BEMA (Cura) und Ostseesparkasse Rostock

JUSTUS Rechtsanwälte schließt erfreuliche Vergleiche zu Gunsten der Darlehensnehmer BEMA , Ostseesparkasse Rostock:

BEMA , Ostseesparkasse Rostock , Widerruf

Wir konnten aktuell nach Klagen vor dem Landgericht durchaus sinnvolle und erfreuliche gerichtliche Vergleiche für unsere BEMA- Mandanten erzielen. Diese zielen jeweils auf einen Teilverzicht der hohen Darlehensforderungen ab und treffen Zahlungsvereinbarungen, wenn und soweit weitere BEMA – Ausschüttungen unterbleiben sollten.

Stille atypische Beteiligung an der BEMA:
Die Immobilienfondsgesellschaft Bema (vormals CURA Investitions- und Beteiligungsgesellschaft mbH, Rostock) befindet sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten.
Die atypsche stille Gesellschaftsbeteiligung ist eine Unternehmensbeteiligung, bei der der stille Gesellschafter für sämtliche Verluste der Gesellschaft in Höhe seiner Einlagen haftet. Dies führt nach unserer Erfahrung bei einem schlecht laufenden Fonds meist zum Totalverlußt der Gesellschaftereinlagen, wenn und soweit der Anleger nicht rechtzeitig juristische Maßnahmen ergreift.

Die leider oft vernommene Aussage man wolle nicht noch “gutes Geld nicht dem schlechtem Geld” hinterherwerfen ist bei rechtzeitiger fachanwaltlicher Beratung oft ein teurer Fehler.
Auch in unsereren BEMA-Fällen waren und sind die gesetzlichen Anwaltshonorare ein sehr gutes Investment für die Anleger.

Ansprüche gegen die Ostseesparkasse Rostock:
Mehrere Gerichte haben in der Beteiligung an der BEMA und dem Darlehen bei der OSPA ein verbundenes Geschäft angenommen. Dies liegt auch nahe, da zumindest heir keine Beteiligung bekannt ist, welche nicht über die OSPA finanziert wurde. Mangels Ausschüttungen durch die Beteiligungsgesellschaft und aufgrund von Verlustzuschreibungen durch die BEMA (früher Cura) geraten die Anleger natürlich in Zahlungsschwierigkeiten des durchaus zinshohen Kredits.
Allerdings hat die BEMA für ihre Darlehensabschlüsse oft fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwandt, so dass ein Widerruf des Darlehgensvertrages noch heute möglich ist.
Soweit sich ein Anleger demnach vom Darlehensvertrag lösen kann, gilt dies auch für den Beteiligungsvertrag. Auch umgekehrt muss sich die OSPA die in vielen Fällen bewiesene Falschberatung der BEMA zurechnen lassen.
Eine rechtzeitige fachkundige Rechtsberatung kann somit nicht nur künftige Darlehensverbindlichkeiten beseitigen, sondern auch den Schaden minimieren.

Kostenfreie Erstberatung:

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Für die Erstberatung entsteht Ihnen keine Gebühr. Gern können Sie sich auch zunächst per Email oder Telefon an uns wenden oder zurückrufen lassen.
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foto: Loufre/pixabay.com

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

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"Niemals dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao,
durch den man euch zieht, auch noch zu trinken."

Erich Kästner


Die Gesellschaftsbeteiligung als Anlageform:


Gesellschaftsbeteiligungen kommen meist als atypische stille Gesellschaftsbeteiligungen oder als Kommanditbeteiligungen vor. Bei letzeren unterscheidet man noch zwischen mittelbaren (über einen Treuhänder) und unmittelbare Kommanditbeteiligungen.

Bei sämtlichen Formen der Gesellschaftsbeteiligung muss sich der Gesellschafter die Gewinne und eben auch die Verlußte der Gesellschaft zurechnen lassen. Es wird ein sogenanntes Kapitalkonto geführt, auf dem sämtliche Einlagen des Gesellschafters und die Gewinne und meist Verlußte der Anlagegesellschaft gebucht werden.
Die Beteiligungsverträge weisen in der Regel lange Laufzeiten von 10 bis zu 30 Jahren auf und eine vorzeitige Kündigung ist entweder nicht möglich oder an pauschale Schadensersatzansprüche (sog. Ausgleichszahlungen) geknüpft.


Verjährung von Ansprüchen: 10 Jahre nach Zeichnung ist Schluss, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB

Jeder, wirklich jeder Gesellschafter/Anleger sollte die Verjährungsfristen von Schadenersatzansprüchen im Auge behalten.
Taggenau 10 Jahre nach Zeichnung bzw. Beitritt zur Gesellschaft verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche, die ein Gesellschafter z.B. aus Falschberatung gegen Berater, Treuhänder oder Gründungsgesellschafter zustehen können. Dies unabhängig von der Kenntnis des Anlegers/Gesellschafters.
Da der Schadenersatz durch Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung oft der einzige Weg ist, keine erheblichen Verlußte zu erleiden sollte jeder Anleger seine Kapitalanlagen vor Ablauf dieser Frist durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Meist erhalten nämlich die Anleger erst kurz nach Ablauf dieser Frist die verheerende Nachricht durch Berater oder Kapitalanlagegesellschaft, dass sämtliche Einlagen durch Verluste der Gesellschaft aufgezehrt sind und/oder vereinbarte Auszahlungen nicht möglich sind.