Rücktritt vom Vertrag nach Änderung der Reiseleistung

Die Erstattung des Reisepreises nach einer Änderung der Reiseleistung durch den Reiseveranstalter ist laut neustem Urteil des Bundesgerichtshof nun möglich (Urteil vom 16. Januar 2018 – X ZR 44/17)

Änderung der Sehenswürdigkeiten von China-Reise kurz vor Antritt

Die Kläger buchten eine Rundreise durch China bei dem beklagten Reiseveranstalter welche vom 30. August bis 13. September 2015 gehen sollte. Am Ende dieser Reise war ein längerer Aufenthalt in Peking mit unterschiedlichen Besichtigungen geplant. Ein paar Tage vor Antritt der Reise informierte der Veranstalter die Kläger, dass auf Grund einer Militärparade bestimmte Sehenswürdigkeiten, welche im Programm enthalten waren, nicht besichtigt werden könnten. Auf Grund diese Nachricht erklärten die Kläger den Rücktritt vom Vertrag und verlangten Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 3.298  € und den Ersatz für Aufwendungen für Impfungen und Visa.

Änderung einer gebuchten Reise

Änderungsklausel muss in allgemeinen Reisebedingungen vorhanden sein

Der Bundesgerichtshof entschied, dass Reisende gem. § 651 a Abs. 5 Satz 2 BGB ein Rücktrittsrecht haben wenn die Reiseleistung durch den Reiseleiter erheblich Verändert wird. Darunter zählt laut Urteil die Erhöhung des Reisepreises um mehr als 5 %. Nur bei im Reisevertrag rechtswirksam vereinbartem Vorbehalt sei eine Leistungsänderungen im nachhinein zulässig. Dafür müsse in den allgemeinen Reisebedingungen des Veranstalters eine Änderungsklausel enthalten sein, durch welche er sich aber auch nur Leistungsänderungen vorbehalten darf, die unter Berücksichtigung der Interessen des Veranstalters, für den Reisenden zumutbar sind. Der Charakter der Reise darf gem. § 308 Nr. 4 BGB dabei nicht verändert werden. Außerdem müssen die Umstände welche zu der Änderung führen, für den Reiseleiter vor Vertragsschluss nicht vorhersehbar gewesen sein und dürfen erst nach Vertragsschluss eintreten.

Änderung der Reiseleistung als erhebliche Beeinträchtigung

Im vorliegenden Fall lag keine korrekte vertragliche Grundlage vor, auf die sich der Reiseleiter berufen konnte. Der Wegfall von touristischen Highlights und Sehenswürdigkeiten auf der Strecke während der Reise wurde vom Bundesgerichtshof als Änderung einer wesentlichen Reiseleistung und damit als  erheblich angesehen.

JUSTUS rät:

Wenn Sie eine Änderung ihrer gebuchten Reiseleistung dulden mussten, lassen Sie Ihre möglichen Ansprüche gegen die einzelnen Veranstalter möglichst bald überprüfen lassen. Unsere Anwälte stehen Ihnen dabei gerne zur Verfügung. Schreiben Sie uns einfach über das Kontaktformular.

Ansprechpartner:
Rechtsanwältin Grit Rahn
Rechtsanwalt Knud J. Steffan, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

© Gerhard Gellinger – pixabay.com

 

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