Täuschung über erzielbare Mieteinnahmen – BGH verurteilt Hypovereinsbank zu Schadensersatz in Höhe von 50 000 Euro
Haften Geldinstitute, die die Finanzierung beim Kauf sogenannter „Schrottimmobilien“ übernommen haben gegenüber den geschädigten Anlegern?
Ja, wenn sie Kenntnis von einer arglistigen Täuschung durch den Bauträger und Vertreiber bzw. Vermittler sowie den Verkaufsprospekt haben mussten! Der BGH bestätigt in einem Beschluss vom 5.7.2011 (AZ XI ZR 342/10) in diesem Zusammenhang ein Urteil des OLG Köln vom 1.10.2010 (AZ 13 U 119/06) und verurteilt die HypoVereinsbank zu Schadensersatzzahlung.
Der Fall der der Entscheidung zugrunde liegt, ist der eines Ehepaars, welches 1993 zu Steuersparzwecken eine Eigentumswohnung in Langerwehe bei Aachen für 192 283 D-Mark gekauft hatte. Der Erwerb lief über eine Treuhänderin. Die Finanzierung hatte die Beklagte – das Vorgängerinstitut der HypoVereinsbank – übernommen.
Schnell wurde diese Wohnung für die Eheleute zum Verlustgeschäft: Bei der Erstellung einer Kalkulation über spätere Mieteinnahmen waren arglistig Falschangaben gemacht worden – bald stellte sich heraus, dass die zugesicherte Miete nicht erzielbar war. Der sich anschließende zivilrechtliche Streit um Schadensersatz kostete das Ehepaar rund 50 000 Euro – dafür muss jetzt aber die HypoVereinsbank aufkommen.
Der BGH bestätigt in seinem Beschluss das Urteil vom OLG Köln dahingehend, dass die Kenntnis der Bank über diese Täuschung zu bejahen sei. Die Mietangaben, die z.T. über 100% über der tatsächlich erzielbaren Miete lagen, waren offensichtlich überhöht. Das Geldinstitut hatte jahrelang und systematisiert mit Vertrieb und Treuhänder zusammengearbeitet und wiederholt von diesen Finanzierungen vermittelt bekommen. Daraus resultiert für die Beklagte ein „aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung“ hinsichtlich einer arglistigen Täuschung der Eheleute über das Anlageobjekt durch den Bauträger, Vertreiber, Vermittler sowie den Verkaufsprospekt. Dieser vor vertraglichen Aufklärungspflicht kam die Beklagte schuldhaft nicht nach.
Da die Eheleute bei richtiger Aufklärung wohl weder die Eigentumswohnung erworben, noch den Finanzierungsvertrag mit der HypoVereinsbank abgeschlossen hätten, können die Eheleute nun im Wege des Schadensersatzes gemäß § 249 BGB von der Beklagten verlangen, so gestellt zu werden, als ob sie die Anlage nicht getätigt hätte.
Für Anleger, die in gleicher Weise getäuscht wurden, eröffnet sich auf Grundlage dieses Urteils die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche wegen arglistiger Täuschung über erwartbare Mieteinnahmen durchzusetzen.
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