Privatinsolvenz: Auch großzügiges Urlaubsgeld bleibt insgesamt unpfändbar

Privatinsolvenz: Auch großzügiges Urlaubsgeld bleibt insgesamt unpfändbar
BGH, Beschluss vom 26.04.2012

Das Urlaubsgeld fällt nicht in die Insolvenzmasse, soweit es den Rahmen des Üblichen in gleichartigen Unternehmen nicht übersteigt; dies gilt auch dann, wenn das Urlaubsgeld in den vorgegebenen Grenzen eine erhebliche Höhe erreicht.

Auf Eigenantrag des Schuldners wurde das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet. Der
Insolvenzverwalter beantragte beim Insolvenzgericht 50 Prozent des Urlaubsgeldes, das dem Schuldner in Höhe von 3.377,88 Euro gegenüber seinem Arbeitgeber zustand, für pfändbar zu erklären.

Das Insolvenzgericht hat dem Antrag stattgegeben. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts geändert und das Urlaubsgeld insgesamt für unpfändbar erklärt.

Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters hatte vor dem BGH keinen Erfolg. Das Urlaubsgeld ist in vollem Umfang unpfändbar, weil es den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt.

Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nach § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse. § 850a ZPO ist gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO entsprechend anwendbar.

Nach § 850a Nr. 2 ZPO sind unpfändbar die für die Dauer eines Urlaubs über das Einkommen hinaus gewährten Bezüge, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Bei dem hier streitigen Betrag handelt es sich um ein solches Urlaubsgeld, weil es sich um eine entsprechende Zusatzvergütung handelt.

Die Höhe des Urlaubsgeldes hält sich nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts im Rahmen des Üblichen bei vergleichbaren Unternehmen der Metallindustrie, in der der Schuldner tätig ist. Sinn und Zweck der Regelung des § 850a Nr. 2 ZPO erfordern und ermöglichen keine Auslegung, wonach Teile es Urlaubsgeldes gleichwohl pfändbar seien.

Die Unpfändbarkeit des Urlaubsgeldes ist aus sozialen Gründen angeordnet und folgt aus der Zweckgebundenheit der Leistung; es wird aus besonderem Anlass gewährt, daher soll es auch dem Arbeitnehmer zukommen. § 850a Nr. 2 ZPO erfasst das Urlaubsgeld, ohne dass es darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer das Geld tatsächlich in entsprechender Höhe für urlaubsbedingte Mehraufwendungen ausgibt.

Durch die Beschränkung auf den Rahmen des Üblichen soll eine Lohnverschleierung verhindert werden, also eine Umgehung des § 850c ZPO auf dem Weg, dass das pfändbare Einkommen zugunsten unpfändbaren Einkommens vermindert wird. Die Üblichkeit ist anhand der Verhältnisse in gleichartigen Unternehmen zu prüfen. Anhand dieses Maßstabes hat das Beschwerdegericht die Üblichkeit festgestellt. Eine Umgehung des § 850c ZPO ist nicht gegeben.

Die Grenze von 500 Euro, die nach § 850a Nr. 4 ZPO gilt, ist nach der klaren gesetzlichen Beschränkung dieser Grenze auf den Sonderfall von Weihnachtsvergütungen nicht auf das Urlaubsgeld nach Nr. 2 übertragbar.

Soweit sich die Rechtsbeschwerde auf die Entscheidung des Senats vom 24.09.2009 (Az: IX ZR 189/08) zu § 850b ZPO beruft und im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung eine Gesamtabwägung zwischen den Interessen des Schuldners und der Gläubiger verlangt, die zu einer Einschränkung des Pfändungsschutzes für das Urlaubsgeld führen müsse, übersieht sie, dass § 850b Abs. 2 ZPO eine solche Billigkeitsentscheidung vorsieht.´§ 850a ZPO eröffnet demgegenüber für eine solche Abwägung keinen Raum.

Ob der im Umfang des geltenden Rechts angeordnete Schutz des Urlaubsgeldes rechtspolitisch angemessen und aufrechtzuerhalten ist, hat der Gesetzgeber zu entscheiden.Solange die derzeit geltende Fassung des § 850a Nr. 2 ZPO in Kraft ist, ist sie von den Gerichten anzuwenden, mag auch bei hohen Einkommen und Urlaubsgeldern im Verhältnis zu nicht privilegierten Gläubigern der Pfändungsschutz unangemessen großzügig erscheinen, zumal solche Gläubiger gegenüber dem Fiskus und den Sozialversicherungsträgern insoweit benachteiligt werden, als das Urlaubsgeld steuer- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellt.

Die besonderen Belange des Insolvenzverfahrens rechtfertigen keine andere Beurteilung. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO nimmt in vollem Umfang auf § 850a ZPO Bezug. Die Pfändbarkeit des Anspruchs entspricht dem Umfang seiner Zugehörigkeit zur Masse. Die sozialpolitischen Erwägungen, die die Regelung zum Pfändungsschutz in der Einzelzwangsvollstreckung tragen, sind durch diese Verweisung auch im Insolvenzverfahren maßgebend.

Quelle:
BGH, Beschluss vom 26.04.2012
Aktenzeichen: IX ZB 239/10
PM des BGH v. 26.04.2012

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