Telefonvertrieb von Lehman Brothers Zertifikaten: Widerruf möglich lt. Urteil
des Landgerichts Krefeld vom 14.10.2010 (Az.: 3 O 49/10)
Das Landgericht Krefeld hat die Commerzbank AG, „Marke Dresdner Bank“, mit Urteil vom 14.10.2010 (Az.: 3 O 49/10) zur Rücknahme im Telefonvertrieb verkaufter Zertifikate gegen Erstattung des Kaufpreises verurteilt.
Sachverhalt:
Die Kammer hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Beraterin der Dresdner Bank einen Kunden im Februar 2007 angerufen hatte, um ihm Lehman-Zertifikate (hier: Lehman Brothers „Easy Return II“) anzubieten. Der Anleger entschloss sich aufgrund der Empfehlung der Beraterin noch am Telefon zum Kauf der Zertifikate. In der mündlichen Verhandlung im Schadenersatzprozess wurde der Widerruf der Kauforder erklärt.
Entscheidungsgründe des Landgerichts Krefeld:
Die Commerzbank AG wurde aufgrund wirksam erklärten Widerrufs zur Rücknahme der Zertifikate gegen Kaufpreiserstattung verurteilt.
Das Gericht hielt die Vorschriften über Fernabsatzverträge für anwendbar, soweit die Beratung und die Kauforder innerhalb der Zeichnungsfrist ausschließlich am Telefon erfolgt ist. Danach kann der Anleger seine telefonische Kauforder bis zum Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist widerrufen und sich so vom Kaufvertrag lösen. Die Frist beginnt erst mit ordnungsgemäßer Belehrung des Anlegers über das Widerrufsrecht, die regelmäßig fehlt, weil nach bisheriger Auffassung der Banken kein Widerrufsrecht besteht.
Banken nehmen bisher für sich auch beim telefonischen Vertrieb von Zertifikaten während der Zeichnungsfrist die Ausnahmeregelung des §312d Abs. 4 Ziffer 6 BGB in Anspruch, derzufolge ein Widerrufsrecht nicht besteht beim Fernabsatz von Waren oder Dienstleistungen, deren Preis am Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Auf Grund der Besonderheiten beim Vertrieb von Zertifikaten hielt die Kammer diese Ausnahmevorschrift im Streitfall jedoch für nicht anwendbar. Während er Zeichnungsfrist unterliegen Zertifikate keinen Wertschwankungen, was aber Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des §312d Abs. 4 Ziffer 6 BGB ist.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Commerzbank AG ist in Berufung gegangen und das Urteil des Oberlandesgerichts ist in den nächsten Wochen zu erwarten.
Die Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte hat aktuell in einem Ombudsmannverfahren einen Schlichtungsspruch erzielt, in dem die Commerzbank AG aufgrund des Widerrufs nach telefonischer Order ebenfalls zur Rückabwicklung des Kaufs der Lehman Zertifikate aufgefordert wurde.
Schriftliche Erstberatung und Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung:
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Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
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