Pixelio: Kammergericht zu Foto – Abmahnung

KG Berlin: Pixelio Abmahnung – Beschluss vom 26.10.2015 (24 U 111/15)

Bildrechte und Abmahnung

Das KG Berlin beschränkt mit Beschluss vom 26.10.2015 (24 U 111/15) die überzogenen Schadenersatzansprüche und Rechtsanwaltsforderungen in sogenannten Pixelio Abmahnfällen.

Die Bilddatenbank Pixelio stellt Fotos und Bilder von Fotografen kostenfrei zur Verfügung bzw. bietet ein Forum für Fotografen dies zu tun.

In erster Linie hat der Hobbyfotograf hier Gelegenheit sich benannt und durch Verlinkung oder Benennung auf oder unter dem Bild “einen Namen” zu machen.

Bei dieser Plattform können sich registrierte Nutzer „lizenzfreie“ Fotos herunterladen und für eigene Zwecke kostenlos verwenden. Nach Ziffer IV. der Lizenzbestimmungen von Pixelio sind die Nutzer der Bilder verpflichtet, soweit technisch möglich, am Bild selbst oder am Seitenende Pixelio und den Urheber zu nennen. Wird das Foto auf einer Internetseite genutzt, muss zusätzlich auf pixelio.de verlinkt werden.

Ein Fotograf, der das Bild zur kostenlosen Nutzung bei Pixelio eingestellt hatte, verklagte den Webseiteninhaber – vermutlich nach Abmahnung und auf Anraten des Anwaltes – auf Schadenersatz nach § 97 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) . Denn der Beklagte habe ihn nicht als Urheber des Fotos angegeben.

Das KG Berlin stellte in seinem Beschluss vom 26.10.2015 (24 U 111/15) zunächst fest, dass die Nutzungsbedingungen von Pixelio nicht dahingehend auszulegen sind, dass die Nennung des Urhebers eine Bedingung für eine wirksame Rechteübertragung ist. Sondern vielmehr eine Vertragspflicht des Nutzers darstellt, die Einräumung von Nutzungsrechten hieran jedoch nicht gekoppelt ist.

Höhe des Schadenersatzanspruches des Fotografen:

Wenn ein Schadenersatzanspruch denn besteht, so stellt sich die Frage nach der Höhe. Anhaltspunkte für den Wert der Nutzung eines Fotos könnten die Sätze der sogenannten MFM-Liste (Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing) sein. Die MFM ermittelt mit der Liste die Honorare für die Fotonutzung und läge bei ca. 800 Euro Schadensersatz.

Das Kammergericht sah dies jedoch zumindest in den Pixeliofällen zu Recht anders:
Die MFM-Honorarempfehlungen seien bei der Verwendung von Pixelio-Fotos ohne Urhebervermerk nicht ohne weiteres anwendbar. Denn der Fotograf konnte keine ausreichenden Beweise dafür darlegen, dass er üblicherweise nach dieser Liste Bildrechte verkauft.

Vor allem die kostenlose Zurverfügungstellung auf Pixelio spreche laut KG Berlin dafür, dass der Fotograf zunächst auf ein solches kostenloses Geschäftsmodell zurückgreifen musste, um sich etwa erst einmal einen gewissen Ruf aufzubauen. Das Gericht erachtete daher einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 100 Euro für angemessen.

Justus rät:

Sollten Sie eine Abmahnung wegen unberechtigter Bild- oder Fotonutzung erhalten, lassen Sie diese zunächst anwaltlich prüfen. Dies in jedem Fall, bevor Sie eigene Angaben zur Herkunft, Nutzung oder Erlangung der Bilder abgeben.

Foto: © Gerd Altmann/pixabay.com

 

Please follow and like us:

Schreibe einen Kommentar