Fidentum GmbH insolvent; Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG

 

Die Fidentum GmbH befindet sich im vorläufigen Insolvenzverfahren (Az. 67 c IN 473/15)

Nach Pressemittelung der Fidentum GmbH erklärt, hat das Unternehmen vor einigen Wochen den Vertrieb für das Fondsangebot LombardClassic 3 eingestellt und am 4.12.2015 Insolvenzantrag gestellt.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Pannen, Hamburg, bestellt worden.

Fidentum GmbH: Hintergund

Fidentia (lateinisch)
bedeutet Zuversicht und Selbstvertrauen.
Die Fidentum platzierte u.a. die Fonds Schroeder Lombard, Lombard Plus, Lombard Classic, Lombard Classic II und Lombard Classic III.

Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG:
Anleger konnten sich jeweils an der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG als stille Gesellschafter beteiligen. Die Beteiligung bedeutet mittelbar eine Beteiligung an dem Lombard-Kreditgeschäft der Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG.
Über eine Laufzeit von drei Jahren ist den Anlegern eine Gewinnbeteiligung in Höhe von bis zu 7,15 % p. a. versprochen worden.
Nun klafft nach Pressemitteilungen eine Millionenlücke zwischen eingesammeltem Kapital, und der aktuellen Pfänderliste der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft. Hier reden wir immerhin über fast 40 Millionen Euro.

 

Lombardium Hamburg – BaFin ordnet die Abwicklung an:

BaFin untersagt das Kreditgeschäft der Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG und ordnet mit Bescheid vom 04.12.2015 die Abwicklung an. Das Unternehmen hat damit das ohne Erlaubnis betriebene Kreditgeschäft sofort einzustellen und die Darlehensverträge unverzüglich abzuwickeln.

Schadenersatz bei Falschberatung statt Insolvenzquote:

Allen betroffenen Anlegern der Captura GmbH ist daher zu empfehlen – vor Eintritt der Verjährung – Schadenersatzsanprüche gegen die Vermittler prüfen zu lassen und ggf. geltend zu machen.
Als Anspruchsgegner können sowohl die Unternehmensverantwortlichen als auch die Berater/Vermittler wegen einer fehlerhaften Anlageberatung in Betracht kommen.

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den wesentlichen Vertragsunterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von netto 80,- €. Gern können Sie sich auch unverbindlich und kostenfrei per Email, Kontaktformular oder Telefon an uns wenden.

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
E-mail: Justus @ kanzleimitte.de

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"Niemals dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao,
durch den man euch zieht, auch noch zu trinken."

Erich Kästner


Die Gesellschaftsbeteiligung als Anlageform:


Gesellschaftsbeteiligungen kommen meist als atypische stille Gesellschaftsbeteiligungen oder als Kommanditbeteiligungen vor. Bei letzeren unterscheidet man noch zwischen mittelbaren (über einen Treuhänder) und unmittelbare Kommanditbeteiligungen.

Bei sämtlichen Formen der Gesellschaftsbeteiligung muss sich der Gesellschafter die Gewinne und eben auch die Verlußte der Gesellschaft zurechnen lassen. Es wird ein sogenanntes Kapitalkonto geführt, auf dem sämtliche Einlagen des Gesellschafters und die Gewinne und meist Verlußte der Anlagegesellschaft gebucht werden.
Die Beteiligungsverträge weisen in der Regel lange Laufzeiten von 10 bis zu 30 Jahren auf und eine vorzeitige Kündigung ist entweder nicht möglich oder an pauschale Schadensersatzansprüche (sog. Ausgleichszahlungen) geknüpft.


Verjährung von Ansprüchen: 10 Jahre nach Zeichnung ist Schluss, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB

Jeder, wirklich jeder Gesellschafter/Anleger sollte die Verjährungsfristen von Schadenersatzansprüchen im Auge behalten.
Taggenau 10 Jahre nach Zeichnung bzw. Beitritt zur Gesellschaft verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche, die ein Gesellschafter z.B. aus Falschberatung gegen Berater, Treuhänder oder Gründungsgesellschafter zustehen können. Dies unabhängig von der Kenntnis des Anlegers/Gesellschafters.
Da der Schadenersatz durch Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung oft der einzige Weg ist, keine erheblichen Verlußte zu erleiden sollte jeder Anleger seine Kapitalanlagen vor Ablauf dieser Frist durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Meist erhalten nämlich die Anleger erst kurz nach Ablauf dieser Frist die verheerende Nachricht durch Berater oder Kapitalanlagegesellschaft, dass sämtliche Einlagen durch Verluste der Gesellschaft aufgezehrt sind und/oder vereinbarte Auszahlungen nicht möglich sind.