Schadensersatzansprüche gegen Versicherungsvertreter bei Versichererwechsel

Versicherungsvermittler müssen die angebotene Versicherung zu beurteilen und Versicherungsnehmer nach ihren Wünschen und Bedürfnissen befragen. Im Unterschied zum Versicherungsmakler, der auf Seiten des Versicherungsnehmers steht, schuldet ein Versicherungsvertreter, der auf Seiten seines Versicherungsunternehmens steht, zwar nur eine eingeschränkte Produktberatung. Er muss seine eigene Marktposition grundsätzlich nicht schwächen.
Aber auch bei einem Versicherungsvertreter sind die Anforderungen an eine Aufklärung und Beratung besonders hoch, wenn es um den beabsichtigten Wechsel eines Versicherungsvertrages geht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein bestehender Versicherungsvertrag bei einem Konkurrenzunternehmen gekündigt und ein neuer, bei dem vom Vermittler vertretenen Versicherungsunternehmen, abgeschlossen werden soll. Denn es kann sein, dass in einem existentiell bedeutsamen Bereich neuer Versicherungsschutz, insbesondere wegen einer neuer Gesundheitsprüfung, nicht ohne weiteres erlangt werden kann.
OLG Saarbrücken: Keine Deckungskücken oder Verschlechterung
Ein Versicherungsvertreter hat zu beachten, dass der Versicherungsnehmer in der Regel weder eine Deckungslücke noch eine Verschlechterung des Versicherungsschutzes in Kauf nehmen will, so das OLG Saarbrücken (Urteil vom 26.04.2017, Az.: 5 U 36/16).
Beispielsweise darf ein bereits bestehender Versicherungsvertrag mit Berufsunfähigkeits-Versicherungsschutz für psychosomatische Erkrankungen daher nicht gekündigt werden. Dies jedenfalls dann, wenn der neu vermittelte Berufsunfähigkeits-Versicherungsschutz einen Leistungsausschluss für psychosomatische Erkrankungen enthält. Bewirkt der Versicherungsvermittler, dass der stehende Versicherungsvertrag gekündigt wird, um den neuen zu vermitteln, macht er sich schadensersatzpflichtig.
Ansprechpartner:

Michael Kraft
Rechtsanwalt
E-Mail: Justus@kanzleimitte.deTelefon: 030-440 449 66
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Knud J. Steffan
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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