(FAQ) Fragen der Anleger in Lehman Brother Zertifikaten

(FAQ) Die häufigsten Fragen der Anleger in Lehman Brother Zertifikaten  

1. Frage:  Welche Möglichkeiten habe ich als Käufer von Lehman Brother Zertifikaten, meinen Schaden zu kompensieren?

Antwort
:
Zunächst ist zu sagen, dass Sie als Lehman-Geschädigter nicht aus dem Einlagensicherungsfonds entschädigt werden können, da die Zertifikate als Inhaberschuldverschreibungen leider nicht der Einlagensicherung unterliegen.

In Frage kommt allerdings eine Geltendmachung Ihrer Forderungen im Insolvenzverfahren, wobei Sie bei der Anmeldung Ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle auf den Ort (USA, Niederlande) des jeweiligen Insolvenzverfahrens acht geben sollten. Sie sollten sich dabei jedoch im Klaren sein, dass die Insolvenzquote aufgrund der hohen Gläubigerzahl vermutlich nur zwischen 0 und 10 % liegen wird.
Die Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater rät, die Schadensersatzansprüche gegen die vermittelnde Bank geltend zu machen. Hierbei ist die kurze dreijährige Verjährung ab Zeichnung zu beachten.

2. Frage: Welche Chancen habe ich, wenn ich gegen die Banken vorgehe?

Antwort
:
Eine allgemeingültige Antwort kann hierauf leider nicht gegeben werden. Jeder Einzelfall muss individuell betrachtet und jede Beratungssituation einzeln ausgewertet werden, um Aussagen über bestehende Chancen treffen zu können.
Hier finden Sie jedoch einige Anhaltspunkte einer Falschberatung:

Beratungsgespräch mit Risikohinweis

Die Bank ist bei einem Beratungsgespräch verpflichtet jeden Anleger über die Emittentin Lehman Brothers aufzuklären und auf einen möglichen Totalverlust hinzuweisen. Die Ausführlichkeit der Beratung ist dabei von Anleger zu Anleger unterschiedlich. Je unerfahrener der Anleger ist, desto deutlicher und umfangreicher muss die Aufklärung erfolgen. Aber auch erfahrene Anleger müssen auf Risiken von einem ihnen noch unbekannten Zertifikat hingewiesen werden.

Aufklärung über Provisionen
Auch ist davon auszugehen, dass die Bank für die erfolgreiche Vermittlung von Lehman Zertifikaten Provisionen erhalten hat. Nach dem „Kick-Back“ Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 19.12.2006 (Az.: XI ZR 56/05) hat eine Bank ihren Kunden, dem sie den Erwerb von Kapitalanlagen empfiehlt, darüber aufzuklären, dass und in welcher Höhe sie von der herausgebenden Gesellschaft Rückvergütungen (so genannte "Kick – Backs") erhält. Der BGH sieht darin einen Verstoß gegen das Interessenkonfliktverbot der Bank. Dieses Verbot ist für Banken in § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG ausdrücklich normiert.

Der Anleger trägt die Beweislast

Bei dem Nachweis einer Falschberatung stellt sich das Problem, dass der geschädigte Anleger als Anspruchsteller die Beweislast zu tragen hat. Von Vorteil ist es, wenn Sie einen Zeugen aufführen können, womit sich der Beweis für den Inhalt des Beratungsgesprächs ermitteln lässt. In Fällen, wo kein Zeuge dabei war, kann der Anspruch des Anlegers an eine ihm nahe stehende Person abgetreten werden, sodass der Anleger dann selbst als Zeuge zur Verfügung stehen kann.

3. Frage: Welche Kosten entstehen mir durch die Rechtsverfolgung?

Antwort
: Die Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert im Einzelfall. Die geschädigten Lehman-Anleger erhalten jedoch von der Rechtsanwaltskanzlei JUSTUS eine kostenlose Erstberatung in der die entstehenden Kosten dargelegt sind. Bei Klageverfahren fallen zusätzlich Rechtsanwaltskosten sowie Gerichtskosten an. Im Falle des Obsiegens muss die Bank sämtliche Kosten des Rechtsstreits tragen, d.h. Sie erhalten die geleisteten Gebühren vollständig zurück.

Im Einzelfall besteht die Möglichkeit, das Prozesskostenrisiko durch Prozesskostenfinanzierung, Prozesskostenhilfe, Erfolgshonorar oder Teilklage zu minimieren.

4. Frage: Sind für die Lehman Brother Anleger „kostengünstige Sammelklagen“ möglich?
 
Antwort: Nein! Eine Klage in Streitgenossenschaft, also für mehrere Geschädigte, die oftmals auch als sog. „Sammelklage“ bezeichnet wird, ist dann möglich, wenn mindestens zwei vergleichbare Fälle vorliegen.

Da es sich bei der Mehrheit von Fällen um Beraterhaftung handelt, bei der jeder Einzellfall individuell betrachtet werden muss, kommt eine Sammelklage tatsächlich nicht in Frage. Zwar hat eine Sammelklage u.U. den Vorteil einer kostengünstigeren Durchsetzbarkeit der jeweiligen Forderungen, dennoch ist darauf hinzuweisen, dass dabei auf das konkrete Beratungsgespräch nicht eingegangen und diese daher abgewiesen wird.

Soweit „Interessengemeinschaften“ oder Rechtsanwälte mit Sammelklagen in Sachen Lehman Brothers werben, ist dies nach Ansicht von Rechtsanwalt Steffan, Kanzlei JUSTUS, unseriös und gefährlich.

 
5. Frage: Müssen Lehman – Anleger nun unbedingt klagen, oder sind teilweise schon außergerichtliche Einigungen zu erwarten?

Antwort: Auch hier kommt es auf den Einzelfall an. Grundsätzlich sind außergerichtliche Lösungen möglich. Den Medienberichten zufolge haben sich einige Sparkassen bereits auf Rückzahlungen eingelassen, wonach in Einzelfällen zwischen 50 und 80 % Rückzahlungen erfolgt sind. So hoffnungsvoll solche Meldungen auch sind, ist jedoch davon auszugehen, dass sie eher die Ausnahme bleiben werden.

Im Ergebnis sollte der Anleger die Erfolgsaussichten einer Klage genau prüfen lassen und dann vor Verjährungsablauf klagen, soweit die Bank trotz begründeter Zahlungsaufforderung zu keiner Vergleichszahlung bereit ist.  
 
6. Frage: Sollten Lehman – Geschädigte nun sofort tätig werden?

Antwort
:
Ob sofortiger Handlungsbedarf besteht richtet sich nach der Verjährungsfrist der jeweiligen Ansprüche. Die Schadenersatzansprüche verjähren gemäß § 37 a WpHG in drei Jahren ab Zeichnung bzw. Kauf des Wertpapiers. Die Anleger, die ihre Zertifikate 2006 oder Mitte des Jahres 2007 gezeichnet haben, sollten deshalb möglichst zeitnah einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt aufsuchen, da sonst die Verjährung und damit der Verlust ihrer Ansprüche drohen.
 

7. Frage: Kommen Rechtsschutzversicherungen für die Kosten auf?

Antwort: Wer eine Police mit neueren Rechtsschutzversicherungsbedingungen mit Risikoausschlussklauseln (Spiel- und Wettgeschäfte) hat, bekommt oft eine Deckungsablehnung. Wir sind der Ansicht, dass dieser Risikoausschluss für Wertpapiere als Inhaberschuldverschreibungen gerade nicht greift. In vielen Fällen zeigt sich auch, dass Anleger schon lange dieselbe Rechtsschutzversicherung haben, sodass noch alte Versicherungsbedingungen vereinbart wurden.

Hier konnte von der Kanzlei JUSTUS inzwischen in vielen Fällen eine Kostenübernahme erreicht werden.
 
8. Frage: Gibt es Unterschiede zwischen telefonischer und persönlicher Zeichnung von Wertpapieren?

Antwort
:
Die telefonische Zeichnung von Wertpapieren ist grundsätzlich möglich. Auch die Anforderungen an die Beratungs- und Aufklärungspflichten werden nicht dadurch gesenkt, dass nur telefonischer Kontakt zwischen dem Vermittler und dem Anleger besteht.

Grundsätzlich sieht § 34 Abs. 2 S. 2 WpHG vor, dass 

– bei der erstmaligen Erbringung einer Wertpapierdienstleistung

– für einen Privatkunden,

die nicht Anlageberatung ist,

– die Aufzeichnung nach S. 1 den Abschluss einer schriftlichen Rahmenvereinbarung dokumentieren muss.

Ausreichend ist also, dass dem Privatkunden die Vereinbarung in Papierform oder auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt wird.
Bei einem Fernabsatzvertrag steht dem Anleger ein Widerrufsrecht zu (§§ 312d, 355 BGB). Dieses Widerrufsrecht erlischt grundsätzlich spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss, es sei denn eine Belehrung des Anlegers ist nicht erfolgt. Davon ist im größten Teil der Fälle auszugehen.

9. Frage: Werden die Anleger künftig besser geschützt?

Antwort
:
Das Bundeskabinett möchte in Angesicht der Finanzkrise die Rechte der Anleger mit einem Gesetzesentwurf vom 18.02.2009 stärken. Dabei soll die Durchsetzbarkeit der Ansprüche im Falle einer Falschberatung verbessert und das veraltete Schuldverschreibungsgesetzt von 1899 den aktuellen Problemen angepasst werden.

Dokumentationspflicht der Beratung soll Nachweis der Falschberatung erleichtern

Künftig werden Banken zur Protokollierung ihrer Beratungen und zu einer anschließenden Aushändigung des Protokolls an den Anleger verpflichtet. Darin werden sowohl die Wünsche und Vorstellungen des Anlegers, als auch die Empfehlungen des Beraters festgehalten. Damit soll zum einen die Qualität der Beratung erhöht werden, zum anderen als Beweiserleichterung für Anleger im Falle einer Falschberatung dienen.

Verlängerung der Verjährungsfrist

Weiterhin soll die viel zu kurze Sonderverjährungsfrist bei Schadensersatzansprüchen wegen Falschberatung bei Wertpapieranlagen abgeschafft werden. Die Frist soll daher nicht schon nach drei Jahren seit Vertragsschluss ablaufen, sondern erst nach drei Jahren ab Kenntnisnahme der Falschberatung.

Für die kostenfreie Erstberatung bitte den Fragebogen Beratungspool Lehman Brothers ausdrucken und einsenden oder füllen Sie einfach unser Kontaktformular aus.

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt  Knud J. Steffan

JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56

E-mail: Steffan@kanzleimitte.de

 

 

 

 

Please follow and like us: