RWI-Fonds : Die blanke Enttäuschung für Anleger
Insbesondere seit Beginn der Finanzkrise, kriseln viele Immobilienfonds und ziehen so nicht selten erhebliche Verluste für ihre Anleger mit sich. – So auch der RWI 135.
Nachdem der Fonds jahrelang sehr schlecht lief, wurden nun sämtliche Immobilien des Fonds veräußert, so dass sich zuletzt ein Liquidationserlös von ca. 3,9% des eingezahlten Beteiligungskapitals für die Anleger ergab.
RWI 130:
Ähnlich ist die Sachlage auch bei dem RWI 130, bei dem sich nach Abzug der Gebühren für die Anleger ein Erlös von ca. 8,5% der Beteiligungssumme feststellen ließ.
Jedoch gibt es noch Hoffnung für Anleger:
Mit dem Beschluss vom 29.06.2010 – XI ZR 308/09 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass beratende Banken die potentiellen Anleger innerhalb der Anlageberatung unbedingt auf möglicherweise fließende Rückvergütungen (Kick-Back-Rechtsprechung) hinweisen müssen, da dies seit 1990 in den Umfang der einzuhaltenden Aufklärungspflicht mit hineinzählt. Auch aktuellere Urteile des OLG Düsseldorf und weitere machen geschädigten Anlegern Mut.
Justus rät:
Betroffene Anleger sollten ihre Beteiligungen unbedingt von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen, um mögliche Ansprüche ausfindig und geltend zu machen. Hierbei sind nicht nur die Regelungen der Kick-Back-Rechtsprechung zu beachten, sondern auch der generelle Inhalt des Beratungsgespräches, da sich häufig originär hieraus ein Aufklärungsmangel, etwa durch realitätsferne Fondsprognosen oder schlichtweg Falschaussagen, ergibt, der Ansprüche auf Schadenersatz begründet.
Justus Rechtsanwaltskanzlei hat schon diverse Male in gleichartig gelagerten Fällen positive Urteile für geschädigte Kapitalanleger erstritten.
Voraussetzung hierfür ist jedoch immer, dass etwaige Ansprüche noch nicht verjährt sind. Generell gilt: Taggenau 10 Jahre ab Zeichnung verjähren sämtliche Ansprüche.
Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von netto 80,- €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin