Unternehmerdarlehen: Kreditbearbeitungsgebühren unzulässig

Unternehmerdarlehen

Das jüngste Urteil des BGH (XI ZR 233/16) lässt die Bankenwelt erzittern: die von den Banken erhobenen Bearbeitungsgebühren – laufzeitunabhängige Entgelte, auch als “Darlehens-„ oder „Individualentgelt“ getarnt – sind unzulässig und können somit zurückgefordert werden.

Bereits 2014 legte der BGH in seinem Grundsatzurteil fest, dass Bearbeitungsgebühren für Verbraucherdarlehen nicht erhoben werden dürfen. Im Rahmen der Unternehmerdarlehen war diese Frage unter den Gerichten heftig umstritten.

Rechtlicher Hintergrund der Kreditbearbeitungsgebühren
Der rechtliche Grund dafür findet sich in der – für Verbraucher überaus wichtigen – Norm des § 307 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Danach sind AGB Klauseln dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen beteiligen, insbesondere dann, wenn die unangemessene Beteiligung nicht mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vereinbar ist.

Nach dem Grundgedanke des § 488 BGB (Pflichten beim Darlehensvertrag) ist der Darlehensgeber verpflichtet dem Darlehensnehmer eine Geldsumme zur Verfügung zu stellen, während der Darlehensnehmer zur Zinszahlung und der Rückzahlung der Geldsummer bei Fälligkeit verpflichtet ist.

Der BGH hat mehrmals bestätigt, dass die Bank keine Bearbeitungsgebühren, für die keine Gegenleistung der Bank ersichtlich ist, auf den Verbraucher abwälzen kann.

Kreditbearbeitungsgebühren sowohl für Verbraucher-, als auch für Unternehmensdarlehen unzulässig
Umstritten war nur die Frage, ob das den Verbraucher schützende AGB Recht auch auf den Unternehmer (gewerblich Tätige, Freiberufler) anwendbar ist. Möchte beispielsweise ein Fahrlehrer eine Fahrschule gründen, so nimmt er in diesem Zusammenhang einen gewerblichen Kredit auf. Während die Bank für seinen privaten Kredit – Kauf eines privaten Automobils keine Bearbeitungsgebühren verlangen kann, konnte sie solche bisher im Rahmen eines Unternehmerdarlehens – hier bspw. die Finanzierung von Übungsfahrzeugen- in nicht unerheblichen Summen fordern.

Für die Zulässigkeit solcher Klauseln für Unternehmer wurde angeführt, dass Unternehmer anders als Verbraucher weniger schutzwürdig seien, diese Kredite steuerlich absetzen können und diese Gebühren den im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten entsprächen.

Diese Argumentation könnte bei größeren Unternehmen verständlich sein, bei kleineren bis mittelständischen Unternehmen, wie in unserem Beispiel, erscheint sie jedoch wenig überzeugend.

Der BGH bestätigte am 4.Juli 2017, dass die Bearbeitungsgebühren auch für Unternehmerdarlehen unzulässig sind. Sowohl Verbraucher als auch Unternehmer sind in dieser Fallkonstellation gleichermaßen schutzwürdig. Die AGB Klauseln, welche solche leistungsunabhängigen Entgelte regeln, seien unangemessen und daher unwirksam.

Zügiges Handeln erforderlich, um Kreditbearbeitungsgebühren zurückverlangen zu können!
Freiwillig werden die Banken die Kreditbearbeitungsgebühren nicht zurückerstatten. Dafür müssen Sie als Kreditnehmer diese Gebühren von den Banken zurückverlangen. Oft weigern sich die Banken so lange, bis ein anwaltliches Schreiben bei ihnen auf dem Tisch landet.

Verjährungsgefahr für Rückforderungen aus Unternehmerdarlehen

Kurzer Verjährungskorridor
Generell können alle Bearbeitungsgebühren zurückgefordert werden, die in den letzten 10 Jahren gezahlt wurden. Möglicherweise greift aufgrund früherer OLG Urteile zu diesem Themenkreis aber eine kürzere dreijährige kenntnisabhängige Verjährung. Daher ist besondere Vorsicht ist geraten, da die Ansprüche der kurzen Verjährungsfrist des § 199 BGB unterliegen. Wir raten Ihnen daher zum zügigen Handeln.

Lesenswert: Darlehensgebühren bei Bausparverträgen zurückfordern

Justus rät:
Um sicher zu gehen, sollten Unternehmer bzw. Geschäftsleute, die die Gebühr aus Unternehmerdarlehen zurückhaben wollen, deshalb möglichst bald spätestens aber zum 31.12.2017 entsprechende rechtliche Schritte zur Verjährungshemmung einleiten.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche. Kontaktieren Sie uns über das Kontaktformular und senden Sie uns Ihren Darlehensvertrag zur Erstüberprüfung zu!

Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Ansprechpartner:
Michael Kraft
Rechtsanwalt
E-Mail: Justus@kanzleimitte.de

Telefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56
Grit Rahn
Rechtsanwältin
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