Erbrecht

JUSTUS Rechtsanwälte sind seit über 15 Jahren im Erbrecht für die tätig. Insbesondere Rechtsanwalt Kraft und Rechtsanwalt Steffan beraten und vertreten sie als Spezialisten zu allen Fragen des Erbrechts in Berlin, und zwischen Wittstock, Röbel und Waren an der Müritz.

Rechtsanwalt für Erbrecht in Berlin, Potsdam, Wittstock, Röbel, Waren
Erbrecht

*Einführung in das Erbrecht*

Das Erbrecht regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen, die im Falle des Todes einer Person für die Verteilung des Vermögens und die Erfüllung von Verpflichtungen gelten. Es ist ein komplexes Rechtsgebiet, das sowohl gesetzliche Regelungen als auch individuelle Testamente umfasst.

Was ist Erbrecht?

Das Erbrecht ist der Teil des Zivilrechts, der sich mit dem Vermögen einer verstorbenen Person (Erblasser) befasst. Es umfasst die Regelungen zur Erbfolge, zur Testamentsgestaltung und zur Erbengemeinschaft. Ziel des Erbrechts ist es, die Vermögensübertragung nach dem Tod zu regeln und die Rechte der Erben zu schützen.

Wichtige Begriffe im Erbrecht

– Erbe: Eine Person, die das Vermögen des Erblassers erhält.
– Testament: Ein Dokument, in dem der Erblasser seinen letzten Willen festlegt.
– Erbfolge: Die gesetzliche oder testamentarische Regelung, nach der das Vermögen verteilt wird.
– Erbengemeinschaft: Eine Gruppe von Erben, die gemeinsam das Erbe verwalten.

Arten des Erbrechts

1. Gesetzliches Erbrecht: Tritt in Kraft, wenn kein Testament vorhanden ist. Die Erben werden nach den gesetzlichen Vorschriften bestimm
2. Testamentarisches Erbrecht: Tritt in Kraft, wenn ein Testament vorliegt. Der Erblasser kann selbst bestimmen, wer erbt und in welchem Umfang.

Regelung der Erbfolge:

Wer soll erben? Eine Frage, über die es sich schon zu Lebzeiten lohnt nachzudenken. Die gesetzlichen Regelungen zur Erbfolge finden sich im fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sie gelten, wenn kein Testament oder Erbvertrag wirksam errichtet wurde. Wer jedoch seine Erbfolge selbst bestimmen möchte, sollte sich rechtzeitig beraten lassen.
Verfügungen von Todes wegen sind Testamente und Erbverträge, mit denen die gesetzliche Erbfolge geändert werden kann. Wichtige Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Testamentes ist die Tes-tierfähigkeit des Erblassers. Wenn testierunfähige Personen zur Abfassung eines Testaments ge-bracht werden, kann dies unter Umständen sogar strafrechtlich relevant sein.

Beschränkungen des Erbrechts:

Die Testierfreiheit unterliegt Beschränkungen. So erben in Deutschland Pflichtteilsberechtigte (Abkömmlinge, Eltern und Ehe- bzw. Lebenspartner) mindestens den Pflichtteil. Weitere in der Praxis immer wieder relevante Einschränkungen enthält das Heimgesetz. Danach ist es wegen § 14 Abs. 5 HeimG nicht möglich, Heimträger, Heimangestellte oder deren Angehörige als Erben einzusetzen.

Ausgestaltung eines Testaments:

Die konkrete Ausgestaltung eines Testamentes lässt einen weiten Spielraum zu. Erben können beliebig eingesetzt, Auflagen genannt, Vermächtnisnehmer begünstigt werden. Bei der Errichtung eines Testamentes oder dem Abschluss eines Erbvertrages sollte allerdings immer darauf geachtet werden, dass diese sowohl formal als auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und insbe-sondere klare Formulierungen enthalten. Unklarheiten gehen zulasten des Testaments und führen zur Unwirksamkeit. Das OLG München hat jüngst mit Beschluss vom 22.05.2013 entschieden, dass die Beschreibung „wer sich bis zu meinem Tode um mich kümmert“ zu offen ist, um daraus genau bestimmen zu können, wer erben sollte. Am besten ist daher immer die namentliche Nennung der Erben.

Verfügungen von Todes wegen:

Hier sind zu nennen das Testament, der Erbvertrag, das Vermächtnis und das
Behindertentestament.

Verfügungen unter Lebenden:

Dei Verfügung unter lebenden hat viele Vorteile, insbesondere aber dient sie der Vermeidung von Erbschaftssteuern. Möglich ist dies durch einen Übergabevertrag,
Zuwendungen unter Lebenden auf den Todesfall und erbrechtliche Verzichtsverträge.

Ehegattenverfügungen von Todes wegen:

Für Ehegatten sind Themen wichtig wie die gegenseitige Erbeinsetzung, das Berliner Testament, die Vor- und Nacherbfolge und die Vermächtnislösung.

Vor- und Nacherbe:

Abhängig von familiären Konstellationen stellt sich auch die Frage, wie sichergestellt werden kann, dass zunächst der Partner und sodann die Kinder erben sollen. Die gesetzliche Erbfolge sieht nämlich vor, dass Ehe- und Lebenspartner gleichzeitig mit den Kindern erben. Wird nur der Ehe- oder Lebenspartner als Erbe eingesetzt, so ist nicht sichergestellt, dass dieser seinerseits auch die Kinder als Er-ben einsetzt. Hilfreich ist in diesen Fällen immer die testamentarische Regelung der Vor- und Nacherbenstellung. Der zunächst erbende Ehe- oder Lebenspartner behält so Zeit seines Lebens das Vermögen, kann jedoch keine weiteren Erben einsetzen, so dass bei seinem Ableben in jedem Falle die Kinder erben.

Erbschein:

Wer durch gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge erbt, sollte sich zunächst um die Ausstellung eines Erbscheins kümmern. Nur dieser legitimiert den Erben im Rechtsverkehr und wird auf Antrag durch das Amtsgericht ausgestellt (Erbscheinverfahren). In der Praxis führen ausländische Dokumente, die die Erbeneigenschaft bestätigen sollen, beim Erbscheinverfahren immer wieder zu Kontroversen. Entscheidend ist vor allem der Umstand, ob das ausländische Dokument Ergebnis einer unanfechtba-ren Entscheidung ist. Das OLG Bremen hat mit Beschluss vom 19.05.2011 festgestellt, dass z.B. die in Großbritannien erstellte Bescheinigung einer „District Probate Registry“ diesen Anforderungen nicht entspricht. Um die Problematik der Anerkennung ausländischer Erbscheine zu umgehen, empfiehlt es sich, in solchen Fällen, einen gegenständlich beschränkten Erbschein nach § 2369 BGB zu beantra-gen. Bei ausländischen Dokumenten, die als Erbschein anerkannt werden, reicht die einfache Über-setzung eines öffentlich bestellten Übersetzers aus. Eine beglaubigte Unterschrift ist nicht erforderlich (so das OLG Karlsruhe mit Beschluss vom 05.03.2013).

Die Erbengemeinschaft:

Wesentliche Problemfeler bei einer Erbengemeinschaft sind die sogenannte Totalauseinandersetzung, die Erbteilungsklage, die Erbauseinandersetzungen und Vermittlung durch das Nachlassgericht, die Erbauseinandersetzung und lebzeitige Leistungen an Abkömmlinge udn die Verwaltung des Nachlasses.

Pflichtteil:

Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind.

Auch wenn der Erblasser nahe Angehörige enterbt hat, haben sie zumindest Anspruch auf einen Teil des Vermögens. Das basiert auf dem Gedanken, dass jeder Mensch für seine nahen Angehörigen Fürsorgepflichten hat – auch nach dem Tod.

Anspruch auf einen Pflichtteil haben nur die nächsten Angehörigen (§ 2303 BGB):

Kinder, unabhängig davon, ob sie nichtehelich oder adoptiert sind; der Ehegatte, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls die Ehe noch wirksam bestand und die Eltern, sofern die verstorbene Person selbst keine Kinder hatte.

Enkel und Urenkel haben nur dann einen Pflichtteilsanspruch, wenn sie von der Erbfolge ausgeschlossen sind und deren Eltern nicht mehr leben.

Geschwister des Erblassers haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Die Großeltern sind auch nicht pflichtteilsberechtigt.

Die wesentlichen Probleme im Pflichtteilsrecht liegen im Pflichtteilsanspruch, Zusatzpflichtteil ermitteln, Pflichtteilsergänzungsanspruch, Anspruchsberechtigung und die gesetzliche Pflichtteilsquote feststellen, das Vorliegen von Pflichtteilsentziehungstatbeständen und das Verfolgen der Rechte des Pflichtteilsberechtigten.

Ausschlagung der Erbschaft:

Zur Erbschaft gehören sowohl die Aktiva als auch die Passiva des Erblassers, so dass es sich immer lohnt, über das Vermögen des Erblassers Informationen einzuholen, um notfalls auch das Erbe ausschlagen zu können. Dem Erben steht es frei, das Erbe anzunehmen oder in der Regel innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis der Erbschaft auszuschlagen. Befand sich der Erbe zum Zeitpunkt des Todesfalls im Ausland oder hatte der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland, gilt eine Frist von 6 Monaten. Die Ausschlagung ist eine Willenserklärung, die grundsätzlich auch wegen Irrtums angefochten werden kann. Voraussetzung ist jedoch, dass sich der Erbe über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses geirrt hat. Ein Irrtum über den Umfang des Vermögens zählt nicht dazu. So kann die Ausschlagung nicht nachträglich angefochten werden, wenn der Erbe irrigerweise davon ausging, dass der Nachlass „wohl eher überschuldet“ sei (so das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 05.09.2008).

Wesentliche Problemfelder zur Erbausschlagung sind die Bestimmung der Ausschlagungsfrist, der Umfang der Ausschlagung, die Beachtung der Form der Ausschlagungserklärung und die Wirkung der Ausschlagung.

Zahlungen aus Versicherungen:

Zahlungen aus Lebensversicherungen werden regelmäßig als ausgleichspflichtige Schenkung berücksichtigt. Der BGH hat inzwischen mit Urteil vom 28.04.2010 entschieden, dass es dabei jedoch nur auf den Wert ankommt, „den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten – juristischen – Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können“. Die Höhe der Versicherungssumme oder die Versicherungsprämie sind daher irrelevant. Berücksichtigt wird in der Regel bei einer Versicherung der Rückkaufswert zum Zeitpunkt des Todes.

Kontoführung und postmortale Vollmacht:

Wer nicht erbt, aber uneingeschränkte Kontovollmacht besitzt, kann zwar weiterhin Geldflüsse bewirken, eine Kontoauflösung oder die Umschreibung des Kontos ist aber ohne Zustimmung der Erben nicht möglich (so BGH, Urteil vom 24.03.2009).

Kollisionsrecht im Erbrecht:

Die Erbfolge richtet sich grundsätzlich nach dem Erbrecht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser hatte. Für in Deutschland gelegene Immobilien kann jedoch deutsches Recht gewählt werden, ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Erblassers (sog. Nachlassspaltung). Eine isolierte Verfügung über Vermögen im Ausland ist jedoch nicht möglich (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.09.2011 – I-15 Wx 332/10).


Häufige Fragen (FAQ) zum Erbrecht


1. Was passiert, wenn ich kein Testament habe?
– In diesem Fall greift das gesetzliche Erbrecht. Die Erben werden gemäß der gesetzlichen Erbfolge bestimmt.

2. Kann ich mein Testament jederzeit ändern?
– Ja, ein Testament kann jederzeit geändert oder widerrufen werden, solange der Erblasser geschäftsfähig ist.

3. Was ist eine Erbengemeinschaft?
– Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen als Erben eingesetzt werden. Sie müssen gemeinsam über das Erbe entscheiden.

4. Wie wird ein Testament rechtlich wirksam?

– Damit ein Testament wirksam ist, muss es in der für Testamente erforderlichen Form errichtet worden sein. Dies kann entweder durch notarielles oder durch handschriftliches Testament erfolgen.

Urteile
BGH Urteile zum Erbrecht

Wichtige Urteile im Erbrecht

Hier finden sie wesentliche Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Erbrecht, die für die Praxis von Bedeutung sind:

1. BGH, Urteil vom 17. Januar 2007 – IV ZR 123/06 (Form des Testaments und Nichtigkeit)
In diesem Urteil entschied der BGH, dass ein Testament, das nicht den formalen Anforderungen des § 2247 BGB entspricht, nichtig ist. Dies unterstreicht die Wichtigkeit der Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften bei der Erstellung eines Testaments.

2. BGH, Urteil vom 15. Februar 2012 – IV ZR 250/10 (Testamentsanfechtung)
Hier stellte der BGH klar, dass ein Erbe, der ein Testament anfechten möchte, die Gründe für die Anfechtung darlegen und beweisen muss. Dies betrifft insbesondere die Testierfähigkeit des Erblassers und die Einhaltung der Formvorschriften.

3. BGH, Urteil vom 29. Mai 2013 – IV ZR 176/12 (Erbengemeinschaft)
In diesem Fall entschied der BGH, dass eine Erbengemeinschaft auch dann zustande kommt, wenn der Erblasser mehrere Testamente hinterlassen hat, die sich widersprechen. Die Erben müssen dann klären, welches Testament letztlich gültig ist.

4. BGH, Urteil vom 24. September 2014 – IV ZR 76/14 (Ausschlagung des Erbes)
Der BGH entschied, dass ein Erbe, der das Erbe ausschlägt, nicht für die Schulden des Erblassers haftet. Dies ist besonders wichtig für Erben, die befürchten, dass die Verbindlichkeiten des Erblassers die Vermögenswerte übersteigen.

5. BGH, Urteil vom 15. November 2017 – IV ZR 196/16 (Anfechtungsfrist)
In diesem Urteil stellte der BGH fest, dass ein Erbe, der ein Testament nicht rechtzeitig anfechtet, nach Ablauf der Anfechtungsfrist an die Regelungen des Testaments gebunden ist. Dies betont die Bedeutung der Fristen im Erbrecht.

6. BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 – IV ZR 50/17 – Pflichtteilsentziehung
In diesem Urteil stellte der BGH fest, dass eine Pflichtteilsentziehung nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam ist. Der Erblasser muss triftige Gründe angeben, die die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen.

7. BGH, Urteil vom 10. April 2019 – IV ZR 15/18 – Testierfähigkeit
In diesem Urteil ging es um die Frage der Testierfähigkeit. Der BGH stellte klar, dass die Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung entscheidend ist und dass eine spätere Erkrankung nicht automatisch zur Nichtigkeit des Testaments führt.

9. BGH, Urteil vom 24. Juli 2019 – IV ZR 34/18 – Erbausschlagung
Der BGH entschied, dass ein Erbe, der das Erbe ausschlägt, nicht für die Schulden des Erblassers haftet. Dies ist besonders wichtig für Erben, die befürchten, dass die Verbindlichkeiten des Erblassers die Vermögenswerte übersteigen.

10. BGH, Urteil vom 27. Januar 2021 – IV ZR 8/20 – Schenkung unter Lebenden
Der BGH entschied, dass eine Schenkung unter Lebenden, die im Testament nicht erwähnt wird, nicht automatisch als Erbvorbezug gilt. Dies hat Auswirkungen auf die Berechnung des Pflichtteils.

11. BGH, Urteil vom 23. Februar 2022 – IV ZR 34/21 – Gültigkeit eines Testaments
In diesem Urteil entschied der BGH, dass eine testamentarische Verfügung, die in einem nicht ordnungsgemäßen Verfahren erstellt wurde, nicht automatisch ungültig ist. Es wurde klargestellt, dass die Umstände der Testamentserrichtung im Einzelfall zu prüfen sind.

12. BGH, Urteil vom 20. April 2022 – IV ZR 50/21 – Pflichteil und Schenkung
Der BGH stellte fest, dass die Pflichtteilsansprüche auch dann bestehen, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen vorgenommen hat. Diese Schenkungen können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen als Erbvorbezug behandelt werden.

13. BGH, Urteil vom 14. September 2022 – IV ZR 123/21 – mehrere Testamente
Der BGH entschied, dass eine Erbengemeinschaft auch dann zustande kommt, wenn der Erblasser mehrere Testamente hinterlassen hat, die sich widersprechen. Die Erben müssen dann klären, welches Testament letztlich gültig ist.

14. BGH, Urteil vom 15. Februar 2023 – IV ZR 12/22 – Formmängel eines Testaments und Anfechtung
Der BGH entschied, dass die Anfechtung eines Testaments aufgrund von Formmängeln auch dann möglich ist, wenn der Erblasser zu Lebzeiten die Formvorschriften nicht eingehalten hat, jedoch die Absicht zur Regelung seines Nachlasses klar erkennbar ist.

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