Lehman Brothers: Mit Urteil vom 20.05.2011 – Az: 13 O 324/10 – hat das Landgericht Darmstadt ein sehr erfreuliches Urteil für eine fast 80 jährige Rentnerin gesprochen und die beklagte Commerzbank AG (früher Dresdner Bank AG) in vollem Umfang zur Zahlung des entstandenen Schadens verurteilt.

Das Klageverfahren, welches auf Klägerseite von der Berliner Kanzlei Justus Rechtsanwälte geführt wurde, enthält aber auch Entscheidungsgründe, die für eine Vielzahl von Lehman Brothers-Anlegern und Käufern von Zertifikaten Bedeutung haben.
Bankberater muss bei sicherheitsorientiertem Anlager über das Emittentenrisiko und fehlende Einlagensicherung aufklären!
So führt das Gericht aus, dass die Aufklärung über das Emittentenrisiko, also das Totalverlustrisiko im Insolvenzfall bei fehlender Einlagesicherung im Einzelfall sehr wohl zu den Pflichten des Anlageberaters gehört. Jedenfalls immer dann, wenn und soweit der Bankkunde sicherheitsorientiert ist.
„Eine Aufklärungspflicht kann sich im Einzelfall dann ergeben, wenn besondere Umstände dies begründen. Hierzu kann eine schlechte Bonität des Emittenten oder ein besonderes Sicherheitsbedürfnis des Kunden gehören. Wenn dem Kunde an einer sicheren Anlage gelegen ist, ist dis dahin zu verstehen, dass ihm der Erhalt des eingezahlten Kapitals wichtig ist (LG Frankfurt, Urteil vom 12.01.2011, Az. 2-21 O 31/10; so auch LG Potsdam). Dieses Anlageziel ist durch ein Zertifikat, das nicht durch den Einlagensicherungsfonds abgesichert ist, nicht zu erreichen (…). Jedenfalls ist dem Kunden, der gleichwohl Interesse an einer solchen Anlagen hat, angesichts seines Sicherheitsbedürfnisses seitens des Kundenberaters, das für den Insolvenzfall denkbare Totalverlustrisiko eindringlich mitzuteilen.“
Behauptung der Bank im Prozess frei erfunden:
Ferner ist für Rechtsstreitigkeiten mit Banken auch das in dem Urteil dokumentierte Prozessverhalten der Beklagten erwähnenswert.
So unternahm die Commerzbank AG (wie übrigens viele Banken) durch ihre Prozessbevollmächtigten den Versuch, die eigene langjährige Kundin als erfahrene und risikobewusste Zockerin darzustellen. Dies tatsächlich, obwohl die im Altersheim lebende fast 80 jährige Dame seit immerhin 1979 (über 30 Jahre) treue Kundin der Bank war und eine mtl. Rente iHv. 400,- € bezieht.
Um das Sicherheitsbedürfnis der Rentnerin zu entkräften behauptete die Beklagte schlicht, die Klägerin habe zwischen 2004 und 2010 aufgrund von Kapitalanlagen einen Betrag von 160.000,- € erwirtschaftet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stellte sich diese entscheidungserhebliche Behauptung der Bank nach Feststellung des Gerichts als frei erfunden dar.
Telefonkäufer können den Zertifikatekauf noch heute widerrrufen:
Nach überzeugender Begründung eines Urteils des LG Krefeld (BKR 2011, 32 ff) können Käufer von Lehman Zertifikaten, bei denen die Beratung nur telefonisch stattgefungen hat, den Kauf auch nach Verjährung von Schadenersatzansprüchen noch widerrufen. Dies mit der Folge, dass die Bank den Kauf rückabwickeln, also den Kaufpreis Zug um Zug gegen Übertragung der Zertifikate erstatten muss. Die Kanzlei Justus Rechtsanwälte hat in mehreren Schlichtungsverfahren durch Widerruf einen Schlichtungsspruch auf Rückabwicklung erzielen können.
Schriftliche Erstberatung und Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung:
Die Kanzlei Justus Rechtsanwälte & Steuerberater vertritt inzwischen über 500 Lehman Anleger und führt bundesweit Klagen gegen die beratenden Banken durch. Wir bieten allen Lehman Brother Anlegern eine schriftliche Erstberatung an, die eine Ersteinschätzung über das Kostenrisiko und die voraussichtlichen Erfolgsaussichten einer Zahlungsklage gibt.
Für die Erstberatung und Einleitung des Schlichtungsverfahrens bitte den Fragebogen Beratungspool Lehman Brothers ausdrucken und einsenden oder füllen Sie einfach unser Kontaktformular aus.
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin
Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56