Rückforderung versteckter Abschlussgebühren bei Riesterverträgen
Das Oberlandesgericht Köln hat durch Urteil vom 2. September 2016 (Az. 20 U 201/15, nicht rechtskräftig) entschieden, dass Versicherungsunternehmer, hier die HDI Lebensversicherung, nicht doppelte Abschlusskosten für Lebens- und Rentenversicherungen berechnen dürfen. Betroffen von diesem Urteil sind Versicherungen, die bis zum 31. Dezember 2008 geschlossen wurden.
Bisherige Praxis
Zum Schutz der Versicherungsnehmer ist gesetzlich geregelt, dass die Abschlusskosten nicht ausschließlich mit den ersten Raten verrechnet werden dürfen und auf einen Zeitraum von fünf Jahren verteilt werden (sog. Zillmerung). Die Versicherungsunternehmer, hier die HDI Lebensversicherung, vereinbaren jedoch in den Riesterverträgen eine abweichende Verrechnungsweise, die die Versicherungsnehmer mit weiteren, auf die danach folgenden Versicherungsjahre anfallenden Abschlusskosten belasten.
Abschlussgebühren – Rückforderung zu viel gesetzten Kosten
Durch diese Gerichtsentscheidung ist klargestellt worden, dass nach fünf Jahren keine weiteren Abschlusskosten verrechnet werden dürfen. Hiernach steht fest, dass die zu hoch berechneten Abschlusskosten der Riesterverträge nebst einer Nutzungsentschädigung von den Versicherungsnehmern zurückgefordert werden können.
Justus rät:
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