POC Proven Oil Canada: COGI L.P. und Conserve Oil Group sind insolvent

POC Proven Oil Canada: COGI L.P. und Conserve Oil Group sind insolvent

Für Anleger an den POC Proven Oil Canada Fonds wird das Eis nun immer dünner! Die COGI L.P. (Canadian Oil and Gas International) und die Converse Oil Group befinden sich nunmehr seit dem 23.10.2015 im Insolvenzverfahren nach kanadischen Recht.

Insolvenz der COGL L.P: wirkt sich negativ auf die beteiligten POC Gesellschaften aus!

Bei der COGI L.P. handelt es sich um die gemeinsame Objektgesellschaft von sechs POC Fonds. Das Insolvenzplanverfahren zur Sanierung der Gesellschaft ist nunmehr gescheitert, so dass Anleger mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Verlustgeschäft planen müssen. Die Frage, die nun offen bleibt: Wie hoch werden diese Verluste ausfallen?

Die Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte geht aufgrund der bisherigen Entwicklung der Fonds davon aus, dass das Ende der Fahnenstange noch nicht erreicht ist. Neben weiteren unter Umständen auch erheblichen Verlusten besteht die Gefahr, dass auch andere Gesellschaften in die Insolvenz folgen könnten!

Ursachen der Insolvenzeröffnung

Die Kredit- und Darlehensgeberin Alberta Treasury Branches (ATB) hatte zunächst das sogenannte CCAA-Verfahren gegen die Gesellschaften eingeleitet. Dieses Verfahren dient vornehmlich der Restrukturierung des Schuldners. Da die COGI L.P. jedoch weder einen tragfähigen Sanierungsplan vorlegen konnte, noch die erforderlichen Einblicke in ihre Bücher zuließ, wurde das Verfahren beendet und das Insolvenzverfahren am 23.10.2015 eröffnet.

Leider hat die Vorgehensweise der Verantwortlichen der Gesellschaft einen faden Beigeschmack. Die fehlende Mitwirkung und die unzureichenden Informationen geben Anlass für Spekulationen, insbesondere zu den Gründern der fehlenden Mitwirkung!

JUSTUS rät:

 

Anleger an den POC Proven Oil Canada Fonds sollten spätestens jetzt über einen Ausstieg aus ihrer Beteiligung nachdenken. Die Anlegerschutzkanzlei JUSTUS Rechtsanwälte kann Ihre Beteiligung auf Rückabwicklungs- und Schadensersatzansprüche überprüfen.

Neben dem Ausstieg ist aber auch die Verteidigung gegen das Rückzahlungsbegehren der Gesellschaften bezogen auf die gezahlten Ausschüttungen zu beachten. Die Gesellschaften werden aufgrund der Insolvenz mit hoher Wahrscheinlichkeit weiter Ausschüttungen zurück verlangen.


Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von netto 80,- €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.

 

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
E-mail: Justus @ kanzleimitte.de


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"Niemals dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao,
durch den man euch zieht, auch noch zu trinken."

Erich Kästner


Die Gesellschaftsbeteiligung als Anlageform:


Gesellschaftsbeteiligungen kommen meist als atypische stille Gesellschaftsbeteiligungen oder als Kommanditbeteiligungen vor. Bei letzeren unterscheidet man noch zwischen mittelbaren (über einen Treuhänder) und unmittelbare Kommanditbeteiligungen.

Bei sämtlichen Formen der Gesellschaftsbeteiligung muss sich der Gesellschafter die Gewinne und eben auch die Verlußte der Gesellschaft zurechnen lassen. Es wird ein sogenanntes Kapitalkonto geführt, auf dem sämtliche Einlagen des Gesellschafters und die Gewinne und meist Verlußte der Anlagegesellschaft gebucht werden.
Die Beteiligungsverträge weisen in der Regel lange Laufzeiten von 10 bis zu 30 Jahren auf und eine vorzeitige Kündigung ist entweder nicht möglich oder an pauschale Schadensersatzansprüche (sog. Ausgleichszahlungen) geknüpft.


Verjährung von Ansprüchen: 10 Jahre nach Zeichnung ist Schluss, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB

Jeder, wirklich jeder Gesellschafter/Anleger sollte die Verjährungsfristen von Schadenersatzansprüchen im Auge behalten.
Taggenau 10 Jahre nach Zeichnung bzw. Beitritt zur Gesellschaft verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche, die ein Gesellschafter z.B. aus Falschberatung gegen Berater, Treuhänder oder Gründungsgesellschafter zustehen können. Dies unabhängig von der Kenntnis des Anlegers/Gesellschafters.
Da der Schadenersatz durch Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung oft der einzige Weg ist, keine erheblichen Verlußte zu erleiden sollte jeder Anleger seine Kapitalanlagen vor Ablauf dieser Frist durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Meist erhalten nämlich die Anleger erst kurz nach Ablauf dieser Frist die verheerende Nachricht durch Berater oder Kapitalanlagegesellschaft, dass sämtliche Einlagen durch Verluste der Gesellschaft aufgezehrt sind und/oder vereinbarte Auszahlungen nicht möglich sind.