Phoenix Scheingewinne müssen grundsätzlich versteuert werden

Strafbefreiende Selbstanzeigen für Phoenix Anleger werden immer dringender!
Aber ist Versteuerung der Scheingewinnne auch nach Anfechtung und Rückforderung durch den Insolvenzverwalter erforderlich?


Zwei Urteile des Bundesfinanzgerichts und des Bundesgerichtshofs machen nun das Leben der Phoenix-Anleger schwer.

Das Bundesfinanzgericht hat am 28.10.2008 (Az: VIII R 36/04) seine bisherige Rechtsprechung von 1997 bestätigt und die Versteuerung von Scheingewinnen bejaht. Nun müssen nach den aktuellen Steuerbescheiden die Scheingewinne zu 100 % versteuert werden. Dabei kommt es, so der BFH, nicht darauf an ob tatsächlich Auszahlungen getätigt worden sind oder lediglich Gutschriften erfolgt sind. In Angesicht der Höhe der auf dem Kontoauszug ausgewiesenen Scheinrenditen kommen einschließlich Verzugszinsen, die jährlich 6 % betragen, im manchen Fällen Beträge bis zu 50 000 € zusammen.

Auch der BGH hat sich am 02.12.2008 zur Steuerhinterziehung geäußert (Az.: 1 StR 416/08). Danach soll künftig die Strafhöhe bei Steuerhinterziehungen deutlich höher ausfallen. Dieses Urteil könnte als Grundsatzurteil für die Anleger der Phoenix verheerende Folgen haben.
Damit sind nicht nur höhere Strafen zu befürchten, sondern auch eine Erschwerung einer vorgerichtlichen Verfahrenseinstellung.

Die Gefahr bald Steuernachforderungen zugesandt zu bekommen, wird immer höher. Die steuerlichen Ermittlungsbehörden sind bei Vorliegen eines Anfangsverdachts verpflichtet ein Steuerstrafverfahren einzuleiten. Ein Anfangsverdacht ist dabei in den meisten Fällen einer Nachveranlagung aufgrund der durch das Betriebsstättenfinanzamt mitgeteilten Scheingewinne zu bejahen.

Besonders stark betroffen sind Anleger, die sehr lange ihr Geld der Phoenix anvertraut oder die Beträge ab einer Summe von 15 000 € angelegt haben.
Wenn auch Sie in Ihren letzten Steuererklärungen die Scheingewinne nicht vermerkt haben und dies noch nicht von den Steuerbehörden entdeckt worden ist, so können Sie noch mit einer rechtzeitigen strafbefreienden Selbstanzeige einer Strafe entgehen.
  
Fraglich ist jedoch, ob Scheingewine auch zu versteuern sind, wenn diese wie in fast allen Fällen von dem Insolvenzverwalter der Phoenix Kapitaldienst GmbH Schmitt angefochten und als unentgeltliche Leistungen zurückgefodert werden. In diesen Fällen, sollten die betroffenen Anleger durch eine spezialisierte Kanzlei den Bescheid prüfen lassen prüfen lassen und fristgerecht Rechtsmittel einlegen. 

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt  Knud J. Steffan

JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56

E-mail: Steffan@kanzleimitte.de

 

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