SAMIV AG

SAMIV AG : Einführung

Die SAMIV AG (Schweiz) hat bei einer Vielzahl von Anlegern mehrere Millionen Euro Anlagekapital eingeworben. Der seit 2003 amtierende Vorstand Michael Seidler wurde inzwischen vom Fürstlichen Landgericht in Liechtenstein wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs zu 9 Jahren Haft verurteilt. Die SAMIV AG selbst befindet sich seit 2010 in Insolvenz, sodass mit einer Rückzahlung der Einlagen nicht mehr gerechnet werden kann.

Die SAMIV AG hat über Finanz- und Versicherungsmakler in Deutschland Kunden geworben bzw. Einlagen einwerben lassen. Diese Finanz- und Versicherungsmakler haben ihren eigenen, häufig langjährigen Kunden, deren Vertrauen sie genossen, empfohlen, ihre Ersparnisse in Vermögensanteile der SAMIV AG zu investieren. Hierbei wurde den Kunden neben einer angeblich mündelsicheren Anlage ohne jede Risikoaufklärung auch noch eine garantierte Verzinsung von 8,5 % versprochen.

Anteilsanlagen der SAMIV AG sind z.B.:

AFL Anlage Nr. 500-4312
Diese “Anlage mit fester Laufzeit” hatte eine Laufzeit von 7 Jahren mit einer Renditeprognose von 7 % p.a.. Hierzu wurde ein sogenannter Geschäftsbesorgungs- und Treuhandvertrag unterschrieben.

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GESELLSCHAFTSBETEILIGUNGEN: ALBIS, CIS, CSA, U.A.86
Gesellschaftsbeteiligungen



"Niemals dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao,
durch den man euch zieht, auch noch zu trinken."

Erich Kästner


Die Gesellschaftsbeteiligung als Anlageform:


Gesellschaftsbeteiligungen kommen meist als atypische stille Gesellschaftsbeteiligungen oder als Kommanditbeteiligungen vor. Bei letzeren unterscheidet man noch zwischen mittelbaren (über einen Treuhänder) und unmittelbare Kommanditbeteiligungen.

Bei sämtlichen Formen der Gesellschaftsbeteiligung muss sich der Gesellschafter die Gewinne und eben auch die Verlußte der Gesellschaft zurechnen lassen. Es wird ein sogenanntes Kapitalkonto geführt, auf dem sämtliche Einlagen des Gesellschafters und die Gewinne und meist Verlußte der Anlagegesellschaft gebucht werden.
Die Beteiligungsverträge weisen in der Regel lange Laufzeiten von 10 bis zu 30 Jahren auf und eine vorzeitige Kündigung ist entweder nicht möglich oder an pauschale Schadensersatzansprüche (sog. Ausgleichszahlungen) geknüpft.


Verjährung von Ansprüchen: 10 Jahre nach Zeichnung ist Schluss, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB

Jeder, wirklich jeder Gesellschafter/Anleger sollte die Verjährungsfristen von Schadenersatzansprüchen im Auge behalten.
Taggenau 10 Jahre nach Zeichnung bzw. Beitritt zur Gesellschaft verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche, die ein Gesellschafter z.B. aus Falschberatung gegen Berater, Treuhänder oder Gründungsgesellschafter zustehen können. Dies unabhängig von der Kenntnis des Anlegers/Gesellschafters.
Da der Schadenersatz durch Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung oft der einzige Weg ist, keine erheblichen Verlußte zu erleiden sollte jeder Anleger seine Kapitalanlagen vor Ablauf dieser Frist durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Meist erhalten nämlich die Anleger erst kurz nach Ablauf dieser Frist die verheerende Nachricht durch Berater oder Kapitalanlagegesellschaft, dass sämtliche Einlagen durch Verluste der Gesellschaft aufgezehrt sind und/oder vereinbarte Auszahlungen nicht möglich sind.