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Rentenversicherung: volle rückzahlung geleisteter beiträge
Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Rentenversicherung bei sog. Altverträgen
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 4.2.2015 – IV ZR 452/14 – entschieden, dass der Versicherungsnehmer die Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge verlangen kann, wenn ihm ein Widerspruchsrecht zusteht.
Die Fallkonstellation betrifft sogenannte Altverträge, also diejenigen Versicherungsverträge, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurden und für die folglich die Widerspruchsregeln des § 5a VVG a.F. galten.
Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag folgender Fall zu Grunde.
Der Versicherungsnehmer begehrte von dem Versicherer die Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Rentenversicherung. Der Versicherungsvertag begann zum 1. November 2002. Der Versicherungsnehmer kündigte vier Jahre später den Vertrag und erhielt den Rückkaufswert ausgezahlt. Ca. acht Jahre später erklärte der Versicherungsnehmer dann noch den Widerspruch und verlangte die geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts. Das Amtsgericht wies die Klage ab und das Berufungsgericht wies die Berufung zurück. Der Bundesgerichtshof bestätigte hingegen den Rückzahlungsanspruch des Versicherungsnehmers.
Widerspruchsrecht bei Nichterhalt sämtlicher Verbraucherinformationen
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass das Widerspruchsrecht auch nach Ablauf der in § 5a VVG a.F. bestimmten Jahresfrist besteht, weil § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. richtlinienkonform auszulegen sei. Die Jahresfrist gilt dann nicht.
Der Bundesgerichtshof hatte bereits mit Urteil vom 7.05.2014 (IV ZR 76/11) entschieden, dass grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.
Hervorzuheben ist die weitere Feststellung des Bundesgerichtshofs, dass die Kündigung des Versicherungsvertrages dem hier mehrere Jahre später erklärten Widerspruch nicht entgegensteht. Selbst wenn Versicherungsnehmer und Versicherer bereits vollständig ihre Leistungen erbracht haben, steht das Widerspruchsrecht fort. Damit setzt der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung aus dem Urteil vom 07.05.2014 fort und bestätigt diese.
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