Schweizer Banken müssen „kick-backs“ weitergeben! Betroffen sind auch Tausende Deutsche!
Nach einem richtungweisenden Urteil des Schweizer Bundesgerichts vom 30.10.2012 (Az. 4A_127/2012, 4A_141/2012) müssen Banken „kick-backs“ (in der Schweiz: „Retrozessionen“) herausgeben. Von diesem Urteil sind nach Pressemitteilungen auch Tausende Deutsche betroffen, die Rückforderungsansprüche geltend machen können. Achtung: es droht Verjährung!
Rückzahlungsanspruch für „kick-backs“
Schweizer Banken müssen nach diesem Urteil die sog. „kick-backs“, die sie für den Vertrieb von Fonds und strukturierten Produkten von Drittanbietern erhalten haben, an ihre Kunden zurückzahlen. Kein Rückzahlungsanspruch besteht hingegen für die Kunden, die ausdrücklich dafür unterschrieben haben, dass sie auf die Auszahlung der „kick-backs“ verzichten.
Zahlreiche deutsche Anleger betroffen
Von diesem Urteil sind auch viele tausende deutsche Anleger betroffen, da die in der Schweiz verwalteten Gelder zu über 50 Prozent aus dem Ausland stammen. Nur in den wenigstens Fällen haben die Bankkunden überhaupt Kenntnis darüber, dass Rückvergütungen gezahlt wurden. Transparent sind lediglich die direkt vom Kunden an die Bank zu zahlenden Vermögensverwaltungsgebühren. Im Verborgenen bleibt für die Kunden zumeist, dass die Banken zusätzlich Rückvergütungen erhalten.
Verjährung droht
Rückwirkend müssen Schweizer Banken für die letzten zehn Jahre die erhaltenen Rückvergütungen an die Kunden herausgeben. Deutsche Anleger, die einen Vermögensverwaltungsvertrag mit einer Schweizer Bank geschlossen haben, haben gute Chancen ihre Rückzahlungsansprüche durchzusetzen.
Justus rät:
Deutsche Anleger die mit Schweizer Banken einen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben, sollten unbedingt einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht aufsuchen und prüfen lassen, ob Rückforderungsansprüche bestehen. Dabei ist auf die Verjährungsfrist zu achten.
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Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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