LeaseTrend AG: Fehlerhafte Aufklärung ermöglicht Schadenersatz aus einer atypisch stillen Beteiligung

LeaseTrend insolvent: Was nun?

Am 01.10.2021 wurde über das Vermögen der LeaseTrend AG das Insolvenzverfahren eröffnet (Az. 1542 IN 2085/21).  Der Insolvenzverwalter der LeaseTrend AG, Herr Dr. MAX LIEBIG, fordert nun Anleger dazu auf einen ermittelten Verlustausgleichsbetrag zahlen, da ein negatives Abfindungsguthaben ermittelt worden sei.

LeaseTrend ist insolvent

Welche Möglichkeiten es gegen die Forderung des Insolvenzverwalters Liebig gibt lesen Sie bitte HIER

LeaseTrend AG: Fehlerhafte Aufklärung ermöglicht Beendigung und Schadenersatz aus einer atypisch stillen Beteiligung

Die LeaseTrend AG, ursprünglich zur Albis Gruppe gehörend, hat sich für ihre Anleger nicht sehr vorteilhaft entwickelt. So kann es sein, dass aufgrund von Verlustzuweisungen der Kapitalkontostand von Anlegern sogar negativ ist, auch wenn sie ihre vereinbarten Einlagen leisten.

Übernahmeangebote prüfen lassen!
In den letzten Jahren haben die Anleger der LeaseTrend AG wohl deshalb auch immer wieder Übernahmeangebote z.T. auch durch anonyme Investoren erhalten. Durch die – zum Teil unentgeltliche – Übernahme sollten sämtliche Ansprüche der Anleger übergehen, also auch mögliche Schadenersatzansprüche.
Deshalb sollten betroffene Anleger immer rechtlichen Rat zu den Auswirkungen einer solchen Übernahme suchen und sich Alternativen aufzeigen lassen.

Meist fehlerhafte Aufklärung über die mit der Beteiligungsform verbundenen Risiken
Viele Anleger wurden vor Vertragszeichnung nicht über das mit der Beteiligungsform verbundene Teil- bis Totalverlustrisiko ihrer Einlagen, die beschränkte Möglichkeit, die Beteiligung zu verkaufen oder auch mögliche Nachschusspflichten aufgeklärt. Diese vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzungen begründen Schadenersatzansprüche sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen den Vermittler. Bei atypisch stillen Beteiligungen ist der Anleger dabei unter Umständen ausnahmsweise nicht auf das Auseinandersetzungsguthaben beschränkt, weil der Gesellschaft kein Vorteil aus der Falschberatung verbleiben soll.

Auch Haftung bei Prospektfehlern
Zudem entstehen Schadenersatzansprüche, wenn die Beratung auf einen fehlerhaften Prospekt gestützt wird und auf die Fehler nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

Beteiligungsform als Altersvorsorge ungeeignet
Häufig wurden die Beteiligungen an der LeaseTrend AG mit der Werbung als risikoarme Altersvorsorge verkauft. Dabei ist es ständige Rechtsprechung des BGH, dass unternehmerische Beteiligungen im Allgemeinen und die atypisch stille Beteiligung im Besonderen nicht zur alleinigen Altersvorsorge geeignet sind, insbesondere wenn der Anleger eine „sichere“ Anlage zur Altersvorsorge wünscht.

Achtung: Verjährung droht!
Für Beteiligungen dieser Art ist zu beachten, dass die Verjährungsfrist unabhängig von einer möglichen Kenntnis der Beratungsfehler in zehn Jahren taggenau ab Zeichnungsdatum abläuft.
Hinzu kommt, dass die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Ende des Jahres zu laufen beginnt, in dem ein Anleger Kenntnis von der möglichen Falschberatung erlangt.

Betroffene Anleger sollten sich also schnellstmöglich qualifizierte Beratung einen Fachanwalt für  Bank- und Kapitalmarktrecht suchen. Dieser teilt die verschiedenen Möglichkeiten mit und wird auch die nötigen verjährungshemmenden Schritte einleiten.

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung ist kostenfrei. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
E-mail: Justus @ kanzleimitte.de

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"Niemals dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao,
durch den man euch zieht, auch noch zu trinken."

Erich Kästner


Die Gesellschaftsbeteiligung als Anlageform:


Gesellschaftsbeteiligungen kommen meist als atypische stille Gesellschaftsbeteiligungen oder als Kommanditbeteiligungen vor. Bei letzeren unterscheidet man noch zwischen mittelbaren (über einen Treuhänder) und unmittelbare Kommanditbeteiligungen.

Bei sämtlichen Formen der Gesellschaftsbeteiligung muss sich der Gesellschafter die Gewinne und eben auch die Verlußte der Gesellschaft zurechnen lassen. Es wird ein sogenanntes Kapitalkonto geführt, auf dem sämtliche Einlagen des Gesellschafters und die Gewinne und meist Verlußte der Anlagegesellschaft gebucht werden.
Die Beteiligungsverträge weisen in der Regel lange Laufzeiten von 10 bis zu 30 Jahren auf und eine vorzeitige Kündigung ist entweder nicht möglich oder an pauschale Schadensersatzansprüche (sog. Ausgleichszahlungen) geknüpft.


Verjährung von Ansprüchen: 10 Jahre nach Zeichnung ist Schluss, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB

Jeder, wirklich jeder Gesellschafter/Anleger sollte die Verjährungsfristen von Schadenersatzansprüchen im Auge behalten.
Taggenau 10 Jahre nach Zeichnung bzw. Beitritt zur Gesellschaft verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche, die ein Gesellschafter z.B. aus Falschberatung gegen Berater, Treuhänder oder Gründungsgesellschafter zustehen können. Dies unabhängig von der Kenntnis des Anlegers/Gesellschafters.
Da der Schadenersatz durch Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung oft der einzige Weg ist, keine erheblichen Verlußte zu erleiden sollte jeder Anleger seine Kapitalanlagen vor Ablauf dieser Frist durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Meist erhalten nämlich die Anleger erst kurz nach Ablauf dieser Frist die verheerende Nachricht durch Berater oder Kapitalanlagegesellschaft, dass sämtliche Einlagen durch Verluste der Gesellschaft aufgezehrt sind und/oder vereinbarte Auszahlungen nicht möglich sind.