
Mit angehaltenem Atem sahen wir den Geschehnissen in Hamburg zu: Autos wurden in Flammen gesetzt, Fensterscheiben zerschlagen, Schaufenstervitrinen zerstört. Das, was dort im hohen Maße geschah, gehört in Großstädten wie Berlin zum traurigen Alltag.
1. Wer bezahlt mir die Vandalismus- und Brandschäden am Auto?
Grundsätzlich sind bei Autoschäden die Verursacher verpflichtet den Schaden zu ersetzen. Diese lassen sich jedoch nur schwierig ausmachen. Durch Steinschläge verursachte Schäden werden durch die Vollkaskoversicherung abgedeckt, was allerdings zu einer Höherstufung der Selbstbeteiligung führt. Wird das Auto durch Brandsätze beschädigt, so kann der Ersatz auch von einer Teilkaskoversicherung verlangt werden. In der Regel sind durch die Teilkaskoversicherung Schäden eingeschlagener Autofenster, Feuer und Feuerwerksartikel abgedeckt. Dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft folgend, habe dies keine Auswirkungen auf den Schadensfreiheitsrabatt. Lediglich Haftpflichtversicherte können keine Ansprüche gegen die Versicherung geltend machen, wenn die Schäden nicht von ihnen selbst verursacht wurden.
2. Wer bezahlt mir den Schaden an meinem Haus?
Schäden durch Vandalismus an Wohngebäuden werden nur dann von der Wohngebäudeversicherung abgedeckt, wenn eine Zusatzversicherung abgeschlossen wurde. Doch auch hierbei ist besondere Vorsicht angebracht, da viele Zusatzversicherungen nur den Vandalismusschaden nach einem Einbruch abdecken.
Zerstörte Glasscheiben werden nur durch eine Glasbruchversicherung übernommen. Die Wohngebäudeversicherung ersetzt jedoch die Brandschäden an Gebäuden. Die Hausratsversicherung greift dann ein, wenn Möbel oder anderer Hausrat beschädigt wurde.
3. Wer bezahlt mir den Schaden durch Vandalismus in meiner Mietwohnung?
Ist ihre Fensterscheibe durch Vandalismus zerstört worden, so richten sich Ihre Ansprüche gegen den Vermieter. In diesem Fall können sie unter bestimmten Voraussetzungen auch Mietminderung oder Aufwendungsersatz verlangen.
Wurde die Glasvitrine Ihres Ladens zerstört, so sind die Schäden grundsätzlich auch im Rahmen des Gewerbemietvertrags zu ersetzen, sofern dies im Mietvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
4. Unsere Empfehlung
Wir raten Ihnen, den Schaden der Versicherung/Vermieter unverzüglich zu melden. Weigert sich Ihre Versicherung für den Schaden aufzukommen, helfen wir Ihnen gerne bei der Geltendmachung Ihrer Rechte. Setzen Sie sich hierfür bitte über unser Kontaktformular mit uns in Verbindung.
Ansprechpartner:
Ansprechpartner:

Michael Kraft
Rechtsanwalt
E-Mail: Justus@kanzleimitte.deTelefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56


Knud J. Steffan
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
E-Mail: Steffan@kanzleimitte.deTelefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56