PROKON: Anteile abstoßen oder behalten?

PROKON: Anteile abstoßen oder behalten?
Im Rahmen einer Information über das Insolvenzverfahren der PROKON Regenerative Energien GmbH teilt der Insolvenzverwalter mit, dass mit einer Beendigung des Insolvenzverfahrens voraussichtlich für Mitte des Jahres 2015 zu rechnen ist. Nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens sind voraussichtlich Quotenaussichten in Höhe von bis zu 60 % vorhanden.

Die Sanierung der PROKON Regenerative Energien GmbH soll den Mitteilungen zu Folge voranschreiten. Die drei Kerngeschäftsfelder (Betriebsführung von Bestandswindparks, Projektierung künftiger Windparks und Endkundenstromversorgung) sollen mittlerweile vollständig stabilisiert sein.
Die finanzwirtschaftliche Sanierung von PROKON soll im Rahmen eines Insolvenzplans erfolgen. Dafür stehen derzeit zwei Insolvenzpläne zur Auswahl.

1. Variante: Prokon Beteiligung
Die erste Variante („Genussrechtsinhaber Insolvenzplan“): Eine ausreichende Zahl an Genussrechtsinhabern muss bereit sein, auf Barauszahlungen zu verzichten und sich stattdessen an PROKON als Mitglieder einer Genossenschaft beteiligen.

2. Variante: Veräußerung der Anteile
Die zweite Variante („Investoren Insolvenzplan“): Veräußerung der Anteile an PROKON an einen Investor. In diesem Fall würden sämtliche Genussrechtsinhaber eine Barzahlung erhalten.

Beide Insolvenzpläne werden derzeit parallel vom Insolvenzverwalter verfolgt, um eine zügige Beendigung des Insolvenzverfahrens zu erreichen. Die Gläubigerversammlung, in der eine Entscheidung für einen Insolvenzplan getroffen werden soll, wird voraussichtlich Mitte 2015 in der Hamburg Messe stattfinden. Nach der rechtskräftigen Bestätigung eines Insolvenzplans durch das Gericht wird das Insolvenzverfahren aufgehoben. Unternehmensbereiche, die nicht zum Kerngeschäft gehören, sollen nach der Aufhebung weiter verwertet werden, um weitere Erlöse zu erhalten.
Die Genussrechtsinhaber werden sich wohl künftig für einen Insolvenzplan entscheiden müssen.

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