Unwirksamkeit von Banken-AGB zu Kontoführungsgebühren bei Darlehenskonten
Dürfen Kreditinstitute in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten vereinbaren? Antwort: Nein, sie dürfen nicht – die Klausel ist unwirksam! Das entschied nun das OLG Karlsruhe in seinem Urteil (Az. 17 U 138/10) vom 08.02.2011. Derartige Klauseln stellen eine unzulässige Benachteiligung für den Verbraucher dar
Der Ausgangsfall
Die Sparkasse hatte in der streitigen Klausel Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten in Höhe von 12,00 Euro pro Jahr erhoben. Dem Antrag auf Unterlassung der Verwendung der Klausel hatte bereits das LG Karlsruhe stattgegeben. Nun blieb auch die Berufung der Sparkasse zum OLG Karlsruhe ohne Erfolg.
Die Begründung des OLG
In seiner Entscheidung bezieht sich das OLG Karlsruhe auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), nach der Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die vorwiegend im eigenen Interesse stehen, nicht mit wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Regelungen vereinbar sind und daher für solche Tätigkeiten kein Entgelt beansprucht werden könne.
Die streitige Klausel ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des §305 I Satz 1 BGB des Preis- und Leistungsverzeichnisses der Sparkasse. Eine Prüfung dieser kontrollfähigen Preisnebenabrede gemäß §307 II Nr.1 BGB ergibt die Unvereinbarkeit mit der Gesetzesnorm, sowie die unangemessene Benachteiligung des privaten Darlehensnehmers. Dieser verpflichtet sich im Darlehensvertrag gemäß §488 I Satz 2 BGB zur Zahlung des geschuldeten Zinses und bei Fälligkeit zur Rückerstattung des Darlehenskapitals.
Zur Überwachung der Zinszahlung und Rückführung des Darlehens, sowie Verbuchung der Rückzahlungen, sind regelmäßig Konten einzurichten und Kontonummern zu vergeben. Diese Kontoführung ist allerdings allein Sache des Kreditinstituts und liegt ausschließlich in ihrem Eigeninteresse. Die Forderung einer zusätzlichen Kontoführungsgebühr führt zu einer verdeckten Verteuerung des Kredits, da das Kreditinstitut die Betriebskosten und Verwaltungsaufwendungen nämlich aus den bereits anfallenden Kreditzinsen decken muss. Das Argument der Sparkasse, die Kontoführungsgebühr ergebe sich aus der zusätzlichen Anfertigung eines Jahreskontoauszuges mit einer Zusammenstellung der eingegangenen Zahlungen und Mitteilung des aktuellen Darlehensstandes zum Jahresende, lies das OLG nicht gelten. Der Wortlaut der Klausel stehe dem entgegen, da diese Serviceleistung von dem Begriff „laufende Kontoführung“ gerade nicht erfasst werde.
Fazit:
AGB-Klauseln, die Kontoführungsgebühren bei Darlehensverträgen festlegen, sind unwirksam. Entstehende Kosten dürfen nicht zusätzlich auf den Verbraucher abgewälzt werden, da dies eine verdeckte Verteuerung des Kredits zur Folge hat und die hinter den Kosten stehende Tätigkeit allein im Interesse der Sparkasse liegt.
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