Bei Geschäftskrediten z.B. einer GmbH wird oft zur Sicherheit der Bank eine sogenannte Mithaftungsübernahme oder Schuldbeitritt des oder der Geschäftsführer verlangt. Sobald das Darlehen nicht mehr bedient wird, z.B. bei Insolvenz der GmbH, wird der Geschäftsführer aus dem Schuldbeitritt mit seinem Privatvermögen von der Bank in Haftung genommen. Die folgenden Ausführungen können auch bei Bürgschaften z.B. von Mitgesellschaftern oder Ehepartner zum Darlehen herangezogen werden.
Anwendung der Regelungen über den Verbraucherdarlehensvertrag (§ 491 BGB) auf den Schuldbeitritt; Verbrauchereigenschaft des GmbH-Alleingesellschafters/Geschäftsführers

Bei Vereinbarung der Mithaftungsübernahme oder Schuldbeitritt werden die geschäftsführenden Gesellschafter von der Bank häufig als Unternehmer angesehen. Daher wird von Banken oft in Darlehensverträgen oder der Urkunde zum Schuldbeitritt die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes nicht eingehalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist aber sogar der geschäftsführende Allein- oder Mehrheitsgesellschafter (erst recht also der Minderheitsgesellschafter) als Verbraucher und nicht als Unternehmer anzusehen. Demgemäß unterliegt auch die Mithaftungsübernahme den Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes.
Was bedeutet dass für den Schuldbeitritt der Geschäftsführer?
Sind demnach die Mindestangaben nicht eingehalten worden, führt dies zur Nichtigkeit der Haftungsübernahme mit der Folge, dass der Gesellschafter nicht mit seinem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten des Unternehmens haftet. Der Anspruch aus der Mithaftungsübername kann daher durch dei Bank oder der Inkassogesellschaft oder auch dem Insolvenzverwalter nicht durchgesetzt werden.
Dies hat der BGH unter ausdrücklicher Bestätigung seiner insoweit ständigen Rechtsprechung durch Urteil vom 08.11.2005 (XI ZR 34/05) bekräftigt.
Verbrauchereigenschaft des GmbH-Alleingesellschafters/Geschäftsführers
Trotz Kritik hält der BGH ausdrücklich an seiner Entscheidung fest, weil ein GmbH-Geschäftsführer zwingend als Verbraucher i.S.d. VerbrKrG anzusehen sei. Zwar beherrschen auch nach seiner Auffassung geschäftsführende (Allein-)Gesellschafter das von der GmbH betriebene Unternehmen in ähnlicher Weise wie ein (Einzel-)Kaufmann sein Handelsgeschäft. Anders als dieser haftet der Geschäftsführer vom Grundsatz her aber nicht mit seinem gesamten Privatvermögen für Betriebsschulden.
Was gilt bei einer Bürgschaft durch einen Mitgesellschafter oder Geschäftsführer?
Für die Bürgschaftserklärung muss nach unserer Auffassung das Gleiche gelten wie für die Mithaftungsübernahme. Auch diese muss, da der GmbH Geschäftsführer als Verbraucher gilt, die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetztes bzw, die §§ 491 ff BGB einhalten. Insbesondere dürfte dei Bürshcaftserklärung widerufbar sein.



"Es ist gut, dass die Menschen ihr Geldsystem nicht verstehen, denn sonst hätten wir noch vor morgen früh eine Revolution" Henry Ford Achtung: Absolute Verjährung, taggenau 10 Jahre ab Zeichnung bzw. Vertragsschluss Bankrecht und Kapitalmarktrecht: Begriffsbestimmungen und rechtliche Grundlagen Das Bank- und Kapitalmarktrecht umfasst zwei in der Tradition und in der Ausformung völlig unterschiedliche Rechtsgebiete: Das Bankrecht ist ein althergebrachtes traditionelles Rechtsgebiet mit einer Fülle von Rechtsfragen vom Allgemeinen Teil des BGB bis hin zum speziellen Recht der Ausführungsverordnungen zum Kreditwesengesetz. Das Kapitalmarktrecht hingegen – als Begriff noch Anfang der siebziger Jahre des vorherigen Jahrhunderts weitgehend unbekannt – stellt in Deutschland ein vergleichsweise junges und spezielles Rechtsgebiet dar, welches in den letzten Jahren eine nahezu beispiellos stürmische und dynamische Entwicklung durchlaufen hat und sich nach wie vor in Bewegung befindet. Bankrecht Zum tief im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerten Bankrecht gehören im Wesentlichen das Recht des Kredit- und Einlagengeschäfts der Kreditinstitute, des Zahlungsverkehrs, des Wertpapier- und Depotgeschäfts sowie die damit verbundenen Haftungsfragen, z. B. infolge fehlerhafter Beratung oder Aufklärung. Weiterhin zählen dazu das spezialgesetzlich geregelte Scheck- und Wechselrecht. Berührungspunkte bestehen insbesondere zum Handels- und Gesellschaftsrecht. Kapitalmarktrecht Kernbereiche des Kapitalmarktrechts, die Regelungen zum Insiderhandel, der Marktmanipulation, Publizitätspflichten und besondere Verhaltenspflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind im WpHG – auch als Grundgesetz des Kapitalmarktrechts bezeichnet – verankert. Hinzu kommen das Börsenrecht, das InvG, das Prospektregime nach VerkaufsprospektG und WpPG sowie das Recht der Unternehmensübernahmen börsennotierter Aktiengesellschaften. Zahlreiche Gesetze – wie z. B. KWG, GwG, AktG, HGB oder auch das StGB – enthalten weitere für das Kapitalmarktrecht bedeutende Normen oder stehen mit diesem in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang. Ergänzt werden die gesetzlichen Regelungen durch eine Fülle von Verordnungen, Satzungen, Richtlinien, Verwaltungsvorschriften, Mitteilungen (z. B. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin) und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (z. B. Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte). Ansprechpartner: Enrico Weide, Rechtsanwalt
Susanne Störmer, Rechtsanwältin
Stephanie Schulze, Rechtsanwältin
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