Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG: Rückabwicklung nach Untersagung durch die BaFin

Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG: Rückabwicklung nach Untersagung durch die BaFin

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit Bescheid vom 07.12.2015 gegenüber der Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG die unverzügliche Rückabwicklung der Darlehensverträge angeordnet und das unerlaubt betriebene Kreditgeschäft untersagt.

Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG betrieb unerlaubt Kreditgeschäfte
Die Gesellschaft hat Darlehen auf Pfandscheinbasis vertrieben und dabei Inhabergrundschuldbriefe und Inhaberaktien beliehen. Für die BaFin war dies Grund genug ein Darlehens- und Kreditgeschäft der Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG anzunehmen. Die hierfür erforderliche Genehmigung konnte die Gesellschaft jedoch nicht vorweisen, so dass diese nunmehr durch Beschluss vom 07.12.2015 aufgefordert wurde, unverzüglich bestehende Darlehensverträge rückabzuwickeln.

Auswirkungen durch die Insolvenz der Fidentum GmbH
Für die Anleger der Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG könnte zudem die Insolvenz des Emissionshauses Fidentum GmbH (AG Hamburg, Az. 67c IN 473/15, vorl. Insolvenzeröffnungsbeschluss vom 04.12.2015) negative Folgen haben. Das Emissionshaus legte den Fonds LombardClassic 3 auf. Für Anleger bedeutet dies, eine weitere Gefahr für das Anlagekapital.

Folgen für Anleger der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbh & Co. KG
Die Verpflichtung zur Rückabwicklung der Darlehensverträge hat auch Folgen für die Anleger der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbh & Co. KG. Die Gesellschaft hat Gelder an die Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG verliehen und muss nunmehr befürchten, dass keine entsprechenden Rückflüsse erfolgen werden. Insoweit besteht auch hier die Gefahr des Kapitalverlustes in bislang nicht abschätzbarer Höhe.

JUSTUS rät:
Anleger der Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG und der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbh & Co. KG sind gut damit beraten, Ihre Chancen und Möglichkeiten der Schadloshaltung überprüfen zu lassen. Insbesondere sind Beteiligungen mit längeren Laufzeiten gegebenenfalls außerordentlich zu kündigen, um weiteren Zahlungsverpflichtungen vorzubeugen. Hierzu empfiehlt es sich einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht hinzuzuziehen und eine sorgfältige Prüfung der Beteiligung und der rechtlichen Möglichkeiten vornehmen zu lassen.

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den wesentlichen Vertragsunterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von netto 80,- €. Gern können Sie sich auch unverbindlich und kostenfrei per Email, Kontaktformular oder Telefon an uns wenden.

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
E-mail: Justus @ kanzleimitte.de

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"Niemals dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao,
durch den man euch zieht, auch noch zu trinken."

Erich Kästner


Die Gesellschaftsbeteiligung als Anlageform:


Gesellschaftsbeteiligungen kommen meist als atypische stille Gesellschaftsbeteiligungen oder als Kommanditbeteiligungen vor. Bei letzeren unterscheidet man noch zwischen mittelbaren (über einen Treuhänder) und unmittelbare Kommanditbeteiligungen.

Bei sämtlichen Formen der Gesellschaftsbeteiligung muss sich der Gesellschafter die Gewinne und eben auch die Verlußte der Gesellschaft zurechnen lassen. Es wird ein sogenanntes Kapitalkonto geführt, auf dem sämtliche Einlagen des Gesellschafters und die Gewinne und meist Verlußte der Anlagegesellschaft gebucht werden.
Die Beteiligungsverträge weisen in der Regel lange Laufzeiten von 10 bis zu 30 Jahren auf und eine vorzeitige Kündigung ist entweder nicht möglich oder an pauschale Schadensersatzansprüche (sog. Ausgleichszahlungen) geknüpft.


Verjährung von Ansprüchen: 10 Jahre nach Zeichnung ist Schluss, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB

Jeder, wirklich jeder Gesellschafter/Anleger sollte die Verjährungsfristen von Schadenersatzansprüchen im Auge behalten.
Taggenau 10 Jahre nach Zeichnung bzw. Beitritt zur Gesellschaft verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche, die ein Gesellschafter z.B. aus Falschberatung gegen Berater, Treuhänder oder Gründungsgesellschafter zustehen können. Dies unabhängig von der Kenntnis des Anlegers/Gesellschafters.
Da der Schadenersatz durch Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung oft der einzige Weg ist, keine erheblichen Verlußte zu erleiden sollte jeder Anleger seine Kapitalanlagen vor Ablauf dieser Frist durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Meist erhalten nämlich die Anleger erst kurz nach Ablauf dieser Frist die verheerende Nachricht durch Berater oder Kapitalanlagegesellschaft, dass sämtliche Einlagen durch Verluste der Gesellschaft aufgezehrt sind und/oder vereinbarte Auszahlungen nicht möglich sind.