CS Euroreal: Folgt nun ein weiterer Fond dem Beispiel des SEB Immoinvest?

CS Euroreal: Folgt nun ein weiterer Fond dem Beispiel des SEB Immoinvest?

Nach dem SEB Immoinvest wagt nun laut Pressemitteilungen auch ein anderer Vertreter der offenen Immobilienfonds, der CS Euroreal, eine probeweise Wiedereröffnung und legt so seine Zukunft in die Hände der Anleger. Wieder erwischt es also ein Flaggschiff der offenen Immobilienfonds, an dem rund 200.000 Anleger mit mehr als sechs Milliarden Euro beteiligt sind.
Der Versuch soll sich zunächst auf einen Handelstag, den 21. Mai, beschränken, wobei entsprechende Verkaufsanträge schon ab dem 09. Mai in einzelnen Depotbanken bereit liegen. Im Anschluss an den Handelstag werden – soweit möglich – alle in Auftrag gegebenen Rückgabewünsche mit einem Abschlag von drei Prozent auf den momentanen Nettoinventarwert bedient.
Zwar konnte der Fonds kürzlich eine Immobilie für rund 140 Millionen Euro verkaufen, so dass nunmehr 27 Prozent des Fondsvolumens für die Anteilsrückgabe zur Verfügung stehen, jedoch ist es trotzdem mehr als fragwürdig, ob der Umfang der kommenden Rückgabewünsche diese Kapazitäten nicht überschreiten wird.
Sollte sich bis Ende des Handelstages allerdings herausstellen, dass der Fonds alle Rückgabewünsche der Anleger erfüllen kann, so würde der Fonds endgültig wieder geöffnet und somit alle Rückgabewünsche auch tatsächlich erfüllt. In diesem Falle würden Maßgaben des neuen Investmentgesetzes Anwendung finden. Das würde bedeuten, dass Anleger ihre Anteile für mindestens zwei Jahre behalten müssten und über diesen Zeitraum hinweg maximal 30.000 € pro Halbjahr aus dem Fonds entnehmen dürften.
Wenn es dem CS Euroreal jedoch ergeht, wie dem SEB Immoinvest, so würde der Fonds liquidiert.

Betroffenen Anlegern eröffnen sich an dieser Stelle viele Handlungsoptionen: Wenn Anleger einen eventuellen Schaden jedoch nicht hinnehmen wollen, steht es Ihnen frei, Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank bzw. die Kapitalanlagegesellschaft geltend zu machen, sofern sich denn ein Aufklärungsmangel oder fehlerhafte Prospektangaben feststellen lassen.

Justus rät:
Anleger des CS Euroreal Immobilienfonds sollten sich an einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden, um mögliche Schadensersatzansprüche gegen die vermittelnde Bank bzw. die Kapitalanlagegesellschaft prüfen zu lassen. Denn es kommt immer wieder vor, dass Anleger innerhalb der Beratungsgespräche nicht korrekt und/oder nicht ausreichend informiert wurden, was einen Aufklärungsmangel von Seiten des Vermittlers bedeuten würde.

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von netto 80,- €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.


Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

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Was ist ein offener Immobilienfonds?

Ein offener Immobilienfonds ist eine Kapitalanlage, die das Geld der Anleger in Immobilien anlegt. Rechtlich wird ein Anteil am offenen Immobilienfonds als Wertpapier im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes eingestuft. Für Schadenersatzansprüche gilft daher auch die kurze Verjähurngsfrist des § 37 a WpHG, zumindest bis zur Abschaffung der Sonderverjährung im Jahr 2009. Die Gebäude eines offenen Immobilienfonds werden in einem Immobilien-Sondervermögen zusammengefasst. Daher gelten offene Immobilienfonds auch als Investmentfonds und unterfallen dem Investmentgesetz (InvG). Für Investmentfonds gilt die strenge Regelung des § 66 InvG, welcher genau festlegt, welche Vermögensgegenstände ein offener Immobilienfonds erwerben darf. Offene Immobilienfonds erfreuen sich großer Beliebtheit, weil die Anleger jederzeit auf ihr investiertes Geld zugreifen können, indem sie Fondsanteile zurückgeben. Des Weiteren ermöglichen offene Immobilienfonds Anlegern, sich auch mit verhältnismäßig geringen Anlagebeträgen am attraktiven Immobilienmarkt beteiligen zu können.

BGH-Urteile: Gute Erfolgsaussichten für Immobilienfondsanleger!

Der Bundesgerichtshof entschied (
Urteile vom 29.04.2014 – XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13), dass Bankberater Anleger ungefragt darüber aufklären mussten, dass ein offener Immobilienfonds die Anteilsrücknahme aussetzen kann.

Aufklärungspflicht über das Risiko der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen an offenen Immobilienfonds:
Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat sich gestern in zwei Verfahren mit der Haftung einer Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds befasst.
Nach der gestern veröffentlichten Pressemitteilung des BGH wurde die Revision einer Bank gegen eine anlegerfreundliche Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 13. Februar 2012 – 9 U 131/11) zurückgewiesen (BGH XI ZR 130/13).
Die richtungsweisenden BGH-Urteile gelten nach allgemeiner Auffassung auch für Dachfonds.

Kurze Sonderverjährung bei offenen Immobilienfonds:
Anleger in offenen Immobilienfonds sollten nun ihre Schadenersatzansprüche geltend machen, denn ihre Ansprüche auf Schadensersatz aus einer Falschberatung gegenüber den Anlageberatern verjähren zum Teil gem. § 37a WpHG in 3 Jahren ab dem Erwerb der Anteile. Die inzwischen abgeschaffte Sonderregelung gilt aber nicht bei vorsätzlicher Falschberatung, wovon hier ausgegangen werden kann.
Eine längere absolute, kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von 10 Jahren gilt taggenau ab Zeichnung des Fonds.
Eine Verjährung kann somit jederzeit eintreten, sodass dringender Handlungsbedarf besteht.

Gute Erfolgsaussichten für Immobilienfonds- Anleger:
Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung von Schandenersatzansprüchen gegen die beratende Bank oder den Finanzberater aus Vermittlung offener Immoilienfonds sind daher durchaus gut, soweit diese Ansprüche eben nicht verjährt sind.

Beispielhaft hierfür sind die offenen Immobilienfonds:

Justus rät:
Lassen sie sich jetzt von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten, um die Chancen auf Schadensersatz aus fehlerhafter Beratung prüfen zu lassen.


Für Informationen oder die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie einfach unverbindlich das Kontaktformular aus.
Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch zunächst per Email oder Telefon an uns wenden oder zurückrufen lassen.
Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966


Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Enrico Weide
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
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