DEGI International und SEB “Total Return” Immobilienfonds: Offenlegungspflicht des Schließungsrisikos

Gerichte bestätigen Rechtsprechung des OLG Frankfurt hinsichtlich der Offenlegungspflicht des Schließungsrisikos offener Immobilienfonds
Sowohl das Landgericht Frankfurt am Main (22.5.2013, 2-02 O 168/12) als auch das Landgericht Berlin (9.7.2013, 10 O 484/12) haben zu Gunsten der Anleger entschieden, dass Anlageberater über die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme aufzuklären haben. Damit schließen sich beide Gerichte der Linie des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main an, das dieses Erfordernis bereits in einem früheren Urteil aufgestellt hatte (13.2.2013, 9 U 131/11, siehe hierzu
www.kanzleimitte.de/olg-frankfurt-2fmain-3a-anleger-sind-ueber-schliessungsrisiko-eines-offenen-immobilienfonds-aufzuklaeren

Während das Landgericht Frankfurt am Main über die Klage eines Anlegers zu entscheiden hatte, der in den DEGI-International-Fonds investiert hatte und dabei von der Commerzbank beraten wurde, hatte das Urteil des Landgerichts Berlin den SEB-Vermögensverwaltungsfonds „Total Return“ zum Gegenstand.
DEGI International-Fonds und SEB Total Return:
Der DEGI-International-Fonds hatte dabei bereits seit Oktober 2008 keine Anteile mehr zurückgenommen. Die beim SEB „Total-Return“ maßgeblichen Fonds wurden sogar erst 2012 geschlossen. Die beratende Bank hat der Anlegerin trotzdem noch im Jahr 2011 empfohlen, in den Fonds, der Medienberichten zufolge die Kundengelder auch in offenen Immmobilienfonds anlegt, zu investieren. Zu dieser Zeit war die Anteilsrücknahme bei einigen anderen Immobilienfonds bereits ausgeschlossen.
Die Anlegerschutzkanzlei JUSTUS Rechtsanwälte vertritt schon eine Vielzahl von Anlegern in diesen Fonds auch in anhängigen Klageverfahren.

Gerade die erste Entscheidung zeigt, dass sich die Linie der Rechtsprechung langsam verfestigt:
unter explizitem Verweis auf das oben genannte Urteil des OLG Frankfurt stellt das Landgericht Frankfurt fest, dass auf die bloße Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme im Rahmen einer anleger- und anlagegerechten Beratung hinzuweisen ist, da aus einer solchen erhebliche Risiken für den Anleger resultieren können. So kann dieser etwa gezwungen sein, seine Anteile auf einem Zweitmarkt zu veräußern und erhebliche Abschläge hinzunehmen. Diese Risiken hatten sich im Zeitpunkt der Beratung im zweiten Fall bereits für eine Vielzahl von Anlegern realisiert.

Bei offenen Immobilienfonds sieht das Gesetz grundsätzlich vor, dass die Anteile jederzeit zurückgegeben werden können. Dadurch minimiert sich – im Idealfall – das Risiko für die Anleger, da ihnen im Ergebnis der Einstandspreis erstattet wird. Allerdings kann der Fondsbetreiber in bestimmten Situationen, etwa sobald die Gefahr besteht, dass durch eine Anteilsrücknahme der Fonds in eine wirtschaftliche Schieflage gerät und die Immobilien etwa unter Wert verkauft werden müssten, die Anteilsrücknahme zeitweilig aussetzen. Diese Problematik tritt insbesondere seit der Wirtschaftskrise 2009 häufiger auf; davor handelte es sich eher um Ausnahmefälle, die praktisch keine große Rolle spielten. Die Rechtsprechung stellt sich allerdings zunehmend auf den Standpunkt, dass auch bei Beratungen vor dem Jahr 2009 über das Schließungsrisiko aufzuklären war, gerade weil, wie bereits oben erwähnt, für den Anleger eine erhebliche Gefahr des Verlusts ihrer Einlagen bestand, auch wenn zum damaligen Zeitpunkt nicht notwendigerweise mit einer Schließung des konkreten Fonds zu rechnen war.

Justus rät:
Anleger in offene Immobilienfonds sollten angesichts dieser Entwicklungen mit Unterstützung eines Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen, inwieweit sie bei ihrer eigenen Beratung aufgeklärt wurden. Die derzeitige Rechtssprechung stellt gute Aussichten für einen Ausstieg und Schadenersatz für die Anleger bereit.
Es sollte heirbei immer die kenntnisabhängige 3-jährige und die absolute 10-jährige Verjährungsfrist beachtet werden.

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin


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offene Immobilienfonds

Offene Immobilenfonds:


Was ist ein offener Immobilienfonds?

Ein offener Immobilienfonds ist eine Kapitalanlage, die das Geld der Anleger in Immobilien anlegt. Rechtlich wird ein Anteil am offenen Immobilienfonds als Wertpapier im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes eingestuft. Für Schadenersatzansprüche gilft daher auch die kurze Verjähurngsfrist des § 37 a WpHG, zumindest bis zur Abschaffung der Sonderverjährung im Jahr 2009. Die Gebäude eines offenen Immobilienfonds werden in einem Immobilien-Sondervermögen zusammengefasst. Daher gelten offene Immobilienfonds auch als Investmentfonds und unterfallen dem Investmentgesetz (InvG). Für Investmentfonds gilt die strenge Regelung des § 66 InvG, welcher genau festlegt, welche Vermögensgegenstände ein offener Immobilienfonds erwerben darf. Offene Immobilienfonds erfreuen sich großer Beliebtheit, weil die Anleger jederzeit auf ihr investiertes Geld zugreifen können, indem sie Fondsanteile zurückgeben. Des Weiteren ermöglichen offene Immobilienfonds Anlegern, sich auch mit verhältnismäßig geringen Anlagebeträgen am attraktiven Immobilienmarkt beteiligen zu können.

BGH-Urteile: Gute Erfolgsaussichten für Immobilienfondsanleger!

Der Bundesgerichtshof entschied (
Urteile vom 29.04.2014 – XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13), dass Bankberater Anleger ungefragt darüber aufklären mussten, dass ein offener Immobilienfonds die Anteilsrücknahme aussetzen kann.

Aufklärungspflicht über das Risiko der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen an offenen Immobilienfonds:
Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat sich gestern in zwei Verfahren mit der Haftung einer Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds befasst.
Nach der gestern veröffentlichten Pressemitteilung des BGH wurde die Revision einer Bank gegen eine anlegerfreundliche Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 13. Februar 2012 – 9 U 131/11) zurückgewiesen (BGH XI ZR 130/13).
Die richtungsweisenden BGH-Urteile gelten nach allgemeiner Auffassung auch für Dachfonds.

Kurze Sonderverjährung bei offenen Immobilienfonds:
Anleger in offenen Immobilienfonds sollten nun ihre Schadenersatzansprüche geltend machen, denn ihre Ansprüche auf Schadensersatz aus einer Falschberatung gegenüber den Anlageberatern verjähren zum Teil gem. § 37a WpHG in 3 Jahren ab dem Erwerb der Anteile. Die inzwischen abgeschaffte Sonderregelung gilt aber nicht bei vorsätzlicher Falschberatung, wovon hier ausgegangen werden kann.
Eine längere absolute, kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von 10 Jahren gilt taggenau ab Zeichnung des Fonds.
Eine Verjährung kann somit jederzeit eintreten, sodass dringender Handlungsbedarf besteht.

Gute Erfolgsaussichten für Immobilienfonds- Anleger:
Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung von Schandenersatzansprüchen gegen die beratende Bank oder den Finanzberater aus Vermittlung offener Immoilienfonds sind daher durchaus gut, soweit diese Ansprüche eben nicht verjährt sind.

Beispielhaft hierfür sind die offenen Immobilienfonds:

Justus rät:
Lassen sie sich jetzt von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten, um die Chancen auf Schadensersatz aus fehlerhafter Beratung prüfen zu lassen.


Für Informationen oder die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie einfach unverbindlich das Kontaktformular aus.
Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch zunächst per Email oder Telefon an uns wenden oder zurückrufen lassen.
Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966


Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Enrico Weide
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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