Premium Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG: rückständige Raten werden eingeklagt

Premium Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG: rückständige Raten werden eingeklagt

Premium Vermögensverwaltung GmbH

Die Premium Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG hat damit begonnen, rückständige Raten der Anleger gerichtlich einzuklagen. Dies geschieht, neben dem Kapitalbedarf der Gesellschaft, wohl vor allem zur Hemmung der Verjährung. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt ab dem Schluss des Jahres in dem Anspruch entstanden ist. Insoweit sind Raten, die im Jahr 2012 fällig geworden sind und bis heute nicht eingeklagt wurden, bereits verjährt. Dies gilt natürlich nur, soweit die Premium Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG oder deren Rechtsvorgänger keine anderen verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen haben. Die Raten aus dem Jahr 2013 verjähren frühestens zum 01.01.2017.

Zur Premium Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG

Der Premium Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG besteht seit der Umfirmierung vom 03.07.2014. Rechtsvorgänger war die Premium Vermögensverwaltung AG & Co. KG, die wiederum im Jahr 2008 aus der DSS Vermögensverwaltung Aktiengesellschaft & Co 5. KG hervorging.
Mit der Umfirmierung zur Premium Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG erfolgte auch ein Wechsel der persönlich haftenden Gesellschaft. Ausgeschieden ist die DSS Vermögensverwaltung AG, München (Amtsgericht München HRB 139683). Eingetreten als persönlich haftende Gesellschaft ist die DSS 2. Beteiligungs GmbH, München (Amtsgericht München HRB 150725).

Premium Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG: Anleger sollten sich unbedingt verteidigen!

Betroffen von den Zahlungsklagen der Gesellschaft sind ausschließlich die Anleger, die entweder das „Ratensparprogramm“ oder das „Kombiprogramm“ gewählt haben und mit Raten in Verzug sind. Aufgrund unserer bisherigen Erkenntnisse geht die Anlegerschutzkanzlei JUSTUS Rechtsanwälte in vielen Fällen bereits von einer Falschberatung der Anleger aus. Die Anlage ist für Kleinanleger absolut ungeeignet und birgt hohe Risiken, die bis hin zum Totalverlust führen können. Auf das Risiko eines Totalverlustes wurden die meisten Anleger aber gerade nicht aufgeklärt.
Rechtlich kommen aufgrund einer Falschberatung, die sich im Rahmen einer Einzelfallprüfung auch aus weiteren Aspekten ergeben kann, sowohl die außerordentliche Kündigung, als auch die Anfechtung der Beitrittserklärung in Betracht. Zudem ist auch der Widerruf der Beitrittserklärung möglich, soweit die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war und nicht ordnungsgemäß nachgeholt wurde.
Im Ergebnis gibt es eine Vielzahl an rechtlichen Verteidigungs- und Ausstiegsmöglichkeiten, die unbedingt genutzt werden sollten!

JUSTUS rät:
Aufgrund des bisherigen Geschäftsgebären der Premium Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG und der Art und Weise des Anwerbens der Anleger, sehen wir in den Anlageprodukten der DSS Gesellschaften, zu denen auch die Premium Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG gehört, ein hohes Risiko für die angelegten Gelder der Anleger. Die Anleger sind deswegen gut damit beraten, einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aufzusuchen und ihre Ansprüche prüfen zu lassen.

Kostenfreie Erstberatung

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, schreiben Sie uns über das Kontaktformular und senden es ausgefüllt, zusammen mit den wesentlichen Vertragsunterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen keine Gebühr. 

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
E-mail: Justus @ kanzleimitte.de

Foto: © Mediamodifier/ pixabay.com

Ansprechpartner:
Grit Rahn
Rechtsanwältin
E-Mail: Rahn@kanzleimitte.de

Telefon: 030-440 449 66
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"Niemals dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao,
durch den man euch zieht, auch noch zu trinken."

Erich Kästner


Die Gesellschaftsbeteiligung als Anlageform:


Gesellschaftsbeteiligungen kommen meist als atypische stille Gesellschaftsbeteiligungen oder als Kommanditbeteiligungen vor. Bei letzeren unterscheidet man noch zwischen mittelbaren (über einen Treuhänder) und unmittelbare Kommanditbeteiligungen.

Bei sämtlichen Formen der Gesellschaftsbeteiligung muss sich der Gesellschafter die Gewinne und eben auch die Verlußte der Gesellschaft zurechnen lassen. Es wird ein sogenanntes Kapitalkonto geführt, auf dem sämtliche Einlagen des Gesellschafters und die Gewinne und meist Verlußte der Anlagegesellschaft gebucht werden.
Die Beteiligungsverträge weisen in der Regel lange Laufzeiten von 10 bis zu 30 Jahren auf und eine vorzeitige Kündigung ist entweder nicht möglich oder an pauschale Schadensersatzansprüche (sog. Ausgleichszahlungen) geknüpft.


Verjährung von Ansprüchen: 10 Jahre nach Zeichnung ist Schluss, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB

Jeder, wirklich jeder Gesellschafter/Anleger sollte die Verjährungsfristen von Schadenersatzansprüchen im Auge behalten.
Taggenau 10 Jahre nach Zeichnung bzw. Beitritt zur Gesellschaft verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche, die ein Gesellschafter z.B. aus Falschberatung gegen Berater, Treuhänder oder Gründungsgesellschafter zustehen können. Dies unabhängig von der Kenntnis des Anlegers/Gesellschafters.
Da der Schadenersatz durch Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung oft der einzige Weg ist, keine erheblichen Verlußte zu erleiden sollte jeder Anleger seine Kapitalanlagen vor Ablauf dieser Frist durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Meist erhalten nämlich die Anleger erst kurz nach Ablauf dieser Frist die verheerende Nachricht durch Berater oder Kapitalanlagegesellschaft, dass sämtliche Einlagen durch Verluste der Gesellschaft aufgezehrt sind und/oder vereinbarte Auszahlungen nicht möglich sind.