Skurrile Bewerbung eines verharzten Volljuristen

Bewerbung eines “auf Bahnhofspennerniveau verharzten Volljuristen”

Der 1952 geborene, ledige Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 10.12.2006 auf die von dem Beteiligten ausgeschriebenen Stelle einer/eines Juristin/Juristen. Die Stelle war bei der Arbeitsgemeinschaft Arbeitslosengeld II angesiedelt und nach der Entgeltgruppe 10 TVöD dotiert. Erwartet wurden vertiefte Kenntnisse der Leistungsgewährung nach dem SGB II und des Unterhaltsrechts. Für das Bewerbungsschreiben verwendete der Kläger seinen früheren Briefkopf als zugelassener Rechtsanwalt, wobei der Briefkopf mit zahlreichen “xxx” und maschinenschriftlichen Änderungen versehen war. In der Fußzeile des Bewerbungsschreibens war ein Text als “Cetero Censeo” eingefügt:

Im übrigen bin ich der Meinung, dass die Herren Lustmolche und Sittenstrolche, welche als die “Herren Freier” regelmäßig in Bordellen verkehren, zu einer Sonderabgabe (Bordell oder Bordellumsatzsteuer) herangezogen werden müssten. Mit diesem Steueraufkommen sollte die Lebenssituation der Menschen in Pflegeheimen und Behinderteneinrichtungen verbessert werden.”

Der Bewerbung war u.a. ein Lichtbild beigefügt, das den Kläger anlässlich eines Schachturniers vor einem Schachbrett sitzend zeigt. Auf dem weiter beigefügten Lebenslauf war im Kopf eingetippt “Einsatzbereit! Lässt sich kein X für ein U vormachen!”

Der Kläger ist von der Ausbildung Volljurist. Er legte am 18.03.1980 sein erstes juristisches Staatsexamen mit der Note “befriedigend” (7,25 Punkte) und am 22.09.1982 sein zweites juristisches Staatsexamen ebenfalls mit der Note “befriedigend” (7,34 Punkte) ab. Von 1982 bis 1998 war er als selbständiger Rechtsanwalt in verschiedenen Bezirken tätig. Am 29.01.1999 verzichtete er aus wirtschaftlichen Gründen auf die Zulassung als Rechtsanwalt. In seinem Lebenslauf ist angegeben: “Seit 01.02.2000 von bezahlter Arbeit ausgeschlossen” und “seit 01.01.2005 im Zuge der sogenannten Reform Harz IV auf Bahnhofspennerniveau verharzt”.

Mit Schreiben vom 20.02.2007 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Stelle leider einer anderen Bewerberin übertragen worden sei.

Klage auf Schadenersatz wegen Diskriminierung wegen Alters, Geschlecht, Arbeitslosigkeit und politischer Betätigung:

Mit Schreiben vom 27.02.2007 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er Schadenersatzansprüche in Höhe von 6 Bruttomonatsgehältern geltend mache. Er begründete dies damit, dass der begründete Verdacht einer Diskriminierung wegen seines Alters, seines Geschlechts, seiner Arbeitslosigkeit und seiner politischen Betätigung bestehe.

Mit seiner am 12.04.2007 eingegangenen Klage hat der Kläger Schadenersatz in Höhe von 6 Bruttomonatsgehältern begehrt. Zugleich hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Im Rahmen des Gütetermins am 31.05.2007 übergaben die Beklagtenvertreter verschiedene handschriftliche Schreiben des Klägers. In einem Schreiben vom 12.05.2007 hatte der Kläger als Vergleichsmöglichkeit vorgeschlagen, ihn auf die ebenfalls zu besetzende Stelle eines Sozialdezernenten “zu hieven”. Auf diese Stelle hatte sich der Kläger ebenfalls beworben.

Keine subjektiv ernsthafte Bewerbung

Das Arbeitsgericht wies den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den gestellten Antrag zurück. Hiergegen legte er beim Landesarbeitsgericht sofortige Beschwerde ein. Das Landesarbeitsgericht führte in seiner Entscheidung aus, dass der Kläger für die ausgeschriebene Stelle objektiv in Betracht komme. Allerdings könne nicht von einer subjektiv ernsthaften Bewerbung ausgegangen werden. Der Briefkopf und das Bewerbungsfoto erweckten schon den Eindruck, dass der Bewerber es von vornherein nicht darauf anlege, in die engere Auswahl zu gelangen und sich dessen auch bewusst sei.

„Die Gesamtumstände der Bewerbung und des weiteren Verfahrens lassen nur den Schluss zu, dass es dem Kläger neben dem möglichen Motiv des Gelderwerbs in diesem Verfahren vornehmlich darum geht, Aufsehen zu erregen und das System des staatlichen Rechtsschutzes lächerlich zu machen.“

Fundstelle:
LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.08.2007 – 3 Ta 119/07

Ansprechpartner:
Grit Rahn
Rechtsanwältin
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