Sparkassen: Widerrufsbelehrungen unwirksam – „Widerrufsjoker“ prüfen!
OLG München, Urt. vom 21.05.2015, Az. 17 U 334/15
Zahlreiche Widerrufsbelehrungen sind fehlerhaft
Seit der Schuldrechtsreform in 2002 wird der Verbraucherschutz immer umfassender geregelt. So stellt der Gesetzgeber immer strengere Regeln an die von Banken und Sparkassen zu verwendenden Widerrufsbelehrungen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat seit dem immer wieder die Verbraucherrechte gestärkt, soweit verwendete Widerrufsbelehrungen unklar, uneindeutig, nicht umfassend oder nicht entsprechend deutlich gemacht wurden.
In vielen Fällen weichen die von Banken und Sparkassen verwendeten Belehrungen von der Musterwiderrufsbelehrung ab. Soweit zudem Unklarheiten, insbesondere über den Beginn der Widerrufsfrist, blieben oder die Widerrufsbelehrung nicht in ausreichender Form vom übrigen Vertragstext hervorgehoben wurde, hält der Bundesgerichtshof eine klare Linie. Die jeweilige Widerrufsbelehrung ist unwirksam. Soweit keine korrekte Widerrufsbelehrung nachgeholt wurde, was nur in den allerseltensten Fällen geschah, begann die Widerrufsfrist nie zu laufen. In der Folge können Bank- und Sparkassenkunden auch heute noch von ihrem Widerrufsrecht („Widerrufsjoker“) gebrauch machen und sich beispielsweise von Darlehen mit hohen Zinsen trennen. Auch besteht die Möglichkeit bei vorzeitig beendeten Darlehen die Vorfälligkeitsentschädigung zurück zu fordern.
OLG München, Urt. vom 21.05.2015, Az. 17 U 334/15
In dem vom OLG München zu entscheidenden Fall, hatte das Gericht gleich zwei Fehler entdeckt, die zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung führten:
1. Zunächst war der Fristbeginn nicht eindeutig erkennbar. Die verwendete Belehrung lautete folgendermaßen:
„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“
Aus dieser Formulierung geht nicht zweifelsfrei hervor, welche Pflichtangaben genau im Einzelfall erforderlich sind, damit die Frist zu laufen beginnt. Das Gericht machte hier klar, dass die erforderlichen Pflichtangaben nur teilweise widergegeben sind und somit eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung vorliegt.
2. Daneben fehlte es an der ausreichenden Deutlichkeit der Widerrufsbelehrung. Die notwendige und erforderliche Hervorhebung lag nicht vor. Die Druckbild der Widerrufsbelehrung wies keine Hervorhebungen vor und war allein fettgedruckt umrahmt. Nach Ansicht des OLG München kann dies, unter Verweisung auf das Urteil des BGH vom 17.12.2014, Az. IV ZR 260/11, nicht für eine deutliche und hervorgehobene Gestaltung genügen.
Justus rät:
Bank- und Sparkassenkunden sind gut damit beraten, sich ihre Verträge insbesondere die Widerrufsbelehrungen genauer anzuschauen. Eine Überprüfung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kann bares Geld sparen und ist deswegen nur zu empfohlen. Betroffen sind sowohl laufende als auch bereits beendete Verträge.
Die vorliegende Entscheidung des OLG München betrifft zwar vor allem Darlehensverträge aus den Jahren 2011 und 2012. Dennoch ist aufgrund der Vielzahl an höchstrichterlichen Entscheidungen und damit der Überprüfungen vieler verschiedener Widerrufsformulierungen ein Widerrufscheck immer ratsam.
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Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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