Hohe Steuernachzahlungen bei Göttinger Gruppe/ Securenta AG-Beteiligungen
Göttinger Gruppe Aktuell !!
Seit April dieses Jahres haben viele Anleger der Göttinger Gruppe von ihren Wohnsitzfinanzämtern Änderungsbescheide zu ihren Einkommenssteuerbescheiden erhalten, in denen sie zu Steuernachzahlungen für die Kalenderjahre 1999 und 2000 in beträchtlicher Höhe aufgefordert werden.
Hintergrund dieser geänderten Steuerfestsetzungen ist, dass die Gesellschaften in den Jahren 1999 und 2000 entweder tatsächlich Gewinne erwirtschaftet haben oder die Verlustzuschreibungen vom Fiskus nachträglich nicht anerkannt werden.
Die für die Kalenderjahre 1999 und 2000 zunächst von den Gesellschaften eingereichten Steuererklärungen basierten auf der sogenannten Handelsbilanz. Soweit die Gesellschaften im Veranlagungszeitraum keine Gewinne erwirtschaftet haben sollten, erfolgte auch keine Ausschüttung an die Anleger. Die Beteiligungen konnten aus steuerlicher Sicht zunächst nicht als steuerpflichtige Einkünfte ausgewiesen werden, so dass der Anleger keine Steuern auf seine Beteiligungen zu zahlen hatte, sog. Verlustzuweisungen.
Die Beteiligungsverträge erfüllten somit zunächst scheinbar den von der Göttinger Gruppe/Securenta AG bei Abschluss der Beteiligungen den Anlegern in Aussicht gestellten steuerlichen Verlustzuschreibungen.
Erst aufgrund der vom Finanzamt Göttingen erfolgten Nachprüfung der für die Jahre 1999 und 2000 erlassenen Festsetzungsbescheide, ergab sich, dass die dargestellte Handelsbilanz der Gesellschaften, mit der maßgeblichen Steuerbilanz auch nicht in annähernder Weise übereinstimmte. Es ist daher zu vermuten, dass die von den Gesellschaften ausgewiesenen und bei Beteiligungsbeginn zugesicherten steuerlichen Verlustzuweisungen vom Finanzamt nicht anerkannt wurden.
Im Gegenzug dazu hat jedoch eine Verteilung dieser Gewinne auf die Kapitalkonten der Anleger nicht oder nicht in voller Höhe stattgefunden. Im Gegenteil. Tausende von Anlegern mussten nunmehr feststellen, dass ihre Beteiligungsguthaben auf einen kläglichen Rest oder sogar auf ein Soll zusammengeschrumpft sind. Man kann sich daher wohl zu Recht fragen, wo die erwirtschafteten Gewinne geblieben sind.
Die Steuererklärung für das Kalenderjahr 2001 ist beim Finanzamt Göttingen erst im Juli 2006 eingereicht worden. Ein Festsetzungsbescheid ist bisher noch nicht ergangen. Es bleibt nun abzuwarten, ob die Gesellschaften der Göttinger Gruppe/Securenta AG auch in den Folgejahren derartige Gewinne erwirtschaftet haben sollten. Dies wäre aus Sicht der Kapitalkontostände sicherlich ebenfalls ein Gewinn, aus steuerlicher Sicht wohl eher ein Verlust.
Resume:
Die Verlustzuschreibung durch die Göttinger Gruppe sowie die nachträgliche steuerliche Nichtanerkennung der Verlustzuschreibungen durch das Finanzamt Göttingen führt für die meisten Anleger zu dem völlig absurden Ergebnis, dass Sie nicht nur um ihre Gewinnausschüttungen und die gezahlten Einlagen geprellt wurden, sondern nun auch die versprochenen „steuerlichen Vorteile“ voll zurückzahlen müssen.
In den meisten Fällen wird es daher ratsam sein, zunächst fristgerecht gegen die Einkommenssteuerbescheid Einspruch einzulegen und dann den Grundlagenbescheid von einem Steuerberater oder spezialisiertem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.
Ferner sollten die betroffenen Anleger zunächst die Beteiligungsverträge außerordentlich kündigen, um so den steuerlichen Nachzahlungen und weiteren Nachschusspflichten zu entkommen. In der Folge ist dann im Einzelfall zu entscheiden, ob eine Klage auf Rückforderung sämtlicher Einlagen sowie entgangener steuerlicher Gewinne Erfolg verspricht.
In jedem Fall sollten sich betroffene Anleger jedoch zuvor bei einem versierten Rechtsanwalt beraten lassen, um die Erfolgsaussichten im Einzelnen überprüfen zu lassen.
Sammelklage und Musterverfahren:
Unsere Kanzlei wird immer wieder von Anlegern auf diese sogenannten Sammelklagen angesprochen.
Daher soll an dieser Stelle mal mit dem auch von sogenannten Interessengemeinschaften und Anlegervereinen lancierten Gerücht aufgeräumt werden, der Anleger könne seine Ansprüche in sogenannten Sammelklage günstig und mit vielen Leidensgenossen durchsetzen.
Dies ist grundlegend falsch und irreführend!
Tatsächlich können Anleger gemäß § 1 KapMuG nur zur Klärung einer bestimmten Musterfrage ( z.B. ob die Aufklärung in den Zeichnungsscheinen ausreichend ist oder bestimmte Angaben in Prospekten, Jahresabschlüssen, Angebotsunterlagen und Übersichten) ein Musterverfahren beantragen. Schließen sich innerhalb von 4 Monaten mindestens 9 weitere Musterfeststellungsanträge an, so wird das übergeordnete Gericht (Oberlandesgericht) entscheiden.
In einem Musterverfahren oder einer „Sammelklage“ kann der Anleger aber keinen eigenen Zahlungsanspruch geltend machen oder durchsetzen.
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