Schadensersatzansprüche gegen Versicherungsvertreter bei Versichererwechsel

Schadensersatzansprüche gegen Versicherungsvertreter bei Versichererwechsel

Versicherungswechsel

Versicherungsvermittler müssen die angebotene Versicherung zu beurteilen und Versicherungsnehmer nach ihren Wünschen und Bedürfnissen befragen. Im Unterschied zum Versicherungsmakler, der auf Seiten des Versicherungsnehmers steht, schuldet ein Versicherungsvertreter, der auf Seiten seines Versicherungsunternehmens steht, zwar nur eine eingeschränkte Produktberatung. Er muss seine eigene Marktposition grundsätzlich nicht schwächen.

Aber auch bei einem Versicherungsvertreter sind die Anforderungen an eine Aufklärung und Beratung besonders hoch, wenn es um den beabsichtigten Wechsel eines Versicherungsvertrages geht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein bestehender Versicherungsvertrag bei einem Konkurrenzunternehmen gekündigt und ein neuer, bei dem vom Vermittler vertretenen Versicherungsunternehmen, abgeschlossen werden soll. Denn es kann sein, dass in einem existentiell bedeutsamen Bereich neuer Versicherungsschutz, insbesondere wegen einer neuer Gesundheitsprüfung, nicht ohne weiteres erlangt werden kann.

OLG Saarbrücken: Keine Deckungskücken oder Verschlechterung

Ein Versicherungsvertreter hat zu beachten, dass der Versicherungsnehmer in der Regel weder eine Deckungslücke noch eine Verschlechterung des Versicherungsschutzes in Kauf nehmen will, so das OLG Saarbrücken (Urteil vom 26.04.2017, Az.: 5 U 36/16).

Beispielsweise darf ein bereits bestehender Versicherungsvertrag mit Berufsunfähigkeits-Versicherungsschutz für psychosomatische Erkrankungen daher nicht gekündigt werden. Dies jedenfalls dann, wenn der neu vermittelte Berufsunfähigkeits-Versicherungsschutz einen Leistungsausschluss für psychosomatische Erkrankungen enthält. Bewirkt der Versicherungsvermittler, dass der stehende Versicherungsvertrag gekündigt wird, um den neuen zu vermitteln, macht er sich schadensersatzpflichtig.

 

Ansprechpartner:
Michael Kraft
Rechtsanwalt
E-Mail: Justus@kanzleimitte.de

Telefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56
Grit Rahn
Rechtsanwältin
E-Mail: Rahn@kanzleimitte.de

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Versicherungsrecht Das Versicherungsrecht regelt die Rechte und Pflichten zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsgeber. Versicherungsrecht Es umfasst Rechtsvorschriften für die Sozialversicherung und die Privatversicherung (Privatversicherungsrecht). Versicherungen sind Verträge zwischen zwei Parteien, dem Anbieter und dem Versicherungsnehmer. In ihnen sind Leistungen festgelegt, die bei einem Unglücksfall zur Auszahlung kommen sollen. Rechtsnormen im Versicherungsrecht: Neben den allgemeinen Rechtsnormen des BGB, HGB, AGBG etc. v.a. das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Sie können uns in allen Versicherungsstreitigkeiten beauftragen. Insbesondere sind wir tätig bei folgenden Versicherungen:
Bei der Lebensversicherung handelt es sich um eine Individualversicherung, die den Tod der versicherten Person wirtschaftlich absichert. Dazu wird ein Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen, indem vereinbart wird, dass eine bestimmte Versicherungsleistung im vertraglich vereinbarten Versicherungsfall an den Versicherungsnehmer oder einen anderen Bezugsberechtigten ausgezahlt wird. Eine Lebensversicherung kann in eine Risikolebensversicherung oder Kapitallebensversicherung unterschieden werden. Risikolebensversicherungen schützen die finanzielle Absicherung der Familienangehörigen des Versicherten, sollte dieser sterben.
Die Kapitallebensversicherung dient sowohl als Altersvorsorge sowie als Absicherung der Familie im Todesfall. Zum Vertragsende wird der angesparte Betrag mit Zinsen ausgezahlt.
Rentenversicherungen dienen ebenfalls der Altersvorsorge und werden teilweise auch als Steuermodell verkauft. Sie gehören in den Bereich der Sozialversicherungsrechts. Gerade aber bei Kündigungen oder Widerruf von Rentenversicherungen vertreten wir Sie gern.
  • Private Haftpflichtversicherung
Die Privathaftpflichtversicherung versichert gegen Schadensersatzforderungen, die auf Grund von (auch grob) fahrlässigem Verhalten anfallen.
Die BU-Versicherung garantiert die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente im Falle einer eintretenden Berufsunfähigkeit. Versichert ist die berufliche Leistungsfähigkeit des Versicherungsnehmers in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Nicht selten kommt es dabei zu Rechtsstreitigkeiten, denn von Seiten der Versicherer wird genauestens untersucht, ob tatsächlich eine Zahlungsverpflichtung vorliegt. Die Berufsunfähigkeitsversicherung dient letzlich dem Schutz vor Armut, sollte man nicht mehr in der Lage sein, am Erwerbsleben teilzunehmen.
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  • Hausratversicherung
Als reine Sachversicherung schützt die Hausratversicherung die Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände des Haushalts vor Feuer- und Wasserschäden oder Einbruch und ersetzt auch die möglichen Reparatur- und Aufräumkosten.
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Neben der KFZ-Haftpflichtversicherung, die jeder verkehrsteilnehmende Fahrzeuginhaber zwingend abschließen muss, gibt es auch Teil- und Vollkaskoversicherungen, die Schäden am eigenen Fahrzeug z.B. aus Unfällen oder durch Unwetter erstatten.
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Krankenversicherungen und Rentenversicherungen fallen in den Bereich des Sozialrechts. Bei Streitigkeiten im Sozialrecht und Sozialversicherungsrecht kooperieren wir mit einem erfahrenen Fachanwalt für Sozialrecht.
Rechtsschutzversicherungen dienen der Absicherung der Kosten eines Rechtsstreits in einem eintretenden Rechtsschutzfall. Leider werden bei neueren Verträgen immer mehr Risikoausschlüsse in den Versicherungsvertrag (ARB) eingebaut, so dass es immer häufiger zu eienr Ablehnung der Deckung des Rechtsschutzfalles kommt. Hier lohnt es sich oft einen versierten Rechtsanwalt mit einer Deckungsanfrage und ggf. Deckungsklage zu beauftragen.
Ihre Ansprechpartner im Versicherungsrecht sind: Rechtsanwältin Grit Rahn Rechtsanwalt Knud J. Steffan