine längere absolute, kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von 10 Jahren gilt taggenau ab Zeichnung des Fonds.
Eine Verjährung kann somit jederzeit eintreten, sodass dringender Handlungsbedarf besteht.

Gute Erfolgsaussichten für Immobilienfonds- Anleger:
Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung von Schandenersatzansprüchen gegen die beratende Bank oder den Finanzberater aus Vermittlung offener Immoilienfonds sind daher durchaus gut, soweit diese Ansprüche eben nicht verjährt sind.

Beispielhaft hierfür sind die offenen Immobilienfonds:

Justus rät:
Lassen sie sich jetzt von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten, um die Chancen auf Schadensersatz aus fehlerhafter Beratung prüfen zu lassen.


Für Informationen oder die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie einfach unverbindlich das Kontaktformular aus.
Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch zunächst per Email oder Telefon an uns wenden oder zurückrufen lassen.
Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966


Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Enrico Weide
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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