P&R Gruppe – endgültig zahlungsunfähig

P&R Gruppe nun endgültig zahlungsunfähig

Das Amtsgericht München bestellte am 19.03. 2018 vorläufige Insolvenzverwalter für drei Gesellschaften der  P&R Gruppe. (Az.: 1542 IN 726/18, 1542 IN 727/18 und 1542 IN 728/18).

Anleger erwarten große Verluste als Folge der Insolvenz der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH und der P&R Container Leasing GmbH.

P&R Gruppe - endgültig zahlungsunfähig
P&R Gruppe – endgültig zahlungsunfähig

Anlegergeld in Gefahr

Das Unternehmen verwaltet zur Zeit für mehr als 50.0000 Investoren für Stahlboxen im Wert von 1,25 Millionen TEU, wobei sich die Gesamtsumme der Anlegegelder auf  ca. 3,5 Milliarden beläuft.

Mit der Insolvenz und Zahlungsunfähigkeit von P&R ist diese Summe nun in Gefahr.

Verdacht auf Schneeballsystem

Wo der Fehler des Geschäftsmodells von der P&R Gruppe liegt ist noch unbekannt. Eigentlich ist es ganz simpel. P&R werden von den Anlegern Container abgekauft, welche sie dann  an Reedereien oder Containergesellschaften weiter vermieten. Nach ein paar Jahren geben diese dann die Stahlboxen für vorher festgelegte Preise wieder zurück. Jetzt besteht der Verdacht, P & R wäre zu einem Schneeballsystem geworden.

Der Begriff “Schneeballsystem” bedeutet, dass das Geschäftsmodell mit dem Geld neuer Anleger am laufen gehalten wird.

Auszahlungen schon länger verzögert

Schon seit längerer Zeit sind Einbrüche im Auszahlungssystem von der  P&R Gruppe wahrzunehmen. In den vergangenen Wochen spitzte sich die Lage zu und die versprochenen Rückkäufe durch die P&R Gruppe und somit auch die Auszahlungen verzögerten sich oder blieben aus.

JUSTUS rät:

Unter diesen Umständen möchten wir allen betroffenen Anlegern raten, umgehend anwaltliche Hilfe zu suchen. Unsere Kanzlei konnte bereits in der Vergangenheit bei einer Vielzahl von Fällen bei Gesellschaftsbeteiligungen erfolgreich vermitteln und in Einzelfällen die Forderung auch ganz durchsetzen.

Kostenfreie Erstberatung:

Für weitere Informationen oder die kostenfreie schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie einfach unverbindlich das Kontaktformular aus. Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin.

Foto: © danielreche/pixabay

Ansprechpartner:
Grit Rahn
Rechtsanwältin
E-Mail: Rahn@kanzleimitte.de

Telefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56
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GESELLSCHAFTSBETEILIGUNGEN: ALBIS, CIS, CSA, U.A.86
Gesellschaftsbeteiligungen



"Niemals dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao,
durch den man euch zieht, auch noch zu trinken."

Erich Kästner


Die Gesellschaftsbeteiligung als Anlageform:


Gesellschaftsbeteiligungen kommen meist als atypische stille Gesellschaftsbeteiligungen oder als Kommanditbeteiligungen vor. Bei letzeren unterscheidet man noch zwischen mittelbaren (über einen Treuhänder) und unmittelbare Kommanditbeteiligungen.

Bei sämtlichen Formen der Gesellschaftsbeteiligung muss sich der Gesellschafter die Gewinne und eben auch die Verlußte der Gesellschaft zurechnen lassen. Es wird ein sogenanntes Kapitalkonto geführt, auf dem sämtliche Einlagen des Gesellschafters und die Gewinne und meist Verlußte der Anlagegesellschaft gebucht werden.
Die Beteiligungsverträge weisen in der Regel lange Laufzeiten von 10 bis zu 30 Jahren auf und eine vorzeitige Kündigung ist entweder nicht möglich oder an pauschale Schadensersatzansprüche (sog. Ausgleichszahlungen) geknüpft.


Verjährung von Ansprüchen: 10 Jahre nach Zeichnung ist Schluss, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB

Jeder, wirklich jeder Gesellschafter/Anleger sollte die Verjährungsfristen von Schadenersatzansprüchen im Auge behalten.
Taggenau 10 Jahre nach Zeichnung bzw. Beitritt zur Gesellschaft verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche, die ein Gesellschafter z.B. aus Falschberatung gegen Berater, Treuhänder oder Gründungsgesellschafter zustehen können. Dies unabhängig von der Kenntnis des Anlegers/Gesellschafters.
Da der Schadenersatz durch Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung oft der einzige Weg ist, keine erheblichen Verlußte zu erleiden sollte jeder Anleger seine Kapitalanlagen vor Ablauf dieser Frist durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Meist erhalten nämlich die Anleger erst kurz nach Ablauf dieser Frist die verheerende Nachricht durch Berater oder Kapitalanlagegesellschaft, dass sämtliche Einlagen durch Verluste der Gesellschaft aufgezehrt sind und/oder vereinbarte Auszahlungen nicht möglich sind. 




P&R-Container5

Nachdem P&R-Container als Schneeballsystem identifiziert wurde ist nun das Insolvenzverfahren eröffnet

Am 24. Juli wurde vom Amtsgericht München das Insovenzverfahren über das Vermögen der  P&R-Gesellschaften eröffnet. Bis zum 14. September 2018 können betroffene Anleger ihre Forderungen noch zur Insovenztabelle anmelden.
P&R – Insolvenzverfahren eröffnet
Es ist jedoch unsicher, mit welchen Rückzahlungen die Betroffenen rechnen können. Von den 1,6 Mio. Containern welche laut P&R vorhanden sein sollten, konnten nur 618.000 von dem Insolvenzverwalter gefunden werden. Der Schock: seit 2007 wurden Container von P&R an Anleger verkauft, die jedoch gar nicht vorhanden waren. Dadurch sollten Einnahmen vorgetäuscht werden um mit ihnen Rückzahlungen an Altanleger tätigen zu können.

Dies führte letztendlich zu einem Aufbau eines Schneeballsystems, wodurch das Vermögen von P&R-Container fast vollkommen aufgebraucht ist.

Einer der Insolvenzverwalter äußert sich wie folgt: „Tatsächlich zeigen die vorläufigen Ergebnisse der Untersuchungen, dass die deutschen Gesellschaften offensichtlich über viele Jahre hinweg Verträge mit Anlegern über Container geschlossen haben, die es de facto nie gegeben hat und die auch nicht angeschafft wurden. Vielmehr wurden die neu eingeworbenen Gelder dazu genutzt, laufende Verbindlichkeiten aus Mietzahlungen und Rückkäufen gegenüber Altanlegern zu begleichen.“ Der schweizerische Teil der P&R-Gesellschaft ist noch nicht insolvent und auch weiterhin in Betrieb, weswegen sich die Insolvenzverwalter für den Verkauf dieser Container einsetzen, damit das Geld für die geschädigten deutschen Anleger genutzt werden kann. Außerdem wird versucht, die Verantwortlichen für Schadensersatzzahlungen in Anspruch zu nehmen. Was können Sie als Investor jetzt tun? 1. Schadenersatzforderungen gegen die Vermitter oder Berater: Die Kaufverträge wurden teilweise von Banken und Sparkassen, aber auch Finanzberatern vermittelt. Hier bestehen nach unserer Erfahrung gute Aussichten auf Schadenersatz, da die meißten Anleger nicht richtig beraten wirden sind. Hierzu sind auch schon positive Urteile ergangen, die Sie
HIER finden. 2. Insolvenzforderungen anmelden: Melden Sie ihr Forderung aktiv im Insolvenzverfahren an. Die meisten Rechtsschutzversicherung übernehmen die Deckung für Insolvenzanmeldungen und Vertretung im Insolvenzverfahren. JUSTUS rät: Unter diesen Umständen möchten wir allen betroffenen P&R-Investoren raten, umgehend anwaltliche Hilfe zu suchen. Unsere Kanzlei konnte bereits in der Vergangenheit bei einer Vielzahl von Fällen der Falschberatung und bei Kapitalanlagebetrug erfolgreich vermitteln und in Einzelfällen die Forderung auch ganz durchsetzen. Die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen aus Kapitalanlagebetrug und Falschberatung ist ein Spezialgebiet der Kanzlei JUSTUS. Hier können Sie von über 15 Jahren Prozesserfahrung profotieren. Beachten Sie die drohende Verjährung von Schadenersatzansprüchen aus Falschberatung und beauftragen Sie rechtzeitig einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.