Rechtsschutzversicherung beim Widerspruch oder Widerruf

Deckungsschutz durch Rechtsschutzversicherung beim Widerspruch der Lebensversicherung oder Kredit – Widerruf

Rechtsschutzversicherung beim Widerspruch oder Widerruf

I. Das Problem: Kein Schadensfall
Rechtschutzversicherer lehnen häufig Deckungsanfragen des
Anwalts für seinen rechtsschutzversicherten Mandanten beim Widerruf oder Widerspruch mit dem Argument ab, dass der für eine eine Leistung erforderliche Rechtsschutzfall oder Schadensfall (noch) nicht eingetreten sei.

Dieser Schadensfall ist nicht der Abschluss des Kredits oder der Lebensversicherung. Es ist vielmehr die Weigerung der Bank oder Versicherung, den Widerruf oder Widerspruch zu akzeptieren.

Praxistip: Sie müssen als Kreditkunde oder Versicherungsnehmer den Widerruf / Widerspruch gegenüber ihrer Bank zunächst einmal selbst aussprechen. Dies können Sie beispielsweise mit dem Musterschreiben Widerspruch tun. Die Versicherung wird den Widerspruch in etwa 90 Prozent der Fälle ablehnen. Damit tritt ein, was als Voraussetzung zur Deckungszusage fehlt, also der Schadensfall für die Rechtsschutzversicherung.

Aus dieser Vorgehensweise ergibt sich, dass die Rechtsschutzversicherung nicht bereits beim Abschluss des Kredits oder der Lebensversicherung bestanden haben muss, sondern erst vor Zurückweisung des Widerspruchs.

Praxistip: Sie können eine Rechtsschutzversicherung auch jetzt noch abschließen, wenn Sie eine Versicherung oder einen Kredit widerrufen wollen. In der Regel müssen Sie eine Wartezeit von 3 Monaten abwarten. Allerdings haben einige Rechtsschutzversicherungen ihre Geschäftsbedingungen so geändert, dass bei Widerruf oder Widerspruch ausdrücklich nicht bezahlt wird. Prüfen Sie dies vorab und nutzen Sie unseren Musterbrief, um den Widerspruch zu erklären. Wenn die Versicherung abgelehnt hat, übernehmen wir für Sie die Deckungsanfrage und die Durchsetzung ihrer Zahlungsansprüche.

Nutzen Sie heirzu unsere kostenfreie Erstprüfung ihrer Widerspruchsbelehrung und ggf. Rechtsschutzversicherung.

II. Problem: Vorvertraglichkeit

BGH-Urteil 2013: Lebensversicherung
Das Urteil des BGH vom 24. April 2013 – IV ZR 23/12 – NJW 2013, 2285 beschäftigt sich mit dem Zeitpunkt des Pflichtenverstoßes

Macht der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung geltend, er könne dem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags infolge unzureichender Vertragsinformationen noch Jahre später widersprechen und daraus Ansprüche gegen seinen Lebensversicherer herleiten, liegt dessen maßgeblicher Verstoß in der Weigerung, das Widerspruchsrecht anzuerkennen, und nicht in der behaupteten mangelnden Information bei Vertragsschluss. Im Hinblick auf die Zielrichtung der Interessenwahrnehmung des Versicherungsnehmers besteht somit keine adäquat kausale Ursächlichkeit zwischen der jetzigen Interessenwahrnehmung
– gerichtet auf eine höhere Auszahlung der Lebensversicherungssumme – und dem nicht von ihm geltend gemachten Anspruch auf Vervollständigung der unzureichenden Information durch den Lebensversicherer bei Vertragsschluss.

III. Problem: Auslösen der Geschäftsgebühr durch Widerspruch

Please follow and like us:

Schreibe einen Kommentar