OLG Thüringen: Die Geltendmachung des rückständigen Unterhalts ist nach einem Jahr verwirkt.
Damit folgt das OLG der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), wonach rückständige Unterhaltsforderungen der Verwirkung unterliegen und deshalb binnen Jahresfrist geltend gemacht werden müssen. Anderenfalls droht die Verwirkung.
So entschied das OLG Thüringen jetzt im Fall einer 23-jährigen Tochter, die gegen Ihren Vater einen seit mehreren Jahren bestehenden Unterhaltstitel erst nach 8 Jahren vollstrecken wollte.
Zur Begründung führte das OLG Thüringen aus, dass die Unterhaltansprüche für die Zeit vor Mai 2008 wegen "nicht zeitnaher Durchsetzung" verwirkt seien. Es können keine andere Maßstäbe angelegt werden, wie für andere fällige Ansprüche. Unter Berücksichtigung von "Zeit- und Umstandsmoment" ist die Geltendmachung als "unzulässige Rechtsausübung" anzusehen. Ebenso wie der BGH sieht das OLG Thüringen das Zeitmoment bereits nach etwas mehr als einem Jahr als erfüllt an. Denn die Unterhaltsrückstände könnten ansonsten zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen. Hinsichtlich des "Umstandsmomentes" ist zu berücksichtigen, ob sich der Schuldner mit Rücksicht auf das Verhalten des Gläubigers darauf einrichten durfte und auch darauf eingerichtet habe, dass der Unterhaltsanspruch auch künftig nicht mehr geltend gemacht werde. Ferner stellte das OLG Thüringen klar, dass von einem Unterhaltsgläubiger eher erwartet werden kann, dass er seine Unterhaltsansprüche zeitnah durchsetze. Der Unterhalt solle nämlich " der Befriedigung des aktuellen Lebensbedarfs dienen". Warte er also mit der Vollstreckung jahrelang aufgelaufener -also nicht der Deckung des laufenden Bedarfs dienender- Rückstände, so ist die "rechtsmissbräulich".
Beschlüsse des Thüringer Oberlandesgerichts vom 06.12.2001 und 17.01.2012, Az.: 2 UF 385/11
(erste Instanz. AG Erfurt, Beschluss v. 10.05.2011, Az.: 33 F 611/10)