Pauschalreisen: Stornogebühren und Anzahlungen zu hoch

Stornogebühren und Anzahlungen bei Pauschalreisen sind oft zu hoch

Anzahlungen oder Stornogebühren. In den Reisebedingungen nahezu aller Veranstalter finden sich zu hohe Stornogebühren. Der Bundesgerichtshof hat nun auf Klagen der Verbraucherzentralen in aktuellen Entscheidungen für Rechtsklarheit gesorgt.
BGH, Urteile v. 09.12.2014, Az.: X ZR 85/12 und X ZR 13/14

Anzahlungs- und Stornoklauseln sind oft unwirksam:

Ein Reiseveranstalter verkaufte unter anderem über das Internet Pauschalreisen: Zum Vertrag gehörten jeweils auch bestimmte Reisebedingungen. Diese sahen unter anderem eine Anzahlung von 40 % innerhalb einer Woche nach dem Erhalt einer Reisebestätigung vor. Spätestens 45 Tage vor dem geplanten Reisebeginn musste auch der Rest bezahlt sein.
Ein anderer Veranstalter verlangte grundsätzlich 25 % Anzahlung, bei sogenannten Last-Minute-Reisen 30 % und die Begleichung des gesamten Reisepreises spätestens 40 Tage vor Reiseantritt.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. hielt beides für unangemessen und zog vor Gericht.

Der BGH bejaht mit seinen Urteilen eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher und untersagte den Veranstaltern die weitere Verwendung der Klauseln in ihren Verträgen.

Anzahlungen über 20 Prozent müssen vom Reiseveranstalter gut begründet werden:

Anzahlungen sind aber nicht generell unzulässig, sie müssen nur durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt und im Ergebnis angemessen sein. Der BGH hält Anzahlungen bis zu 20 % des Reisepreises für generell erlaubt, wenn das deutlich in den jeweiligen Reisebedingungen steht.

Will der Reiseveranstalter aber mehr als 20 %, muss er konkret darlegen, weshalb er so viel Geld schon so früh benötigt. Das könnten beispielsweise erhebliche Aufwendungen sein, die ihm selbst bereits bei Vertragsschluss entstehen.

Stornogebühren

Bei einem Rücktritt des Kunden bis 30 Tage vor Reisebeginn sind oft 25 – 40 % des Reisepreises zu bezahlen. Der Prozentsatz steigt stufenweise an, bis auf 90 Prozent bei einem Rücktritt oder Nichterscheinen am Abflugtag.
Auch diese Klauseln dürfen nicht mehr verwendet werden, entschieden die BGH-Richter. Für die Zulässigkeit solcher Rücktrittspauschalen hätten die Veranstalter darlegen müssen, dass in der Regel tatsächlich so hohe Stornokosten anfallen.

Folge der Urteile:

Kunden, die zuviel gezahlt haben, können die Gebühren vom Reiseveranstalter zurückverlangen.

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