Prämiensparvertrag gekündigt? Urteil gegen Sparkasse

Prämiensparvertrag: Sparkasse Märkisch-Oderland hält an Kündigung fest.

Nachdem die Sparkasse Märkisch – Oderland Prämiensparverträge ihrer Kunden zum 30.09.2018 gekündigt hat, zieht nun auch die Mittelsächsische Sparkasse nach und kündigt ihren Sparern. Mittlerweile haben schon 14 Sparkassen den Prämiensparvertrag gekündigt.

Prämiensparvertrag gekündigt? Urteil gegen Sparkasse
Prämiensparvertrag gekündigt? Urteil gegen Sparkasse

Prämiensparen

Beim Prämiensparen handelt es sich um eine besondere Form des Sparbuchs. Sparer bekommen nicht nur Zinsen, sondern nach einer gewissen Zeit durchaus hohe Prämien. Nach 15 Sparjahren kann die Prämie die Hälfte der im Jahr eingezahlten Gelder betragen. Aktuell sind solche alte Langzeitsparverträge trotz niedriger Zinsen eine gewinnbringende Anlage.

Sparkassen Mittelsachsen, Vogtland und Mansfeld-Südharz ziehen nach

Nach derzeitigem Kenntnisstand haben sich zuletzt die Sparkasse Mansfeld-Südharz, die Sparkasse Märkisch-Oderland und die Sparkasse Vogtland für diesen Weg entschieden. Es ist zu erwarten, dass neben der Sparkasse Mittelsachsen bald auch weitere Sparkassen ihre Langjährigen Kunden mit einer Kündigung überraschen.

Die Sparkassen gehen bei ihren Kündigungen davon aus, dass sie die Prämiensparverträge mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen dürfen, sobald die höchste Prämienstufe von 15 Jahren erreicht ist.

Urteil Amtsgericht Zwickau: Kündigung Prämiensparvertrag unwirksam

In uns vorliegen Fällen wurden Verträge mit einer Vertragslaufzeit von 1.188 Monaten bzw. 99 Jahren vereinbart. Nach den gesetzlichen Regelungen dürfte die Sparkasse, in den Fällen einer vertraglichen Laufzeit diese Verträge nicht vor Ablauf der Vertragslaufzeit kündigen. So entscheid auch das AG Zwickau in seinem Urteil vom 27. Juni 2018 (AZ.: 22 C 127/18) zugunsten der Sparer.

Ganz wichtig ist die weitere Feststellung des Richters, dass der Vertrag nicht vor dem 31.03.2024 gekündigt werden kann und dass mindestens bis dahin Zins und Prämie, wie vereinbart, an die Sparerin zu zahlen sind.

Die Verbraucherzentrale Sachsen geht davon aus, dass dieses Urteil Signalwirkung haben wird. Eine nächste Verhandlung vor dem Amtsgericht Zwickau zu einem Prämiensparvertrag der Sparkasse Zwickau ist für den 30. August 2018 angesetzt.
Betroffene Kunden, die ebenfalls 1.188 Monate Laufzeit im Vertrag stehen haben, sollten sich jetzt weiter aktiv zur Wehr setzen. Sie sollten ebenfalls auf die Fortführung des Vertrages bestehen.

Rechtlich vergleichbar ist die Sachlage mit der Kündigung von Bausparverträgen. Diesbezüglich hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (Urteile vom 21. Februar 2017, Az. XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16), dass das Erreichen der Zuteilungsreife bei Bausparverträgen mit einer vollständigen Darlehensauszahlung gleichgesetzt werden könne. Bausparkassen können Altverträge somit also frühestens zehn Jahre nach Zuteilungsreife kündigen, auch wenn sie noch nicht voll bespart sind.

Wendet man die Rechtsprechung auf die Prämiensparverträge an, kann man davon ausgehen, dass der Zeitpunkt des erstmaligen Erhalts der höchsten Prämienstufe, mit der vollständigen Darlehensauszahlung gleichzusetzen ist. Dazu sei angemerkt, dass das Einzahlen in einen Prämiensparvertrag rechtlich wie ein Darlehen an die Bank gewertet wird. Damit sind auf Prämiensparverträge die rechtlichen Bestimmungen zu Darlehensverträgen anzuwenden.

Die höchste Prämienstufe erhält man am Ende des 15. Sparjahres. Die Sparkassen könnten die Verträge damit frühestens nach 25 Jahren kündigen. In den vorliegenden Fällen erfolgten die Kündigungen jedoch bereits nach 15 Jahren.

JUSTUS rät:

Wenn auch Ihr Prämiensparvertrag gekündigt wurde, sollten Sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Wir vertreten als Fachanwälte bundesweit Kunden der Sparkassen erfolgreich gegen die Kündigungen der lukrativen Prämiensparverträge. Wichtig ist es, dass Kunden das Faltblatt und den Antrag aufgehoben haben, mit dem die Sparkassen einst für das Prämiensparen warben und diese Unterlagen zur Beratung mitbringen.

Wir helfen gerne auch Ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.

Kostenfreie Erstberatung:

Für unsere kostenfreie Ersteinschätzung wenden Sie sich einfach über das Kontaktformular oder per Email an uns.

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Foto: © Sabine Felidae/pixabay.com

Ansprechpartner:
Grit Rahn
Rechtsanwältin
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Telefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56
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