Samiv AG: positive Entwicklung für Anleger

Anteile an SAMIV AG wertlos:

Wir haben in der Vergangenheit schon über den Konkurs und die staatsanwaltlichen Ermittlungen und Beschlagnahme berichtet. Die Anleger werden von dem Konkursverwalter wohl akum eine befriedigende Quote auf ihre Anteile zu erwarten haben.

Schadenersatz gegen Anlageberater oder Vermittler:

Eine Lösung ist die Inanspruchnahme des jeweiligen Anlageberaters oder Finanzberatungsunternehmens, soweit diese ihren Sitz in Deutschland und das Produkt hier vertrieben hat. Denn neben einer möglichen Haftung auf Schadenersatz aus Falschberatung, bejaht die Rechtsprechung nach Pressemitteilungen einen anderen Haftungsgrund. So haben Landgerichte sowie auch das Oberlandesgericht Frankfurt eine Haftung des in Deutschland ansässigen Anlageberaters bejaht, da er die Samiv AG Anteile nicht hätte vermitteln dürfen (Landgericht Görlitz vom 24.07.2015, Aktenzeichen 5 O 558/14; LG Aschaffenburg vom 4.03.2015, Az.: 13 O 528/13).

Erlaubnispflicht bei Drittstaateneinlagenvermittlung:

Gemäß § KWG § 32 Abs. KWG § 32 Absatz 1 Satz 1 KWG bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will. Finanzdienstleistungen im Sinne des KWG sind gemäß § 1 Abs. 1 a Nr. 5, die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagenvermittlung).

Verjährung der Ansprüche aus der SAMIV AG Anlage:

Schadenersatzansprüche verjähren 3 Jahre nach Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen sowie spätestens nach 10 Jahren ohne Rücksicht auf die Kenntnis.
Der Bundesgerichtshof hat jüngst festgestellt, dass Schadenersatzansprüche getrennt von einander – je anch Kenntniserlangung – verjähren. Von dem Vertriebsverot des Anlagevermittlers kann der Anleger aber erst nach Beratung bei dem Rechtsanwalt erfahren, so dass dieser Anspruch noch nicht verjährt ist.
Zu beachten ist aber weiter die 10 jährige Verjährungsfrist, welche mit dem Tag der Zeichung zu laufen beginnt.

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GESELLSCHAFTSBETEILIGUNGEN: ALBIS, CIS, CSA, U.A.86
Gesellschaftsbeteiligungen



"Niemals dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao,
durch den man euch zieht, auch noch zu trinken."

Erich Kästner


Die Gesellschaftsbeteiligung als Anlageform:


Gesellschaftsbeteiligungen kommen meist als atypische stille Gesellschaftsbeteiligungen oder als Kommanditbeteiligungen vor. Bei letzeren unterscheidet man noch zwischen mittelbaren (über einen Treuhänder) und unmittelbare Kommanditbeteiligungen.

Bei sämtlichen Formen der Gesellschaftsbeteiligung muss sich der Gesellschafter die Gewinne und eben auch die Verlußte der Gesellschaft zurechnen lassen. Es wird ein sogenanntes Kapitalkonto geführt, auf dem sämtliche Einlagen des Gesellschafters und die Gewinne und meist Verlußte der Anlagegesellschaft gebucht werden.
Die Beteiligungsverträge weisen in der Regel lange Laufzeiten von 10 bis zu 30 Jahren auf und eine vorzeitige Kündigung ist entweder nicht möglich oder an pauschale Schadensersatzansprüche (sog. Ausgleichszahlungen) geknüpft.


Verjährung von Ansprüchen: 10 Jahre nach Zeichnung ist Schluss, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB

Jeder, wirklich jeder Gesellschafter/Anleger sollte die Verjährungsfristen von Schadenersatzansprüchen im Auge behalten.
Taggenau 10 Jahre nach Zeichnung bzw. Beitritt zur Gesellschaft verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche, die ein Gesellschafter z.B. aus Falschberatung gegen Berater, Treuhänder oder Gründungsgesellschafter zustehen können. Dies unabhängig von der Kenntnis des Anlegers/Gesellschafters.
Da der Schadenersatz durch Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung oft der einzige Weg ist, keine erheblichen Verlußte zu erleiden sollte jeder Anleger seine Kapitalanlagen vor Ablauf dieser Frist durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Meist erhalten nämlich die Anleger erst kurz nach Ablauf dieser Frist die verheerende Nachricht durch Berater oder Kapitalanlagegesellschaft, dass sämtliche Einlagen durch Verluste der Gesellschaft aufgezehrt sind und/oder vereinbarte Auszahlungen nicht möglich sind.