RWI-Fonds : Die blanke Enttäuschung für Anleger

RWI-Fonds : Die blanke Enttäuschung für Anleger

Insbesondere seit Beginn der Finanzkrise, kriseln viele Immobilienfonds und ziehen so nicht selten erhebliche Verluste für ihre Anleger mit sich. – So auch der RWI 135.
Nachdem der Fonds jahrelang sehr schlecht lief, wurden nun sämtliche Immobilien des Fonds veräußert, so dass sich zuletzt ein Liquidationserlös von ca. 3,9% des eingezahlten Beteiligungskapitals für die Anleger ergab.

RWI 130:
Ähnlich ist die Sachlage auch bei dem RWI 130, bei dem sich nach Abzug der Gebühren für die Anleger ein Erlös von ca. 8,5% der Beteiligungssumme feststellen ließ.

Jedoch gibt es noch Hoffnung für Anleger:
Mit dem Beschluss vom 29.06.2010 – XI ZR 308/09 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass beratende Banken die potentiellen Anleger innerhalb der Anlageberatung unbedingt auf möglicherweise fließende Rückvergütungen (Kick-Back-Rechtsprechung) hinweisen müssen, da dies seit 1990 in den Umfang der einzuhaltenden Aufklärungspflicht mit hineinzählt. Auch aktuellere Urteile des OLG Düsseldorf und weitere machen geschädigten Anlegern Mut.

Justus rät:
Betroffene Anleger sollten ihre Beteiligungen unbedingt von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen, um mögliche Ansprüche ausfindig und geltend zu machen. Hierbei sind nicht nur die Regelungen der Kick-Back-Rechtsprechung zu beachten, sondern auch der generelle Inhalt des Beratungsgespräches, da sich häufig originär hieraus ein Aufklärungsmangel, etwa durch realitätsferne Fondsprognosen oder schlichtweg Falschaussagen, ergibt, der Ansprüche auf Schadenersatz begründet.

Justus Rechtsanwaltskanzlei hat schon diverse Male in gleichartig gelagerten Fällen positive Urteile für geschädigte Kapitalanleger erstritten.
Voraussetzung hierfür ist jedoch immer, dass etwaige Ansprüche noch nicht verjährt sind. Generell gilt: Taggenau 10 Jahre ab Zeichnung verjähren sämtliche Ansprüche.

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von netto 80,- €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.


Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

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offene Immobilienfonds

Offene Immobilenfonds:


Was ist ein offener Immobilienfonds?

Ein offener Immobilienfonds ist eine Kapitalanlage, die das Geld der Anleger in Immobilien anlegt. Rechtlich wird ein Anteil am offenen Immobilienfonds als Wertpapier im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes eingestuft. Für Schadenersatzansprüche gilft daher auch die kurze Verjähurngsfrist des § 37 a WpHG, zumindest bis zur Abschaffung der Sonderverjährung im Jahr 2009. Die Gebäude eines offenen Immobilienfonds werden in einem Immobilien-Sondervermögen zusammengefasst. Daher gelten offene Immobilienfonds auch als Investmentfonds und unterfallen dem Investmentgesetz (InvG). Für Investmentfonds gilt die strenge Regelung des § 66 InvG, welcher genau festlegt, welche Vermögensgegenstände ein offener Immobilienfonds erwerben darf. Offene Immobilienfonds erfreuen sich großer Beliebtheit, weil die Anleger jederzeit auf ihr investiertes Geld zugreifen können, indem sie Fondsanteile zurückgeben. Des Weiteren ermöglichen offene Immobilienfonds Anlegern, sich auch mit verhältnismäßig geringen Anlagebeträgen am attraktiven Immobilienmarkt beteiligen zu können.

BGH-Urteile: Gute Erfolgsaussichten für Immobilienfondsanleger!

Der Bundesgerichtshof entschied (
Urteile vom 29.04.2014 – XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13), dass Bankberater Anleger ungefragt darüber aufklären mussten, dass ein offener Immobilienfonds die Anteilsrücknahme aussetzen kann.

Aufklärungspflicht über das Risiko der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen an offenen Immobilienfonds:
Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat sich gestern in zwei Verfahren mit der Haftung einer Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds befasst.
Nach der gestern veröffentlichten Pressemitteilung des BGH wurde die Revision einer Bank gegen eine anlegerfreundliche Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 13. Februar 2012 – 9 U 131/11) zurückgewiesen (BGH XI ZR 130/13).
Die richtungsweisenden BGH-Urteile gelten nach allgemeiner Auffassung auch für Dachfonds.

Kurze Sonderverjährung bei offenen Immobilienfonds:
Anleger in offenen Immobilienfonds sollten nun ihre Schadenersatzansprüche geltend machen, denn ihre Ansprüche auf Schadensersatz aus einer Falschberatung gegenüber den Anlageberatern verjähren zum Teil gem. § 37a WpHG in 3 Jahren ab dem Erwerb der Anteile. Die inzwischen abgeschaffte Sonderregelung gilt aber nicht bei vorsätzlicher Falschberatung, wovon hier ausgegangen werden kann.
Eine längere absolute, kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von 10 Jahren gilt taggenau ab Zeichnung des Fonds.
Eine Verjährung kann somit jederzeit eintreten, sodass dringender Handlungsbedarf besteht.

Gute Erfolgsaussichten für Immobilienfonds- Anleger:
Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung von Schandenersatzansprüchen gegen die beratende Bank oder den Finanzberater aus Vermittlung offener Immoilienfonds sind daher durchaus gut, soweit diese Ansprüche eben nicht verjährt sind.

Beispielhaft hierfür sind die offenen Immobilienfonds:

Justus rät:
Lassen sie sich jetzt von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten, um die Chancen auf Schadensersatz aus fehlerhafter Beratung prüfen zu lassen.


Für Informationen oder die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie einfach unverbindlich das Kontaktformular aus.
Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch zunächst per Email oder Telefon an uns wenden oder zurückrufen lassen.
Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966


Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Enrico Weide
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin