Stratego Grund, LBB Invest und Berliner Sparkasse; Fachanwalt Berlin

Der Immobilienfonds Stratego Grund ist ein sogenannter gemischter Dachfonds. Der Investitionsgegenstand des Stratego Grund sind ca. 500 Immobilien der ca. 15 Immobilienfonds, u.a. der KanAm Grundinvest, der TMW Immobilien Weltfonds und der Morgan Stanley P2 Value. Da die gesamte Branche sich in einer Krise befindet, mussten bereits zuvor in der Vergangenheit zahlreiche Fonds geschlossen und z.T. abgewickelt werden.  9 der 12 Zielfonds des Fonds Stratego Grund sind geschlossen oder befanden sich in der Abwicklung.
Die LBB Invest hatte mit Wirkung zum 31.01.2014 die Verwaltung des Stratego Grund gekündigt und die Auflösung beschlossen. Eine Wiederaufnahme der Ausgabe bzw. Rücknahme von Anteilsscheinen des Fonds Stratego Grund erschien der LBB-Invest unmöglich.

Fondsschließung und Aussetzung der Anteilsrücknahme bei Stratego Grund Fonds:
Am 30. März 2012 teilte die Landesbank Berlin Investment GmbH (LBB Invest) mit, dass der Stratego Grund Fonds nach § 37 Abs. 2 InvG aus Liquiditätsgründen geschlossen werden und man auch die Rücknahme und Ausgabe der Anteilsscheine aussetzen müsse.
Nach eigenen Angaben investiert Stratego Grund hauptsächlich in offene Immobilienfonds verschiedener Fondsgesellschaften, die sich bekanntlich schon seit geraumer Zeit in einer Krise befinden.
Inzwischen sind erste Zwischenausschüttungen durch aus dem Stratego Grund Fond durch die LBB-Invest angekündigt worden.(siehe unten)

Der Fonds Stratego Grund wurde hauptsächlich über die Berliner Sparkasse vertrieben.
Infolge von Beratungsgesprächen mit Vermittlern der Sparkasse wurden Anteile an dem Dachfonds Stratego Grund von Anlegern erworben, da ihnen eine sichere Anlageform bei angemessener Rendite versprochen wurde.
Es erscheint hierbei mehr als fraglich, ob gegenüber den Anlegern eine ordnungsgemäße Aufklärung über Investitionsrisiken von Seiten der Sparkasse stattgefunden hat. Es war auch darauf hinzuweisen, dass sich viele offene Immobilienfonds zur Zeit in einer Krise befinden und der LBB-Invest Stratego Grund schon mindestens seit 2005 keine geeignete Anlageform mehr darstellt. Ferner musste die Sparkasse auch über sämtliche damit zusammenhängende Provisionen, so genannte Kick-Backs, informiert haben.

Sollte dies nicht erfolgt sein, könnten sich Schadensersatzansprüche gegen die Berliner Sparkasse ergeben, die letztlich darauf ausgerichtet sind, dem Anleger sein Anlagevermögen inklusive der Anlagezinsen komplett zurück zu erstatten.

Stratego Grund; Justus Rechtsanwälte reichen erste Schadenersatzklagen gegen die Berliner Sparkasse ein:
Die Anlegerschutzkanzlei Justus hat schon 2012 Schadenersatzklagen gegen die Berliner Sparkasse anhängig gemacht. Gerügt wird im Wesentlichen eine vorsätzliche Falschberatung, durch Verschweigen einzelner Schließung von Zielfonds. Durch die Schadenersatzklagen sollen die  falsch beratenen Anleger ihr Anlagevermögen zuzüglich Kosten und Zinsen komplett zurück erhalten.
Wir konnten in einigen Verfahren schon angemessene Vergleiche mit der Sparkasse erzielen. (siehe unten)

Verjährung von Ansprüchen aus Beratungshaftung iS. Stratego Grund Fonds LBB Invest; Berliner Sparkasse:
Ansprüche verjähren absolut binnen 10 Jahren nach Zeichnung. Viele Ansprüche verjähren nach § 37a WpHG auch schon taggenau 3 Jahre nach Zeichnung. Ansprüche aus vorsätzlicher Falschberatung, z.B. Nichtaufklärung über Provisionen oder Nichtaufklärung über geschlossene Zielfonds trotz Kenntnis, sind noch nicht verjährt.

Justus Rechtsanwälte sind auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert und haben bereits erste Schadensersatzklagen vor dem Landgericht Berlin erfolgreich durch Vergleich abgeschlossen.

Zur kostenlosen Erstberatung in Sachen Stratego Grund:
Für die kostenfreie Erstberatung, drucken Sie bitte einfach den Fragebogen aus und senden diesen ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu.
Alternativ können Sie sich auch einfach in unser
Kontaktformular eintragen und bekommen von uns einen Rückruf und die Unterlagen zur kostenfreien Erstberatung zugesandt.

Wir werden Sie dann über Erlolgsaussichten, Kosten und den Fortgang unserer Klageverfahren zur Frage der Bankenhaftung für die Vermittlung der Stratego Grund Anteile informieren und gegebenenfalls ihre Schadenersatzansprüche aussergerichtlich oder gerichtlich durchsetzen.

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt  Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56

Ansprechpartner:
Grit Rahn
Rechtsanwältin
E-Mail: Rahn@kanzleimitte.de

Telefon: 030-440 449 66
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offene Immobilienfonds

Offene Immobilenfonds:


Was ist ein offener Immobilienfonds?

Ein offener Immobilienfonds ist eine Kapitalanlage, die das Geld der Anleger in Immobilien anlegt. Rechtlich wird ein Anteil am offenen Immobilienfonds als Wertpapier im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes eingestuft. Für Schadenersatzansprüche gilft daher auch die kurze Verjähurngsfrist des § 37 a WpHG, zumindest bis zur Abschaffung der Sonderverjährung im Jahr 2009. Die Gebäude eines offenen Immobilienfonds werden in einem Immobilien-Sondervermögen zusammengefasst. Daher gelten offene Immobilienfonds auch als Investmentfonds und unterfallen dem Investmentgesetz (InvG). Für Investmentfonds gilt die strenge Regelung des § 66 InvG, welcher genau festlegt, welche Vermögensgegenstände ein offener Immobilienfonds erwerben darf. Offene Immobilienfonds erfreuen sich großer Beliebtheit, weil die Anleger jederzeit auf ihr investiertes Geld zugreifen können, indem sie Fondsanteile zurückgeben. Des Weiteren ermöglichen offene Immobilienfonds Anlegern, sich auch mit verhältnismäßig geringen Anlagebeträgen am attraktiven Immobilienmarkt beteiligen zu können.

BGH-Urteile: Gute Erfolgsaussichten für Immobilienfondsanleger!

Der Bundesgerichtshof entschied (
Urteile vom 29.04.2014 – XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13), dass Bankberater Anleger ungefragt darüber aufklären mussten, dass ein offener Immobilienfonds die Anteilsrücknahme aussetzen kann.

Aufklärungspflicht über das Risiko der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen an offenen Immobilienfonds:
Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat sich gestern in zwei Verfahren mit der Haftung einer Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds befasst.
Nach der gestern veröffentlichten Pressemitteilung des BGH wurde die Revision einer Bank gegen eine anlegerfreundliche Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 13. Februar 2012 – 9 U 131/11) zurückgewiesen (BGH XI ZR 130/13).
Die richtungsweisenden BGH-Urteile gelten nach allgemeiner Auffassung auch für Dachfonds.

Kurze Sonderverjährung bei offenen Immobilienfonds:
Anleger in offenen Immobilienfonds sollten nun ihre Schadenersatzansprüche geltend machen, denn ihre Ansprüche auf Schadensersatz aus einer Falschberatung gegenüber den Anlageberatern verjähren zum Teil gem. § 37a WpHG in 3 Jahren ab dem Erwerb der Anteile. Die inzwischen abgeschaffte Sonderregelung gilt aber nicht bei vorsätzlicher Falschberatung, wovon hier ausgegangen werden kann.
Eine längere absolute, kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von 10 Jahren gilt taggenau ab Zeichnung des Fonds.
Eine Verjährung kann somit jederzeit eintreten, sodass dringender Handlungsbedarf besteht.

Gute Erfolgsaussichten für Immobilienfonds- Anleger:
Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung von Schandenersatzansprüchen gegen die beratende Bank oder den Finanzberater aus Vermittlung offener Immoilienfonds sind daher durchaus gut, soweit diese Ansprüche eben nicht verjährt sind.

Beispielhaft hierfür sind die offenen Immobilienfonds:

Justus rät:
Lassen sie sich jetzt von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten, um die Chancen auf Schadensersatz aus fehlerhafter Beratung prüfen zu lassen.


Für Informationen oder die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie einfach unverbindlich das Kontaktformular aus.
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Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Enrico Weide
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
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10437 Berlin