Steinhoff International bricht ein: Aktionäre sollten Schadenersatz prüfen

Die Steinhoff International Holdings N.V. ist in einen handfesten Bilanzskandal verwickelt. Die Aktie ist nur noch ein „Penny-Stock“. Aktienwerte in Milliardenhöhe sind verbrannt.

Steinhoff International bricht ein: Aktionäre sollten Schadenersatz prüfen
Steinhoff International bricht ein: Aktionäre sollten Schadenersatz prüfen

Aus Bruno Steinhoffs Geschäft, Möbel aus den Ostblockstaaten zu Niedrigstpreisen zu verkaufen, haben ehrgeizige Manager um Jooste ein intransparentes Konglomerat gezimmert, das in Deutschland vor allem für seine Poco-Einrichtungshäuser bekannt ist. Lange Zeit wurde dabei kaum einer misstrauisch.

Aktienkurs des Steinhoff Konzerns bricht extrem ein:

Der mutmaßliche Bilanzskandal beim Möbelkonzern Steinhoff erschütterte Anfang Dezember die Finanzwelt. Der Aktienkurs brach ein und die Europäische Zentralbank (EZB) hat inzwischen die Käufe der Steinhoff-Anleihen gestoppt. In der Führungsspitze des Steinhoff-Konzerns wurden inzwischen personelle Konsequenzen gezogen.

Banken wie Commerzbank, DZ-Bank und Bayern-LB sowie Aktionäre und Anleger verlieren  Millionen

Große internationale Banken, darunter auch Häuser wie die Commerzbank, die DZ-Bank und die Bayern-LB, finanzierten Joostes aggressiven Wachstumskurs mit Hunderten Millionen Euro. Im Frühjahr 2015 wechselt Steinhoff an die Frankfurter Börse, ist seither dort und in Johannesburg gelistet und steigt in den M-Dax auf. Der Jahresbericht von 2014 steht noch auf der Website und klingt, als sei alles in bester Ordnung: Der operative Gewinn stieg damals um 29 Prozent, das Vorsteuerergebnis um 26 Prozent, am Ende segnete Deloitte den Bericht ab. Noch im vergangenen Jahr war die Firma an der Börse 24 Milliarden Euro wert, große Pensionskassen hielten Unternehmensanteile, das Rating war gut, die EZB hatte Steinhoff-Anleihen in ihren Büchern – obwohl sich Ermittler der Staatsanwaltschaft Oldenburg spätestens seit Ende 2015 für die fragwürdigen Machenschaften an der Konzernspitze interessierten.

Steinhoff-Aktionären sollten Schadensersatz wegen der Kursverlusten geltend machen

Am 06.12.2017, wurde in einer Ad-hoc-Mitteilung eingeräumt, das auch die vorhergehenden Jahresabschlüsse nicht mehr als richtig angesehen werden können, nachdem dies vorab in einer Ad-hoc-Mitteilung  am 24.08.2017 dementiert wurde. Die Nachricht führte zu einem beispiellosen Kurssturz der Aktie. Der Aktienwert brach zeitweise um bis zu 70 % ein.

Justus rät:

Den Aktionären von Steinhoff, die seit dem Börsengang 2015 Aktien erworben haben, dürfte nach den derzeitigen Erkenntnissen Schadensersatz wegen unrichtiger Kapitalmarktinformationen zustehen. Es dürften insbesondere Ansprüche wegen Verletzung der Ad-hoc-Mitteilungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz („WpHG“), Prospekthaftungsansprüche und ggf. auch Schadensersatzansprüche wegen deliktischen Handelns bestehen. Steinhoff-Aktionäre können so ihre Kursschäden geltend machen.

Foto: © Gerd Altmann/pixabay.com

Ansprechpartner:
Grit Rahn
Rechtsanwältin
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Aktienrecht
Aktien

Aktien sind in Wertpapieren verbriefte Unternehmensbeteiligungen. In Zusammenhang mit dem Gegenstand des Unternehmens und dem Markt auf dem die Wertpapiere gehandelt werden, können besondere Risiken relevant werden. Insoweit bestehen diverse Aufklärungs- und Beratungspflichten des Beraters und Veröffentlichungspflichten des Emittenten. Werden diese Pflichten verletzt, kommen Schadensersatzansprüche der Anleger in Betracht.

Aktienrecht
Aktienrecht ist die Bezeichnung für Gesetze, die das Konstrukt der Aktiengesellschaft sowie den Umgang mit ausgegebenen Aktienanteilen definieren und regeln.

Das Aktiengesetz:

Das deutsche Aktiengesetz (AktG) regelt die Errichtung, die Verfassung, Rechnungslegung, Hauptversammlungen und Liquidation von Aktiengesellschaften sowie von Kommanditgesellschaften auf Aktien. Darüber hinaus ist das deutsche Konzernrecht im Aktiengesetz geregelt.
Zusätzlich zum Aktiengesetz sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuches und des Bürgerlichen Geetzbuches anwendbar.

Durch seine Straf- und Bußgeldvorschriften in den §§ 399 ff. gehört das Aktiengesetz auch zum Nebenstrafrecht. Inzwischen nehmen diese Strafvorschriften einen gewichtigen Teil im Wirtschaftsstrafrecht ein.

Mit dem Aktiengesetz löste der Gesetzgeber das bis zum 31. Dezember 1965 geltende „Gesetz über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien (Aktiengesetz)” vom 30. Januar 1937 ab (RGBL. I S. 107) Zum Aktiengesetz wurde gleichzeitig das „Einführungsgesetz zum Gesetz über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien” (RGBl. I S. 166) erlassen.

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