Was tun bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung?
Tipps bei Erhalt einer Abmahnung/ Urheberrechtsverletzung:
- Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen sind ernst zu nehmen, nichts tun kann teuer werden
- Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben
- Urheberrechtsverletzung prüfen, Nutzer (z.B. Ehegatte, Kinder, WG-Mitbewohner)
- Unterlassungserklärung nur modifiziert abgeben
- Anschlussinhaber muss nicht in jedem Fall bezahlen, sondern kann anderen Geschehensablauf darlegen und beweisen.
- Geforderte Kosten prüfen lassen. Anwaltskosten für Unterlassung sind auf Streitwert 1.000 EUR (§ 97a Abs. 3 UrhG) bei privaten Filesharingfällen beschränkt
- Fristen unbedingt beachten, bei zu kurzen Fristen um Fristverlängerung bitten – Telefonnotiz anfertigen
- Soweit Sie einen Anwalt einschalten, lassen Sie sich dessen Kosten vorher schriftlich geben.
Strafbewehrte Unterlassungserklärung
Zumindest eine modifizierte (abgeänderte) Unterlassungserklärung sollte abgeben werden. Die vorformulierte Unterlassungserklärung kann als abstraktes Schuldanerkenntnis angesehen werden. Auch wird in einigen Fällen, in denen mit „diversen“ weiteren Abmahnungen zu rechnen ist, die Überlegung geboten sein, sog. vorbeugende Unterlassungserklärungen abzugeben, um so weitere Abmahnungen zu vermeiden.
Die Abgabe sollte dabei immer fristgerecht erfolgen.
Richtige Höhe der Rechtsanwaltskosten bzw. Schadenersatz?
Die Rechtsanwaltsgebühren ergeben sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), dort ist bestimmt, dass sich deren Höhe nach dem sogenannten Gegenstandswert bemisst. Bei priv. Filesharing errechnen sich die Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert (Unterlassung 1.000 EUR + Schadensersatz z.b. 600,-EUR), daraus ergibt sich ein Betrag von 215,00 EUR netto. Die Gebührentabelle für den Wert der Gebühren (1,0 Geschäftsgebühr) befindet sich als Anlage zum RVG. Der Streitwert für die Erstattungskosten bei Unterlassung ergibt sich aus § 97a Abs. 3 UrhG und ist auf 1.000 EUR beschränkt.
Entscheidungen und Urteile zum Streitwert bei Filesharing, wenn § 97a Abs. 3 UrhG nicht einschlägig ist
- Beschluss OLG Dresden, 5.11.2013, Az: 14 W 348/13 Streitwert 10.000 EUR Musikalbum
- Beschluss Oberlandesgericht Köln, 17.11.2011, Az: 6 W 234/11 Musiktitel 3.000 EUR, Album 10.000 EUR
- Urteil OLG Frankfurt a.M., 21.12.2010, Az: 11 O 52/07 Musiktitel 2.500 EUR
- LG Magdeburg, 8.09.2010, Az: 2 S 226/10 Streitwert 5.000 EUR Musikalbum
- Beschluss LG Berlin, 3.03.2011, Az: 16 O 433/10 Streitwert Film 10.000 EUR
- Urteil LG Köln, 17.09.2010, Az: 28 O 508/10 Filesharing Streitwert Computerspiel 10.000 EUR
Auch über die jeweilige Höhe des Schadenersatzes kann gestritten werden, letzlich liegt die Höhe aber je nach Menge und Art (z.b. eine oder mehrere Folgen) im ermessen des Gerichts.
Muss ich als Anschlussinhaber (Störer) Schadensersatz bezahlen?
Der Schadensersatzanspruch richtet sich nur gegen den Verantwortlichen selbst.
Haftet der Anschlussinhaber nur als sog. Störer, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. Ob allerdings tatsächlich eine Störerkonstellation vorliegt, sollte vorab, eben schon beim Abfassen der Unterlassungserklärung, gut geprüft werden.
Bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen besteht zunächst eine Vermutung der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers. Ein einfaches Bestreiten jedoch nicht aus. Der Anschlussinhaber muss vielmehr “qualifiziert” darlegen, warum er für die ihm vorgeworfene Handlung nicht verantwortlich ist.
Wenn auch andere Personen mit Zugriff auf den Internetanschluss die Urheberrechtsverletzung begangen haben, sind Sie allenfalls als Störer (sog. Störerhaftung) in der Verantwortung. Dies gilt aber nur dann, wenn bestimmte Umstände vorliegen und nachweislich sind.
Hierzu hat der BGH in den letzten Jahren in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass jedenfalls bei volljährigen Mitbenutzern des Internetanschlusses keine Pflicht des Anschlussinhabers besteht, solche Mitnutzer zu belehren oder zu überwachen (sog. Bearshare-Entscheidung des BGH vom 08.01.2014, Az.: I ZR 169/12 – BEAR SHARE). Auch bei von minderjährigen Kindern verursachten Urheberrechtsverletzungen haften Sie als Anschlussinhaber grundsätzlich nicht, wenn Sie diese vorher darüber aufgeklärt haben, dass keine illegalen Dateien heruntergeladen werden dürfen (sog. Morpheus-Entscheidung des BGH, vom 15. November 2012, Az.: I ZR 74/12 – MORPHEUS).
Urteile zur Haftung des Anschlussinhabers bei Filesharing
- BGH Urteil, 8.01.2014, Az: I ZR 169/12 keine grundsätzliche Belehrungspflicht volljähriger Familienangehöriger
- OLG Frankfurt Beschluss, 22.03.2013, Az: 11 W 8/13 keine Haftung für Ehegatten ohne konkreten Anlass
- LG Köln Urteil, 14.03.2013, Az: 14 O 320/12 keine grundsätzliche Haftung in Wohngemeinschaften
- BGH Urteil, 15.11.2012, Az: I ZR 74/12 Eltern haften nicht für minderjährige Kinder, Belehrung ausreichend
- BGH Urteil, 12.05.2010, Az: I ZR 121/08 W-LAN Sicherung, marktübliche Sicherung und eigenes Passwort notwendig
Negative Feststellungsklage:
Betroffene müssen damit rechnen, dass sie trotzdem bis zum Eintritt der Verjährung von den Abmahnkanzleien „verfolgt“ werden. Hier bietet es sich dann aber an, eine sog. negative Feststellungsklage einzureichen. Das ist, auf den Punkt gebracht, die Angriffsvariante. Ziel einer negativen Feststellungsklage ist es, gerichtlich feststellen zu lassen, dass sämtliche mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen.