PrismaLife AG – Wirksamkeit der Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung

PrismaLife AG – BGH hält weiterhin an der Wirksamkeit der Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung fest

PrismaLife AG

Die Kanzlei Justus Rechtsanwälte hat schon mehrfach darüber berichtet, dass die PrismaLife AG in einer Vielzahl der vertriebenen fondsgebundenen Rentenversicherungen zugleich eine Kostenausgleichsvereinbarung mit den Versicherungsnehmern vereinbart hat.

Kostenausgleichsvereinbarung
Im Falle einer vorzeitigen Kündigung sahen sich die Versicherungsnehmer damit konfrontiert, dass lediglich die Kündigung des Versicherungsvertrags, nicht jedoch die Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung, akzeptiert wurde. Die Versicherungsnehmer wurden also weiterhin zur Zahlung aus der Kostenausgleichsvereinbarung aufgefordert. Aus Gesprächen mit Versicherungsnehmern erfuhren wir, dass diesen regelmäßig bei Abschluss der Versicherung gar nicht bewusst war, dass es sich bei der Kostenausgleichsvereinbarung um einen eigenen Vertrag handelt. Umso überraschter waren die Versicherungsnehmer als die PrismaLife AG sie auch nach der Kündigung zur Zahlung aus der Kostenausgleichsvereinbarung aufforderte. Denn häufig überstiegen die Beiträge der Kostenausgleichsvereinbarung die Beiträge für den Versicherungsvertrag erheblich. Gerade Versicherungsnehmer die sich aufgrund finanzieller Engpässe von der Versicherung lösen wollten sahen sich in regelrecht in einer für sie empfundenen Schuldenfalle gefangen.

Der Bundesgerichtshof stärkt die Versicherungsnehmer
Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2014 in mehreren Entscheidungen widerholt festgestellt (zuletzt mit Beschluss vom 3.11.2014), dass er auch weiterhin daran festhält, dass die von der PrismaLife AG verwendete Kostenausgleichsvereinbarung zwar wirksam sei, dem Versicherungsnehmer aber sehr wohl ein Kündigungsrecht zustehe. Der BGH bestätigt auch weiterhin, dass eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers entstehe, wenn dieser für den Fall der Auflösung des Versicherungsverhältnisses dennoch an die Kostenausgleichsvereinbarung gebunden sein soll. Auch unserer Erfahrung nach beträgt die Tilgungsdauer der Kostenausgleichsvereinbarung häufig 48 oder gar 60 Monate. Das führt unter Umständen zu einem langen Tilgungszeitraum, wenn der Versicherungsvertrag längst nicht mehr besteht. Der BGH schaffte daher im März 2014 Klarheit und bestätigt die für die Versicherungsnehmer erfreuliche Rechtsauffassung nun auch weiterhin. Versicherungsnehmer die sich vom Versicherungsvertrag lösen wollen, können sich mit einer Kündigung auch von der Kostenausgleichsvereinbarung lösen. Die PrismaLife AG kann dann die Zahlungen nur bis zur wirksamen Kündigung, nicht jedoch darüber hinaus, verlangen.

Wirksamkeit der Kündigung auch bei vorheriger Stundung der Beiträge
Mit Beschluss vom 3.11.2014 bestätigt der BGH die Wirksamkeit der Kündigung auch für den Fall, dass die PrismaLife AG dem Versicherungsnehmer zuvor eine Stundung der Beiträge bewilligt hat. Die Auffassung der PrismaLife AG, die Kündigung führe dazu, dass die gesamten Abschluss- und Einrichtungskosten wegen einer zuvor gewährten Stundung in voller Höhe sofort fällig würden, teilte der BGH nicht.

Kündigungserklärung
Im November 2014 (Beschluss vom 03.11.2014) hat sich der BGH zudem mit der Frage befasst, ob ein Widerruf in eine Kündigungserklärung umgedeutet werden kann und dies bejaht. Der BGH hielt fest, „dass es erkennbares Ziel des Beklagten ist, nicht weiter an die Kostenausgleichsvereinbarung gebunden zu bleiben. Wenn dies schon nicht rückwirkend durch einen Widerruf in Betracht kommt, so ist es naheliegend, dass der Beklagte jedenfalls eine Beendigung der Kostenausgleichsvereinbarung ex nunc erstrebte“. Die Entscheidung zeigt auf, dass auch immer wieder der Widerruf unter Umständen ein möglicher Weg ist, sich von der Kostenausgleichsvereinbarung und dem Versicherungsvertrag zu lösen.

Justus rät:
Die Kanzlei Justus Rechtsanwälte betreut erfolgreich eine Vielzahl von Versicherungsnehmern der PrismaLife AG. Wenden Sie sich rechtzeitig an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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