LeaseTrend AG: Fehlerhafte Aufklärung ermöglicht Beendigung und Schadenersatz aus einer atypisch stillen Beteiligung
Die LeaseTrend AG, ursprünglich zur Albis Gruppe gehörend, hat sich für ihre Anleger nicht sehr vorteilhaft entwickelt. So kann es sein, dass aufgrund von Verlustzuweisungen der Kapitalkontostand von Anlegern sogar negativ ist, auch wenn sie ihre vereinbarten Einlagen leisten.
Übernahmeangebote prüfen lassen!
In den letzten Jahren haben die Anleger der LeaseTrend AG wohl deshalb auch immer wieder Übernahmeangebote z.T. auch durch anonyme Investoren erhalten. Durch die – zum Teil unentgeltliche – Übernahme sollten sämtliche Ansprüche der Anleger übergehen, also auch mögliche Schadenersatzansprüche.
Deshalb sollten betroffene Anleger immer rechtlichen Rat zu den Auswirkungen einer solchen Übernahme suchen und sich Alternativen aufzeigen lassen.
Meist fehlerhafte Aufklärung über die mit der Beteiligungsform verbundenen Risiken
Viele Anleger wurden vor Vertragszeichnung nicht über das mit der Beteiligungsform verbundene Teil- bis Totalverlustrisiko ihrer Einlagen, die beschränkte Möglichkeit, die Beteiligung zu verkaufen oder auch mögliche Nachschusspflichten aufgeklärt. Diese vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzungen begründen Schadenersatzansprüche sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen den Vermittler. Bei atypisch stillen Beteiligungen ist der Anleger dabei unter Umständen ausnahmsweise nicht auf das Auseinandersetzungsguthaben beschränkt, weil der Gesellschaft kein Vorteil aus der Falschberatung verbleiben soll.
Auch Haftung bei Prospektfehlern
Zudem entstehen Schadenersatzansprüche, wenn die Beratung auf einen fehlerhaften Prospekt gestützt wird und auf die Fehler nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
Beteiligungsform als Altersvorsorge ungeeignet
Häufig wurden die Beteiligungen an der LeaseTrend AG mit der Werbung als risikoarme Altersvorsorge verkauft. Dabei ist es ständige Rechtsprechung des BGH, dass unternehmerische Beteiligungen im Allgemeinen und die atypisch stille Beteiligung im Besonderen nicht zur alleinigen Altersvorsorge geeignet sind, insbesondere wenn der Anleger eine „sichere“ Anlage zur Altersvorsorge wünscht.
Achtung: Verjährung droht!
Für Beteiligungen dieser Art ist zu beachten, dass die Verjährungsfrist unabhängig von einer möglichen Kenntnis der Beratungsfehler in zehn Jahren taggenau ab Zeichnungsdatum abläuft.
Hinzu kommt, dass die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Ende des Jahres zu laufen beginnt, in dem ein Anleger Kenntnis von der möglichen Falschberatung erlangt.
Betroffene Anleger sollten sich also schnellstmöglich qualifizierte Beratung einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht suchen. Dieser teilt die verschiedenen Möglichkeiten mit und wird auch die nötigen verjährungshemmenden Schritte einleiten.
Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von netto 80,- €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
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