Viele Widerrufsbelehrungen der R+V Versicherung enthalten falsche Formulierungen oder Angaben. Davon sind insbesondere viele ältere Verträge bis 2007 betroffen. Als Folge der falschen Widerrufsbelehrung hat die Widerrufsfrist nie zu laufen begonnen und die Versicherungsverträge können noch bis heute widerrufen werden.

Typische Fehler in den Widerrufsbelehrungen der R+V Versicherung:
Es gibt genaue Vorgaben wie eine Widerrufsbelehrung auszusehen hat und was in ihr enthalten sein muss. Trotz dieser genauen Vorgaben haben sich über 80 % der Versicherer nicht daran gehalten und haben eigene Formulierungen gewählt.
Fehler Nr. 1:
Während das Gesetz von einer „30 Tages Frist“ (bei Verträgen bis zum 08.12.2004 – 14 Tage) ausgeht, wird eine Frist von „einem Monat“ angegeben. Wenn man bedenkt das ein Monat auch 28 oder 31 Tage haben kann, fällt schnell auf, dass die Formulierung der Fristsetzung nicht genau genug und deshalb unwirksam ist.
Fehler Nr. 2:
Die für den Fristbeginn erforderlichen Unterlagen werden nicht ausreichend oder vollständig benannt. Steht als Voraussetzung beispielsweise so etwas wie „[…] Überlassung weiterer Unterlagen […]“ in der Belehrung, dann entspricht das nicht den gesetzlichen Vorgaben. Der Kunde sollte nicht selbst in Erfahrung bringen müssen, welche Unterlagen er vorzulegen hat.
Fehler Nr. 3:
Der Fristbeginn ist falsch angegeben. „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“
Gemäß dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. V. 02.02.2011, VIII ZR 103/10) ist das Wort „frühestens“ als Fristbeginn irreführend, da dem Verbraucher nicht klar wird, wann genau die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Es wird ihm lediglich klar, dass die Frist jetzt oder später zu laufen beginnen kann. Wovon der Beginn des Fristlaufes im konkreten Fall abhängt, wird dabei nicht ausreichend deutlich.
Fehler Nr. 4:
Ebenso irreführend ist laut BGH der Wortlaut
„…in Textform, d.h. durch Brief, Telefax oder E-Mail…“,
da die Textform gerade nicht durch die in der Widerrufsbelehrung der R+V Versicherung genannten Formen der Widerrufserklärung abschließend erfasst ist. So ist z.B. auch ein Widerruf per Computerfax oder eine persönliche Übergabe der Widerrufserklärung möglich. Korrekterweise hätte statt „d.h.“ daher „z.B.“ stehen müssen, um dem Verbraucher deutlich zu machen, dass es sich um keine abschließende Aufzählung der Widerrufsmöglichkeiten handelt und ihm weitere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den Widerruf zu erklären.
Hohe Rückzahlungsforderung bei Widerruf
Als Rechtsfolge des Widerrufs kann der Verbraucher von der R+V Versicherung sämtliche eingezahlte Beträge zuzüglich einer Nutzungsentschädigung zurückfordern. Des Weiteren muss die R+V Versicherung die Abschluss- und Verwaltungskosten des Versicherungsvertrages zurückerstatten.
JUSTUS rät:
Wenn Sie mit dem Gedanken spielen sich von Ihrer Lebensversicherung zu lösen, beraten wir Sie gerne und unterstützen Sie bei Ihrer Kündigung oder einem Widerruf Ihrer Versicherung.
Lassen Sie ihre Widerrufsbelehrung von unseren Spezialisten kostenfrei prüfen. Wir teilen Ihnen auch mit, welchen Betrag Sie ggf. über dem Rückkaufswert beanspruchen können und welche Kosten auf Sie zu kommen. Das Verfahren nach Ablehnung eines Widerrufs wird von den Rechtsschutzversicherung meißt übernommen.
Füllen Sie einfach unser Kontaktformular aus und laden Sie ihre Widerrufsbelehrung hoch.
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Ansprechpartner:

Michael Kraft
Rechtsanwalt
E-Mail: Justus@kanzleimitte.deTelefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56


Knud J. Steffan
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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